
Urheberrechte
an Symbolen in
Bauplänen.
Urheberrechte
an Symbolen in
Bauplänen.
von
Dürfen technische Zeichen in Bauplänen einfach kopiert werden? Welche Schöpfungshöhe verlangt das Urheberrecht für genormte Darstellungen? Was bedeutet das Urteil für Planungsbüros und deren Symbolbibliotheken?
Einleitung
Wer über Jahre hinweg eine eigene Symbolbibliothek aufbaut, betrachtet diese oft als wertvolles Betriebsgeheimnis. Ob solche technischen Zeichen für Schränke, Betten oder Leuchten jedoch auch urheberrechtlich geschützt sind, ist eine andere Frage. Das Landgericht Köln hat in einem umfangreichen Rechtsstreit aus dem Bereich der Medizin- und Versorgungstechnikplanung eine deutliche Linie gezogen. Die Entscheidung ist für alle Planungsbüros, Architekten und technischen Fachplaner, die mit CAD-Bibliotheken arbeiten, von Interesse.
Der Streit um die Symbolbibliothek
Ein Unternehmen aus dem Bereich der Medizin- und Versorgungstechnik verlangte von einem Konkurrenzbüro und einer Brandschutzsachverständigen Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Hintergrund war die Verwendung kleiner, schematischer Zeichen in Bauplänen für den Wiederaufbau einer Klinikabteilung. Konkret ging es um etwa zwei Dutzend Symbole, die in einem Grundriss und in einem Brandschutzkonzept verwendet wurden, um alltägliche Klinikgegenstände wie Patientenbetten, Schränke, Geräteschienen und Leuchten darzustellen.
Das planende Unternehmen machte geltend, seine Mitarbeiter hätten diese Symbolbibliothek über Jahre in zahlreichen Besprechungen entwickelt. Jedes einzelne Zeichen sei bewusst entfremdet und produktneutral gestaltet worden. Zwei der beklagten Personen hatten früher als Bauzeichnerinnen bei dem planenden Unternehmen bzw. dessen Vorgängerunternehmen gearbeitet und sollten dort an der Bibliothek mitgewirkt haben. Aus Sicht der klagenden Seite war die spätere Verwendung ähnlicher Symbole durch die Konkurrenzunternehmen eine Urheberrechtsverletzung.
Die beklagten Büros hielten dagegen, dass die Symbole branchenüblich und durch Normen wie die DIN 199 weitgehend vorgegeben seien. Es fehle bereits am kreativen Spielraum. Zudem seien die Zeichen lediglich in eine CAD-Datenbank übertragen worden, ohne dass eine eigenpersönliche Schöpfung erfolgt sei.
Die Entscheidung
Das Landgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 05.03.2026 – Az. 14 O 195/24 vollständig abgewiesen. Für den größten Teil der Symbole fehle es bereits an der erforderlichen Schöpfungshöhe. Bei Darstellungen wissenschaftlich-technischer Art sei derselbe Maßstab anzulegen wie bei Werken der angewandten Kunst. Notwendig sei, dass sich in der Gestaltung die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt und eine freie kreative Entscheidung zum Ausdruck kommt.
Bei genormten Symbolen für Alltagsgegenstände in Kliniken komme man nicht über die Schwelle einer künstlerischen Leistung. Der Spielraum ist durch technische Erfordernisse und die Notwendigkeit der Lesbarkeit stark eingeschränkt. Zudem bestehe ein erhebliches Freihaltebedürfnis, da solche Formen von anderen Planern für vergleichbare Darstellungen benötigt würden. Dass andere Wettbewerber andere Symbole nutzen, genügt für sich genommen nicht, um auf einen kreativen Spielraum zu schließen. Die Kammer verbot ausdrücklich eine Vermutung der kreativen Entscheidung.
