
Hörgeräte
und
Gutscheine.
Hörgeräte
und
Gutscheine.
von
Empfehle deinen Freund, er macht einen Hörtest – und ihr bekommt beide einen Gutschein. Klingt nach einem harmlosen Werbemodell, das viele Unternehmen nutzen. Doch für Hörgeräte und ähnliche medizinische Hilfsmittel gelten besondere Werberegeln.
Was war passiert?
Das Unternehmen Amplifon betreibt über 500 Hörakustik-Filialen in Deutschland. Auf seiner Website warb es mit folgendem Versprechen:
Wer als Bestandskunde einen Bekannten dazu bringt, einen kostenlosen Hörtest zu machen und danach ein Hörgerät probeweise zu tragen, erhält einen 50-Euro-Gutschein.
Der geworbene Neukunde bekommt ebenfalls 50 Euro. Den Gutschein konnte man entweder im Amplifon-Sortiment oder bei zahlreichen anderen Shops über die Wunschgutschein GmbH einlösen.
Ein Wettbewerbsverband mahnte Amplifon ab. Da keine Einigung zustande kam, landete der Fall vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg – und Amplifon verlor.
Warum ist das überhaupt verboten?
Hörgeräte sind keine gewöhnlichen Produkte, sondern medizinische Hilfsmittel. In Deutschland unterfallen medizinische Hilfsmittel dem Heilmittelwerberecht. Es soll verhindern, dass Menschen durch verlockende Angebote zu medizinischen Entscheidungen gebracht werden, die sie ohne den Anreiz vielleicht gar nicht getroffen hätten. Gutscheine, Geschenke oder andere geldwerte Vorteile, die an den Kauf oder die Nutzung eines Medizinprodukts geknüpft sind, sind deshalb grundsätzlich verboten.
Und was hat der Hörtest damit zu tun?
Amplifon argumentierte, der Gutschein sei doch gar nicht an den Kauf eines Hörgeräts geknüpft. Zwischen dem Hörtest und einem möglichen Kauf lägen im Durchschnitt über 40 Tage und weniger als 15 Prozent der Getesteten würden überhaupt ein Gerät kaufen.
Das Oberlandesgericht Hamburg sah das in seinem Urteil vom 05.02.2026 – 3 Ukl 1 /24 anders. Ein Hörtest diene dazu, Schwerhörigkeit zu erkennen, also ein körperliches Leiden festzustellen. Damit falle er unter das Heilmittelwerbegesetz. Und weil der Gutschein direkt daran geknüpft ist, dass jemand diesen Test macht, gilt das Verbot und zwar unabhängig davon, ob später ein Gerät gekauft wird oder nicht. Dass der Test kostenlos angeboten wird, spielt dabei ebenfalls keine Rolle.
Die Werbemaßnahme ist auch dann produktbezogen, wenn die Hörtests unentgeltlich angeboten werden.
Darf man auch keine Prämie an den werbenden Freund zahlen?
Ein weiterer Aspekt betrifft die Prämie für Bestandskunden. Dieser kauft schließlich selbst gar kein Hörgerät, sondern wirbt lediglich einen neuen Kunden an. Trotzdem hat das Gericht auch diese Gutscheingabe für unzulässig erklärt.
Das Gericht begründet dies damit, dass, wenn jemand weiß, dass sein Freund einen Gutschein bekommt, sobald er den Hörtest absolviert hat, er seinen Freund schon deshalb dazu drängen wird, um ihm etwas Gutes zu tun. Dadurch wird die Entscheidung des Freundes beeinflusst, ohne dass dabei medizinische Gründe im Vordergrund stehen. Genau das will das Heilmittelwerbegesetz verhindern.
Kein normaler Preisnachlass
Amplifon wies darauf hin, dass das Gesetz sogenannte Barrabatte, also direkte Preisnachlässe in Geldform, erlaube. Ein Gutschein über 50 Euro sei genau das.
Auch diesem Argument erteilte das Gericht eine Absage. Ein Barrabatt bedeutet, dass man beim Kauf sofort weniger bezahlt, ähnlich wie bei einem Rabatt an der Kasse. Ein Gutschein, den man erst später bei einem anderen Einkauf einlösen kann, ist etwas anderes. Er lockt zum nächsten Einkauf und ist deshalb kein echter Preisnachlass.
Was bedeutet das für andere Unternehmen?
Empfehlungsprogramme, Treuepunkte und Freundschaftsgutscheine sind im Bereich der Medizinprodukte und medizinischen Hilfsmittel nach wie vor heikel. Entscheidend ist nicht, ob am Ende tatsächlich ein Produkt gekauft wird. Es reicht, wenn die Werbung an eine medizinische Leistung anknüpft und einen finanziellen Anreiz schafft.
Fazit
Was in anderen Branchen ein normales Marketinginstrument ist, kann im Heilmittelbereich schnell zum Rechtsverstoß werden. Daher ist bei entsprechenden Werbeaktionen besondere Vorsicht geboten.
Andernfalls drohen kostspielige Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbänden.
Wir beraten
Sie gerne zum
Heilmittelwerberecht!







