
FarbExplosionen
sind verbotene
tabakwerbung
FarbExplosionen
sind verbotene
tabakwerbung
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Darf ein Online-Händler auf seiner Startseite Shisha-Tabak vor bunten Farbeffekten präsentieren? Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat im April 2026 entschieden, und die Antwort ist für die gesamte Branche relevant. Fraglich ist, wie viel Gestaltungsfreiheit Tabakhändlern im Netz überhaupt noch bleibt.
Was war passiert?
Pro Rauchfrei e.V., ein Verbraucherverband, der sich dem Schutz vor Passivrauchen verschrieben hat, ging gegen einen von uns vertretenen Betreiber eines Online-Shops vor, der auf seiner Webseite Tabakerzeugnisse veräußert. Auf der Startseite des Shops waren mehrere Banner zu sehen, auf denen Shisha-Tabak, E-Zigaretten und Nachfüllbehälter präsentiert wurden. Eines der Banner zeigte drei Tabakdosen für Shishatabak platziert vor Farbeffekten in Form von Farbexplosionen, den die Parteien als „Splash“ bezeichneten. Dazu stand links im Bild in Großbuchstaben und teilweise in Signalrot: „3 NEUE FLAVOURS“. Der Verbraucherverband sah hierin verbotene Werbung und mahnte den Shopbetreiber ab. Das Landgericht Heidelberg untersagte die Darstellung im Dezember 2025 per einstweiliger Verfügung (LG Heidelberg, Urteil vom 17.12.2025 – Az. 7 O 16/25) . Der Shop-Betreiber legte Berufung ein und das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung nun in zweiter Instanz (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2026 – Az. 6 U 1/26), jedoch mit abweichender Begründung zum Ausgangsgericht.
Worum dreht sich das Werbeverbot für Tabak?
Das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) verbietet es, für Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und Nachfüllbehälter in gedruckten Medien und in Online-Diensten zu werben. Werbung ist dabei weit definiert: Es geht um jede Art kommerzieller Kommunikation, die direkt oder indirekt den Verkauf fördern soll.
Nicht verboten ist dagegen das Anbieten und der Verkauf der Produkte selbst. Ein Online-Händler darf seine Waren also zeigen und Preise nennen. Damit besteht ein Spannungsverhältnis, da der Übergang von der Warenpräsentation zur Werbung fließend ist. Nach der Rechtsprechung liegt die Grenze dort, wo aus einer sachlichen Produktdarstellung eine verkaufsfördernde Anpreisung wird, durch die die Produkte dem Verkehr als attraktiv nähergebracht werden.
Wie hat das OLG Karlsruhe argumentiert?
Während das Landgericht Heidelberg in erster Instanz die Werbewirkung noch aus der Verwendung des Begriffs „neu“ hergeleitet hatte – mit der Begründung, Neuheiten würden in der Werbewelt stets als erstrebenswerter und besser wahrgenommen –, ließ das Oberlandesgericht Karlsruhe diesen Aspekt ausdrücklich offen. Den entscheidenden Schritt über eine sachliche Produktdarstellung hinaus sah es hingegen in den verwendeten farbigen Explosionseffekte hinter den Tabakdosen begründet.
Die Farbexplosionen hinter der jeweiligen Verpackung dienen gezielt dazu, den Blick auf die drei Verpackungen von Tabak zu lenken und die Erzeugnisse wie durch ein Silvesterfeuerwerk als etwas Besonderes hervorzuheben, sich an eine mögliche „Geschmacksexplosion“ anzulehnen, die Erzeugnisse damit zu feiern, sie dem Besucher der Internetseite näherzubringen und die Erzeugnisse als attraktiv darzustellen
Kein bloßes Gestaltungselement
Wir hatten für die Beklagte unter anderem damit argumentiert, bunte Farben gehörten zur normalen Gestaltung von Online-Shops. Ohne Farbe gehe ein Shop im Wettbewerb unter. Außerdem handele es sich nicht um sogenannte Push-Werbung, die ungefragt an potenzielle Kunden herangetragen werde, sondern höchstens um Pull-Werbung: Der Besucher sei bereits auf der Website und suche aktiv nach Produkten.
Beide Argumente überzeugten das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht. Zur Farbe stellte das Gericht klar, dass es nicht um irgendeinen farbigen Hintergrund gehe, sondern um eine deutliche Überschusswirkung über eine neutrale Produktpräsentation hinaus, die in der Aufmachung als Farbexplosion zu sehen sei. Zum Aspekt der Pull- und Push-Werbung führte das Gericht in seiner Entscheidung aus, dass das Tabakerzeugnisgesetz eine solche Unterscheidung nicht kennt. Das Werbeverbot gilt dem Wortlaut nach für jede Art kommerzieller Kommunikation mit verkaufsfördernder Wirkung. Hierüber entscheidet die konkrete Ausgestaltung der Darstellung und nicht die Qualifizierung der Darstellung als „Pull-Werbung“. Eine generelle Freistellung vom Verbot der Pull-Werbung ist dem Gesetz nach Ansicht des Gerichts nicht zu entnehmen.
Was bedeutet die EntScheidung für Tabak-Online-Shops insgesamt?
Das Urteil hat erhebliche praktische Auswirkungen auf die Gestaltung von Online-Shops. Eine trennscharfe Linie, an der sich Shop-Betreiber rechtssicher orientieren könnten, zieht die Entscheidung leider nicht. Sie zeigt, dass bereits die Verwendung auffälliger Effekte, im Zusammenhang mit abgebildeten Tabakerzeugnissen dazu führen kann, dass der Werbebegriff des TabakerzG greift. Ob eine konkrete Gestaltung die Schwelle zur verbotenen Werbung überschreitet, ist daher stets im Einzelfall zu prüfen. Besondere Schwierigkeiten bereitet die Bewertung farblicher Elemente, weil deren Werbewirkung maßgeblich vom subjektiven Eindruck des Betrachters abhängt und sich einer schematischen Beurteilung entzieht. Für die Praxis empfiehlt sich daher Zurückhaltung. Sachliche Produktabbildungen, Kennzeichnung und Preisangaben bleiben zulässig. Wer den Shop darüber hinaus gestalten möchte, sollte auf dezente, einfache Farbverläufe setzen, die nicht auf das Produkt hin ausgerichtet sind. Lifestyle-Hintergründe, Fruchtbilder rund um Aromen-Verpackungen oder emotionalisierende Schriftzug-Gestaltungen bergen demgegenüber ein erhebliches rechtliches Risiko.
Fazit
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt mit diesem Urteil eine strenge Auslegung des Tabakwerbeverbots. Es reiht sich mit dieser engen Auslegung in die jüngere Rechtsprechung des OLG Bamberg ein. Bunte Farbexplosionen, die Produkte als etwas Besonderes inszenieren, sind demnach als verbotene Werbung anzusehen, selbst wenn der Besucher die Website bereits aus eigenem Antrieb aufgerufen hat. Online-Händler für Tabakprodukte sollten ihre Auftritte im Licht dieser Entscheidung überprüfen lassen.
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