Lediglich bei zwei Lampendarstellungen hielt das Gericht urheberrechtlichen Schutz grundsätzlich für denkbar. An dieser Stelle scheiterte die Klage jedoch an der Aktivlegitimation. Die klagende Seite hatte nur pauschal auf ein Team aus mindestens vier Bauzeichnerinnen und Bauzeichnern verwiesen, ohne darzulegen, wer welche konkrete Gestaltungsentscheidung getroffen hatte. Eine rein abstrakte Beschreibung reicht nicht aus, wenn die andere Seite bestreitet, dass die benannten Personen das Werk gemeinschaftlich geschaffen haben.
Eine rein abstrakte Darstellung von Gestaltungsentscheidungen und die Nennung von Personen, die diese Entscheidungen vielleicht getroffen haben könnten, genügt hierfür nach Ansicht der Kammer nicht.
Auch auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz ließ sich die Klage nicht stützen. Die Symbole seien untergeordnete Elemente einer komplexen Bauplanung. Auftraggeber wie Kliniken oder Vergabestellen orientierten sich nicht an einzelnen Symbolen, sondern an der Planungsleistung insgesamt. Eine wettbewerbliche Eigenart einzelner Zeichen lehnte die Kammer deshalb ab. In der Folge scheiterten auch sämtliche Folgeansprüche auf Auskunft, Vernichtung, Rückruf, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten.
Was die Entscheidung für die Praxis bedeutet
Wer sich auf den urheberrechtlichen Schutz einer eigenen CAD-Symbolbibliothek verlassen will, muss hohe Hürden nehmen. Entscheidend ist der Nachweis einer freien, kreativen Gestaltung. Je stärker eine Zeichnung durch Normen, Lesbarkeit oder Herstellerneutralität bestimmt ist, desto eher scheidet der Urheberrechtsschutz aus. Das gilt besonders für einfache Piktogramme, die im Kern nur eine Sache erkennbar wiedergeben sollen.
Daneben zeigt die Entscheidung, wie wichtig eine sorgfältige Dokumentation der Urheberschaft ist. Unternehmen, die ihre Bibliothek später gegen Nachahmer verteidigen wollen, sollten möglichst früh festhalten, welche Person welches Zeichen in welcher Version geschaffen hat. Ein pauschaler Verweis auf ein vor Jahren bestehendes Team genügt im Streitfall nicht – vor allem, wenn die Gegenseite diesen Vortrag bestreitet und einwendet, es seien lediglich vorhandene Zeichnungen digitalisiert worden.
Wer schutzwürdige grafische Leistungen tatsächlich als Gesamtheit sichern will, sollte zusätzlich prüfen, ob sich die Bibliothek als Datenbankwerk oder als Datenbank im Sinne des sui generis-Schutzes einordnen lässt. Das Gericht wies darauf hin, dass dieser Schutzgegenstand im Verfahren nicht geltend gemacht worden war. Ohne gezielten Vortrag wird eine solche Schutzrichtung nicht aufgegriffen.
Die Entscheidung zeigt auf der Abwehrseite, dass Vorwürfe einer Urheberrechtsverletzung an einzelnen Symbolen nicht pauschal akzeptiert werden müssen. Wer als Planungsbüro wegen der Verwendung branchenüblicher Zeichen abgemahnt wird, sollte frühzeitig juristisch prüfen lassen, ob die Schöpfungshöhe überhaupt erreicht ist und ob der Gegner die Urheberschaft konkret darlegen kann. Oft führt genau dieser Punkt zum Scheitern der Ansprüche.
Fazit
Ein urheberrechtlicher Schutz für technische Symbole ist möglich, jedoch sind die Anforderungen dafür sehr hoch. Genormte Standardzeichen in Bauplänen fallen in der Regel nicht darunter. Unternehmen, die eigene Bibliotheken aufbauen, sollten deshalb ihr Schutzkonzept breiter denken und nicht allein auf das Urheberrecht setzen. Zugleich mahnt die Entscheidung zu einer sauberen Dokumentation der Urheberschaft, für den Fall, dass es später zu einem Streit kommt.
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