
Streichpreis
als
Stolperfalle.
Streichpreis
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Stolperfalle.
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Wann wird ein erlaubter UVP-Vergleich zur unzulässigen Preisnachlass-Werbung? Reicht das Wort „UVP“ in kleiner Schrift, um den Gesamteindruck einer Preissenkung zu beseitigen? Und welche Konsequenzen drohen Händlern, die auf einer einzigen Prospektseite echte Rabatte und UVP-Vergleiche mischen?
Was war passiert?
Ein Lebensmitteldiscounter veröffentlichte für die Woche vom 11. bis 16. November 2024 einen Werbeprospekt. Auf Seite 10 war die Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER“ zu lesen, daneben befand sich ein roter Kasten mit der Aufschrift „BIS ZU -48 % SPAREN“. Dort wurden sechs Markenartikel mit einheitlich gestalteten Preiskacheln gezeigt: der große Angebotspreis in der Mitte, ein roter Prozentsticker oben und ein durchgestrichener Betrag unten rechts.
Bei Red Bull Energy Drink zeigte die Kachel einen Preis von 0,99 €, einen roten Sticker mit „-23 %“ und darunter in kleiner Schrift „UVP 1,29“. UVP steht für „unverbindliche Preisempfehlung“ des Herstellers, also den Preis, den Red Bull dem Handel empfiehlt. Der Discounter hatte diesen Preis nie selbst verlangt. Bei drei anderen Artikeln auf derselben Seite war der Streichpreis dagegen tatsächlich der frühere eigene Preis des Discounters.
Ein Verbraucherschutzverband mahnte den Discounter wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ab. Der Discounter weigerte sich jedoch, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.
Warum ist das überhaupt ein Problem?
Wer mit einem Preisnachlass wirbt, muss nach deutschem und europäischem Recht den Ausgangspunkt des Vergleichs angeben. Konkret schreibt das Gesetz vor, dass Händler bei einer Preissenkung den niedrigsten Preis angeben müssen, den sie selbst in den letzten 30 Tagen für dieses Produkt verlangt haben. So soll verhindert werden, dass Händler einen künstlich hohen Ausgangspreis erfinden, um dann eine beeindruckende Ersparnis ausweisen zu können.
Ein Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist davon grundsätzlich ausgenommen. Wer „Unser Preis: 0,99 €, UVP: 1,29 €“ sagt, vergleicht seinen Preis mit dem Herstellervorschlag und nicht mit einem eigenen früheren Preis. Das ist erlaubt, solange die UVP korrekt ist und der Hinweis darauf deutlich erkennbar ist.
Das Problem im vorliegenden Fall war die Gestaltung: Wirkte die Werbung auf einen normalen Verbraucher wie eine „echte“ Preissenkung, obwohl in Wirklichkeit nur ein UVP-Vergleich stattfand?
Vorliegend handelt es sich nicht um eine bloße Bezugnahme auf den vom Hersteller empfohlenen Verkaufspreis, sondern die Preisangabe stellt sich für den Durchschnittsverbraucher aufgrund der Art der werblichen Gestaltung als Preisermäßigung dar.
Gericht beanstandet die Werbung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf beurteilte die Werbung mit Urteil vom 18.12.2025 – Az. 20 U 43/25 beurteilte die Werbung als wettbewerbswidrig. Dabei betrachteten die Richter nicht nur die einzelne Preiskachel für den Energy Drink, sondern die gesamte Prospektseite. Fünf Punkte spielten dabei eine Rolle.
Der durchgestrichene Preis
Für die meisten Menschen ist ein durchgestrichener Preis ein klares Zeichen dafür, dass dieser Artikel früher teurer war und jetzt günstiger ist. Das kleine Wort „UVP“ in der unteren Ecke der Kachel fiel beim schnellen Durchblättern kaum auf, da es im Vergleich zu den großen, roten Preisangaben sehr unscheinbar war.
Gleiche Kacheln für verschiedene Arten von Rabatten
Während drei Artikel auf derselben Seite mit einer echten Preissenkung des Discounters beworben wurden, erfolgte die Bewerbung des Energy Drinks lediglich über einen UVP-Vergleich. Alle Kacheln sahen jedoch identisch aus. Wer die Seite überflog, konnte den Unterschied nicht erkennen.
