Verstoß wegen schlechter Organisation, Organisationsverschulden, Rechtsanwalt, Ordnungsmittel, Wettbewerbsverbot

Wettbewerbsverstoß

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Kann man gegen eine einstweilige Verfügung verstoßen, ohne davon zu wissen? Was gilt, wenn ein ehemaliger Geschäftsführer das Wettbewerbsverbot seiner ehemaligen Firma nicht selbst, sondern über einen Freund umgeht? Und wie weit reicht eine einstweilige Verfügung, wenn ein Dritter die Website betreibt?

Worum ging’s?

Ein früherer Gesellschafter und Geschäftsführer eines Unternehmens, das Veranstaltungstickets vertreibt, war nach seinem Ausscheiden einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterworfen. Dieses untersagte ihm, bis November 2025 selbst oder über Gesellschaften, an denen er als Geschäftsführer oder mit mehr als zwei Prozent beteiligt war, den Vertrieb von Veranstaltungstickets zu organisieren oder Veranstaltungen online zu bewerben. Im April 2025 erließ das Landgericht Aachen eine entsprechende einstweilige Verfügung per Versäumnisurteil.

In der Folge beantragte das Unternehmen die Verhängung von Ordnungsgeld, da der ehemalige Geschäftsführer gegen die Verfügung verstoßen habe. Das Landgericht setzte ein Ordnungsgeld von 5.000 Euro fest. Beide Seiten legten Beschwerde ein. Der ehemalige Geschäftsführer wollte das Ordnungsgeld vollständig abwenden, während das Unternehmen auch für spätere Handlungen ein Ordnungsgeld durchsetzen wollte.

Wer nicht vorsorgt, muss zahlen

Das Oberlandesgericht Köln wies mit Beschluss vom 11.02.2026 – Az. 6 W 77/25 und 6 W 78/25 beide Beschwerden zurück.

Organisationsverschulden auch bei Unkenntnis

Der ehemalige Geschäftsführer berief sich darauf, dass er zum Zeitpunkt der Verstöße keine Kenntnis von der einstweiligen Verfügung gehabt habe. Das OLG Köln ließ diesen Einwand jedoch nicht gelten. Ein Verschulden im Ordnungsmittelrecht erfordert nicht zwingend, dass der Verpflichtete das konkrete Verbot kannte. Es genügt, wenn ihn eine vermeidbare Unkenntnis trifft.

Entscheidend war hier, dass der ehemalige Geschäftsführer bereits Mitte März 2025 eine Abmahnung per E-Mail erhalten hatte. Er wusste somit, dass ein gerichtliches Unterlassungsgebot drohte. Trotzdem sorgte er nicht dafür, dass er Postsendungen an seine Meldeadresse sicher empfangen konnte. Stattdessen vertraute er auf eine mehrstufige Weiterleitungskette. Der Vermieter sollte den Bruder benachrichtigen, dieser dann ihn. Dass eine solche Kette praktische Ausfälle hat, zeigte sich in diesem Fall.

Das Gericht bejahte deshalb ein Organisationsverschulden. Wer weiß, dass ihm ein Gerichtsverfahren droht, muss sicherstellen, dass er erreichbar ist. Darüber hinaus hatte der ehemalige Geschäftsführer am 24.04.2025 über seinen Bruder Kenntnis von einer Terminsladung und dem Verfügungsantrag erlangt, ohne bei Gericht nachzufragen. Auch das wertete das OLG als eigenes Verschulden.

Wenn er bei dieser Sachlage auf eine mehrstufige „Meldekette“ […] vertraute, die nicht nur theoretisch, sondern – wie der Fall zeigt – auch praktisch diverse Unsicherheiten in der verlässlichen und zeitnahen Weiterleitung an ihn gerichteter Post aufwies, trifft ihn bereits aus diesem Grund der Vorwurf eines Organisationsverschuldens.

Die Grenzen der einstweiligen Verfügung

Das Unternehmen hatte auch auf Handlungen vom 7. und 9.05.2025 hingewiesen. Die fraglichen Webseiten wurden zu diesem Zeitpunkt laut Impressum von einer anderen Gesellschaft betrieben, die einem Freund des ehemaligen Geschäftsführers gehörte. Das Unternehmen sah darin eine Verschleierung und wollte auch insoweit ein Ordnungsgeld.

Das OLG Köln lehnte das ab. Eine einstweilige Verfügung kann zwar auf sogenannte kernbereichsgleiche Handlungen erstreckt werden, also auf Verhaltensweisen, die sich im Kern nicht von der verbotenen Handlung unterscheiden. Diese Lehre vom Kernbereich hat jedoch klare Grenzen: Sie gilt nur für das, was bereits im Erkenntnisverfahren geprüft wurde.

Das titulierte Verbot stellte ausdrücklich auf gesellschaftsrechtliche Beziehungen ab: Geschäftsführung oder Beteiligung von mehr als zwei Prozent. Ob auch ein faktischer Einfluss über eine fremde Gesellschaft unter das Verbot fällt, war im Erkenntnisverfahren nie geprüft worden. Diese Lücke zu schließen ist nicht Aufgabe des Ordnungsmittelverfahrens, sondern hätte einer entsprechend weiten Formulierung der Verfügung von Anfang an bedurft.

Was bedeutet das für die Praxis?

Wer eine Abmahnung erhält, muss damit rechnen, dass zeitnah eine einstweilige Verfügung folgt. Ab diesem Moment ist sicherzustellen, dass Postzustellungen an die offizielle Meldeadresse verlässlich ankommen. Wer eine längere Kette von Zwischenpersonen einschaltet, trägt das Risiko, wenn diese Kette versagt. Nachfragen beim Gericht kostet nichts und schließt spätere Exkulpationsversuche aus.

Gläubiger, die eine einstweilige Verfügung erwirken, sollten den Verbotsantrag von Anfang an weit und flexibel formulieren. Beschränkt sich das Verbot auf formale gesellschaftsrechtliche Beziehungen, bleibt Raum für kreative Umgehungen über faktisch kontrollierte Drittgesellschaften.

Wer auch solche Konstellationen erfassen will, muss dies im Erkenntnisverfahren ausdrücklich in den Antrag aufnehmen. Im Ordnungsmittelverfahren prüft das Gericht nicht mehr, ob das Wettbewerbsverbot inhaltlich rechtmäßig war. Einwände gegen die Berechtigung des Titels – etwa kartellrechtliche Argumente gegen das Wettbewerbsverbot – sind dort irrelevant. Sie müssen im Erkenntnisverfahren geltend gemacht werden.

Fazit

Der Beschluss zeigt auf Schuldnerseite, dass die Unkenntnis von einer einstweiligen Verfügung nicht automatisch entlastet. Wer nach einer Abmahnung keine zuverlässigen Empfangsvorkehrungen trifft, trägt das Verschuldensrisiko selbst.

Auf Gläubigerseite zeigt er, dass eine Verfügung nur so weit reicht wie ihr Wortlaut und der ihm zugrundeliegende Sachverhalt. Wer kreative Umgehungen über Dritte ausschließen will, muss dies im Antrag klar formulieren.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind ein scharfes Schwert, das präzise geführt werden will.

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