
Gilt EmpCo-Richtlinie
auch für
B2B-Bereich?
Gilt EmpCo-Richtlinie
auch für
B2B-Bereich?
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Die EmpCo-Richtlinie verschärft ab dem 27.09.2026 die Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung erheblich. Doch was gilt für Unternehmen, die überhaupt nicht an Verbraucher verkaufen, sondern ausschließlich andere Unternehmen beliefern?
Die EmpCo-Richtlinie und B2B
Die ab dem 27.09.2026 geltende EmpCo-Richtlinie verschärft die Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung. Sie richtet sich allerdings grundsätzlich an Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern.
Für reine B2B-Unternehmen könnte somit eigentlich Entwarnung gelten. Bei der deutschen Umsetzung ist die Lage jedoch komplizierter, da ein Teil der neuen EmpCo-Vorgaben über das deutsche Wettbewerbsrecht auch im B2B wirkt.
Die EmpCo selbst gilt grundsätzlich nur im B2C
Die EmpCo-Richtlinie ändert insbesondere die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Diese gilt ausschließlich für Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern.
Auch die EU-Kommission bestätigt diesen Grundsatz. Reine B2B-Geschäftspraktiken fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Weitere Einzelheiten finden Sie in unseren FAQ der EU-Kommission zur EmpCo-Richtlinie.
Das bedeutet aber nicht, dass sich reine B2B-Anbieter um die neuen Nachhaltigkeitsregeln überhaupt nicht kümmern müssen.
Die deutsche Umsetzung reicht teilweise auch in den B2B-Bereich
Das deutsche Wettbewerbsrecht schützt nicht nur Verbraucher, sondern auch Mitbewerber und sonstige Marktteilnehmer. Das allgemeine Verbot irreführender Werbung gilt deshalb auch im Verhältnis zwischen Unternehmen.
Genau hier setzt die deutsche EmpCo-Umsetzung an. Die EmpCo ergänzt die Liste der Produkteigenschaften, über die nicht getäuscht werden darf, um ökologische und soziale Merkmale sowie Aspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit.
Deutschland übernimmt diese Ergänzung in die allgemeine Irreführungsvorschrift des UWG. Diese gilt aber nicht nur im B2C, sondern auch im B2B.
Die Bundesregierung stellt dies in der Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 21/1855, S. 31 ausdrücklich klar. Dort heißt es, dass diese Merkmale bereits von der allgemeinen Irreführungsvorschrift erfasst werden können, die sowohl für das Verhältnis Unternehmer-zu-Unternehmer als auch Unternehmer-zu-Verbraucher gilt. Damit gelangen zentrale Nachhaltigkeitsaspekte der EmpCo-Richtlinie ausdrücklich auch in den B2B-Bereich.
Denn die zu ergänzenden Aspekte „ökologische und soziale Merkmale, Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit“ können bereits jetzt unter die aktuelle Aufzählung des sowohl für das Verhältnis Unternehmer-zu-Unternehmer also auch für das Verhältnis Unternehmer-zu-Verbraucher geltenden § 5 Absatz 2 Nummer 1 UWG gefasst werden.
Überschießende Umsetzung oder nur Klarstellung?
Die Bundesregierung versteht dies allerdings nicht als echte Ausweitung des bisherigen B2B-Rechts. Nach ihrer Auffassung konnten ökologische und soziale Merkmale sowie Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit schon bisher als wesentliche Produkteigenschaften angesehen werden. In der Gesetzesbegründung wird die Ergänzung deshalb ausdrücklich als lediglich klarstellend bezeichnet.
Rechtstechnisch lässt sich daher darüber diskutieren, ob überhaupt von einer überschießenden Umsetzung gesprochen werden kann.
Für Unternehmen ist das Ergebnis wichtiger: Ab dem 27.09.2026 nennt das UWG diese Nachhaltigkeitsmerkmale ausdrücklich – und zwar in einer Vorschrift, die auch für B2B-Werbung gilt.
Was bedeutet das praktisch?
Ein Hersteller, der ausschließlich andere Unternehmen beliefert, wirbt beispielsweise mit:
- 30 % energieeffizienter.
- 100 % recyclingfähig.
- Produziert unter fairen Arbeitsbedingungen.
- Doppelte Lebensdauer.
Sind solche Angaben falsch oder zur Täuschung geeignet und können sie die Kaufentscheidung eines Geschäftskunden beeinflussen, kann auch im reinen B2B-Verhältnis eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegen.