Der rote Prozentsticker
Der rote „-23 %“-Sticker ist aus der Werbung für Preisnachlässe bekannt. Er erzählt die gleiche Geschichte wie ein Streichpreis: Das Produkt ist günstiger geworden. Dass sich der Prozentwert diesmal auf den Herstellerpreis bezog, war für den Verbraucher jedoch nicht erkennbar.
Die Überschrift und der Slogan
Die Formulierung „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER” bedeutet, dass die Produkte günstiger sind als bisher bei diesem Händler. Durch diese Formulierung wird die Erwartung geweckt, dass der Händler selbst eine Preisnachlass-Aktion durchführt und nicht, dass ein Vergleich mit einem Herstellerpreis stattfindet.
Die zeitlich begrenzte Aktionswoche
Ein weiteres typisches Merkmal von Preisnachlass-Werbung sind Wochenaktionen mit einem bestimmten Geltungszeitraum. Das verstärkt den Eindruck, der Händler habe seine Preise vorübergehend selbst gesenkt.
Discounter: „Alle machen das so“
Der Discounter legte dem Gericht Prospekte anderer Supermarktketten und Discounter vor. Diese werben ebenfalls mit durchgestrichenen UVPs, Prozentstickern und einheitlichen Kacheln. Dies sei branchenweit üblich und führe bei Verbrauchern zu keiner Verwirrung.
Das Gericht ließ sich davon nicht überzeugen. Eine Praxis wird nicht rechtmäßig, nur weil viele sie anwenden. Im Gegenteil: Gerade weil fast alle Händler so werben, kann der Verbraucher beim Durchblättern nicht erkennen, ob es sich bei einem konkreten Streichpreis um einen früheren Eigenpreis oder einen Herstellerpreis handelt.
Der Verbraucherschutzverband geht übrigens auch gegen andere Händler mit vergleichbarer Werbung vor.
Der günstigste Preis der letzten 30 Tage fehlte
Da die Werbung wie eine Ankündigung eines Preisnachlasses wirkte, hätte der Discounter den niedrigsten Preis angeben müssen, den er selbst in den letzten 30 Tagen für den Energydrink verlangt hatte. Diese Angabe fehlte jedoch. Die Angabe „UVP 1,29” bezog sich auf den Herstellerpreis und nicht auf den früheren eigenen Preis.
Selbst wenn der Discounter den Energy Drink die letzten 30 Tage zufällig ebenfalls für 1,29 € angeboten hätte, wäre das Problem nicht gelöst. Denn die Angabe „UVP 1,29” sagt dem Verbraucher nicht eindeutig, dass es sich um den früheren eigenen Preis des Händlers handelt. Eindeutigkeit ist aber gesetzliche Pflicht.
Bedeutung für die Praxis
Wer mit einem Prozentsticker und einem Streichpreis im Prospekt oder online wirbt, muss den niedrigsten eigenen Preis der letzten 30 Tage als solchen klar und gut lesbar angeben, sofern die Werbung insgesamt wie eine Ankündigung eines Preisnachlasses wirkt.
Der Hinweis „UVP” allein genügt nicht, wenn er so klein gedruckt ist, dass er beim Durchblättern übersehen wird, und wenn auf derselben Seite Artikel mit echten Eigenpreisnachlässen angeboten werden.
Wer nur den Preis mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers vergleichen möchte, sollte dies optisch klar von einer Preisnachlass-Werbung abgrenzen, zum Beispiel durch den Verzicht auf Streichpreise und rote Prozentsticker.
Fazit
Wer Preisnachlass-Werbung gestaltet, muss sich an deren Regeln halten. Das gilt auch dann, wenn ein Streichpreis offiziell als UVP gekennzeichnet ist. Entscheidend ist, wie die Werbung auf einen normalen Verbraucher wirkt, der den Prospekt schnell durchblättert und nicht jedes Detail analysiert.
Weil viele Lebensmittelhändler nach demselben Muster werben, hat das Gericht die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof wird das Thema voraussichtlich grundlegend einordnen. Bis dahin lohnt sich eine kritische Durchsicht der eigenen Werbemittel.
Wir beraten
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Wettbewerbsrecht!







