Wiederholungsgefahr nach Verschmelzung, Wettbewerbsrecht, Rechtsanwalt

Wiederholungsgefahr

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Übernimmt ein Unternehmen im Wege der Verschmelzung eine Gesellschaft, gegen die bereits eine Unterlassungsklage wegen eines Wettbewerbsverstoßes läuft, haftet die Übernehmerin dann automatisch weiter? Und ändert es etwas, dass die übernehmende Gesellschaft die beanstandete Geschäftspraxis über dieselbe Webseite fortführt?

Zwei Vertragszusammenfassungen und eine Fusion mitten im Prozess

Ein Telekommunikationsanbieter vertrieb Internet-, Telefon- und Fernsehdienste über einen gemeinsamen Internetauftritt. Kunden konnten dort einen Internet- und Telefontarif sowie einen separaten Fernsehzugangsdienst wählen, beides ließ sich zusammen oder unabhängig voneinander bestellen. Für beide Dienste stellte der Anbieter beim Bestellvorgang jeweils eine eigene Vertragszusammenfassung als PDF bereit, statt einer gemeinsamen Zusammenfassung für das Paket. Erst in diesem letzten Bestellschritt erfuhren Kunden zudem, mit welcher Firma sie den Vertrag tatsächlich schlossen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt dies für unlauter und verlangte Unterlassung. Das Landgericht München I wies diesen Antrag mit Urteil vom 14.05.2024 (Az. 33 O 8186/23) ab, gab jedoch einem zweiten, hier nicht im Zentrum stehenden Antrag zu einer weiteren Werbepraxis statt. Das Oberlandesgericht München verurteilte den Anbieter mit Berufungsurteil vom 25.09.2025 (Az. 6 U 2074/24 e) dann auch wegen der getrennten Vertragszusammenfassungen.

Während des Revisionsverfahrens, also des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, in dem nur noch Rechtsfragen und keine neuen Tatsachen geprüft werden, verschmolz die beklagte Gesellschaft mit Wirkung zum 13.11.2025 auf eine andere Gesellschaft desselben Konzerns. Die Parteien erklärten den zweiten Streitpunkt daraufhin übereinstimmend für erledigt. Über die getrennten Vertragszusammenfassungen stritten sie jedoch weiter, jetzt mit der neuen Gesellschaft als Beklagter.

Wieso ändert die Fusion mitten im Verfahren etwas?

Der Bundesgerichtshof musste zunächst klären, wer überhaupt Partei des Verfahrens ist. Verschmilzt eine anwaltlich vertretene Gesellschaft während eines laufenden Rechtsstreits auf eine andere, tritt die übernehmende Gesellschaft nach ständiger Rechtsprechung ohne Unterbrechung des Verfahrens in den Prozess ein und wird durch denselben Rechtsanwalt vertreten. Die Klage gegen die neue Beklagte war damit zulässig.

Das entscheidet aber nur über die Frage, wer klagen und verklagt werden kann. Über die Sache selbst sagt das noch nichts.

Warum haftet die Rechtsnachfolgerin nicht automatisch weiter?

Genau hier liegt der Kern der Entscheidung des BGH vom 03.06.2026 – Az. I ZR 213/25. Der Bundesgerichtshof hat die Klage gegen die jetzige Beklagte abgewiesen, weil ihr die sogenannte Wiederholungsgefahr fehlt, also die rechtlich vermutete Gefahr, dass jemand einen einmal begangenen Verstoß erneut begehen wird. Diese Gefahr ist Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch. Der Senat führt aus, ein durch Organe oder Mitarbeiter einer später verschmolzenen Gesellschaft begangener Verstoß begründe nach ständiger Rechtsprechung keine Wiederholungsgefahr für die Rechtsnachfolgerin, und zwar unabhängig davon, ob der Verstoß persönlich vom Rechtsvorgänger oder durch dessen Mitarbeiter begangen worden sei. Auch eine sogenannte Erstbegehungsgefahr, also konkrete Anzeichen dafür, dass ein Verstoß erstmals unmittelbar bevorsteht, entstehe nicht allein durch die Verschmelzung.

Die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist.

Die erloschene Gesellschaft konnte ihre Haftung also nicht einfach an die Übernehmerin weiterreichen. Die Verbraucherschützer hatten noch eingewandt, die neue Gesellschaft führe die beanstandete Praxis unverändert fort, blieb damit aber ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof wertete das als einen neuen, eigenständigen Streitpunkt, der sich auf das eigene Verhalten der neuen Gesellschaft stützt und der vor dem Bundesgerichtshof selbst nicht erstmals eingeführt werden kann. Wer der neuen Gesellschaft ein eigenes Fehlverhalten vorwerfen will, muss das in einem eigenen, neuen Verfahren geltend machen.

Bleibt die Frage zur Vertragszusammenfassung offen?

Ja, und das ist für die praktische Einordnung wichtig. Ob ein Bündelangebot aus Internettarif und Fernsehzugangsdienst tatsächlich eine einheitliche Vertragszusammenfassung erfordert, wie es die telekommunikationsrechtlichen Informationspflichten und ein europaweit einheitliches Formularmuster für solche Zusammenfassungen vorsehen, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht entschieden. Er hält fest, es könne dahinstehen, ob das Berufungsgericht insoweit zu Recht einen Anspruch bejaht habe. Diese Frage bleibt damit auf der Ebene des Oberlandesgerichts München und ist höchstrichterlich weiterhin ungeklärt.

Fazit

Die Entscheidung überträgt eine im Wettbewerbsrecht seit Langem gefestigte Linie, wonach die Wiederholungsgefahr an die Person des Verletzers gebunden bleibt. Überraschend ist das Ergebnis für Kenner der bisherigen Rechtsprechung nicht.

Für Unternehmen, die eine Übernahme planen oder selbst übernommen werden, ist das eine gute Nachricht, aber keine, auf der man sich ausruhen sollte. Wer die beanstandete Praxis unverändert fortführt, sieht sich schnell einer eigenen Wiederholungsgefahr gegenüber, nur eben in einem neuen Verfahren mit einem neuen Streitpunkt.

Aus Sicht des Verbraucherschutzes bleibt eine offene Frage, ob dieses Ergebnis in schnell wechselnden Konzernstrukturen tatsächlich sachgerecht ist. Verschmilzt ein Konzern eine Tochtergesellschaft, gegen die ein Unterlassungsverfahren läuft, kurzerhand auf eine andere Konzerngesellschaft, muss der Anspruchsteller faktisch von vorne beginnen, selbst wenn sich an der beanstandeten Praxis nichts geändert hat. Der Bundesgerichtshof selbst weist auf diesen Weg hin, indem er ausdrücklich offenlässt, ob ein eigener Verstoß der neuen Gesellschaft vorliegt, verlangt dafür aber ein neues Verfahren.

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