Das ist praktisch durchaus relevant. Geschäftskunden benötigen Angaben zu Emissionen, Recyclingfähigkeit, Energieverbrauch oder sozialen Produktionsbedingungen etwa für Ausschreibungen, Lieferketten, eigene Nachhaltigkeitsziele oder die Kommunikation gegenüber ihren Kunden.
Ob dies zu strengeren Anforderungen führt als die bisherigen Vorgaben zum irreführenden Greenwashing bleibt abzuwarten.
Aber nicht alle EmpCo-Verbote gelten im B2B
Die deutsche Umsetzung führt aber nicht dazu, dass sämtliche neuen EmpCo-Verbote auch gegenüber Unternehmen gelten.
Insbesondere die neuen absoluten Verbote der sogenannten Schwarzen Liste gelten nur im B2C-Bereich. Dazu gehören etwa bestimmte allgemeine Umweltaussagen, unzulässige Nachhaltigkeitssiegel oder bestimmte kompensationsbasierte Klimaclaims.
Eine Aussage kann daher gegenüber Verbrauchern allein aufgrund eines speziellen EmpCo-Verbots unzulässig sein, während sie im reinen B2B anhand des allgemeinen Irreführungsverbots geprüft werden muss.
Beispiel „umweltfreundlich“
Die allgemeine Aussage „umweltfreundlich“ unterliegt gegenüber Verbrauchern künftig besonders strengen Vorgaben. Im reinen B2B-Bereich greift dieses spezielle EmpCo-Verbot grundsätzlich nicht. Trotzdem ist die Aussage nicht automatisch zulässig.
Verstehen Geschäftskunden „umweltfreundlich“ etwa dahin, dass ein Produkt erhebliche Umweltvorteile gegenüber vergleichbaren Produkten besitzt, obwohl diese tatsächlich nicht bestehen, kann auch im B2B eine Irreführung vorliegen.
Der Unterschied liegt damit vor allem im Prüfungsmaßstab und den Anforderungen. Während eine solche Aussage im B2C-Bereich allein aufgrund des Gesetzes stets unzulässig sein kann, bedarf es im B2B-Bereich einer damit verbundenen konkrete Irreführung.
Zukunftsversprechen bleiben dagegen ausdrücklich B2C
Dass der deutsche Gesetzgeber bewusst zwischen B2B und B2C unterscheidet, zeigt sich besonders bei Aussagen über künftige Umweltleistungen wie:
Wir produzieren bis 2030 klimaneutral.
Hier sieht die EmpCo-Richtlinie besondere Anforderungen vor, etwa einen detaillierten Umsetzungsplan, messbare Ziele und eine regelmäßige unabhängige Überprüfung.
In der Begründung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/1855, S. 32 wird ausdrücklich klargestellt, dass diese besondere Regelung nur im B2C-Bereich gilt.
Ein entsprechendes Zukunftsversprechen im reinen B2B unterliegt daher nicht automatisch diesen speziellen Anforderungen. Es darf aber natürlich trotzdem nicht irreführend sein.
Auch bei Nachhaltigkeitssiegeln wird B2B abgegrenzt
Ähnlich ist die Lage bei Nachhaltigkeitssiegeln. Der Rechtsausschuss des Bundestages hält im Bericht BT-Drs. 21/3327, S. 20 ausdrücklich fest, dass Nachhaltigkeitszeichen, die ausschließlich für den B2B-Bereich bestimmt sind, nicht unter den neuen Begriff des Nachhaltigkeitssiegels fallen sollen.
Auch dies zeigt: Die EmpCo-Regeln werden nicht pauschal auf B2B erstreckt. Weitere Informationen zu Nachhaltigkeitssiegeln und anderen neuen Verboten finden Sie in unseren FAQ zur EmpCo-Richtlinie.
Fazit
Die EmpCo-Richtlinie selbst bleibt grundsätzlich Verbraucherschutzrecht.
Die deutsche Umsetzung sorgt jedoch dafür, dass ökologische und soziale Merkmale sowie Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit ausdrücklich in eine Irreführungsvorschrift aufgenommen werden, die auch im B2B-Bereich zwischen Unternehmen gilt. Allerdings wird oft argumentiert, dass diese Punkte auch bislang schon vom Irreführungstatbestand umfasst waren.
Unternehmen, die ausschließlich im B2B-Bereich tätig sind und mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen werben, sollten sich daher zumindest mit Teilen der EmpCo-Richtlinie und deren Umsetzung in Deutschland auseinandersetzen.
Wir beraten
Sie gerne zur
EmpCo-Richtlinie!







