Unternehmen haften für Kundenbewertungen, Wettbewerbsrecht, Rechtsanwalt

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Ein Hersteller ließ zufriedene Tierärzte in seiner Werbung unkommentiert zu Wort kommen. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg sah darin eine Irreführung und untersagte die Werbung im Eilverfahren. Für die Haftung des Herstellers spielte es dabei keine Rolle, ob er sich die fremden Aussagen inhaltlich zu eigen gemacht hatte.

Ein Tierarzneimittel und elf Aussagen aus der Praxis

Ein Unternehmen bewarb sein verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel gegenüber Tierärzten mit Aussagen, die es dem Praxisalltag einzelner Tierärzte zuschrieb. In der Werbung hieß es unter anderem, das Präparat wirke „in meiner Praxis“ besser als andere Produkte, führe binnen ein bis drei Tagen zum Verschwinden von Haarausfall oder sorge für eine „perfekte Kontrolle des Juckreizes“. Insgesamt elf solcher Aussagen standen im Streit.

Ein Wettbewerber hielt diese Aussagen für irreführend und beantragte beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht gab dem Antrag nur teilweise statt (Beschluss vom 08.06.2026 – Az. 416 HKO 71/26). Gegen die Ablehnung der übrigen Anträge legte der Wettbewerber sofortige Beschwerde beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ein.

Die Arzneimittelherstellerin verteidigte sich damit, die Aussagen stammten von den zitierten Tierärzten selbst und nicht von ihr. Einzelne Formulierungen seien zudem erkennbar reklamehafte Übertreibungen, die niemand ernst nehme. Für eine behauptete Überlegenheit gegenüber Konkurrenzprodukten verwies sie auf eigene Studien.

Das Oberlandesgericht gibt der Beschwerde weitgehend statt

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (3. Zivilsenat) änderte den Beschluss des Landgerichts mit Beschluss vom 15.07.2026 – Az. 3 W 33/26 teilweise ab und untersagte der Antragsgegnerin sämtliche elf angegriffenen Aussagen im Wege der einstweiligen Verfügung.

Warum haftet der Hersteller, obwohl die Tierärzte selbst sprechen?

Das Gericht stellt klar, dass die Arzneimittelherstellerin für sämtliche beanstandeten Aussagen unmittelbar als Täterin haftet, weil er selbst damit geworben hat. Es komme daher nicht darauf an, ob sich das Unternehmen die fremden Zitate inhaltlich zu eigen gemacht habe.

Die Antragsgegnerin haftet für sämtliche Aussagen, weil sie mit ihnen selbst geworben hat […]. Sie ist insoweit also Täterin.

Warum wirkt ein einzelner Erfahrungsbericht wie ein allgemeines Versprechen?

Nach Auffassung des Gerichts verstehen auch fachkundige Adressaten unkommentierte Erfahrungsberichte nicht als bloße Einzelmeinung, sondern als verallgemeinerungsfähige Aussage. Auch Fachleute seien nicht dagegen gefeit, eine unkommentierte Einzelschilderung so zu verstehen, als ließe sich der geschilderte Erfolg auf die eigene Praxis übertragen.

Für Unternehmen, die unabhängig von der Branche mit Kundenstimmen werben, bedeutet das praktisch: Wer eine Aussage unkommentiert in die eigene Werbung integriert, muss davon ausgehen, dass die Zielgruppe darin eine allgemeine Eigenschaft des Produkts sieht, selbst wenn erkennbar ist, dass die Aussage von einem Dritten stammt, und selbst wenn diese Zielgruppe aus Experten besteht.

Fazit

Neu und praktisch bedeutsam ist die Klarstellung, dass es für die Haftung des Werbenden nicht auf die Kategorie des Sich-zu-Eigen-Machens ankommt. Sobald er die Aussagen selbst in seine eigene Werbung integriert, haftet er für deren Inhalt. Das erleichtert Wettbewerbern und Gerichten die rechtliche Einordnung, weil eine aufwendige Prüfung der Zurechnung fremden Verhaltens entfällt.

Ungünstig ist die Entscheidung vor allem für Unternehmen, die Kundenstimmen bislang unreflektiert und ohne rechtliche Prüfung in ihre Werbung übernehmen, unabhängig davon, ob es sich um Tierarzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel oder gewöhnliche Konsumgüter handelt. Wer Erfahrungsberichte zitiert, sollte deren Aussagekraft künftig kritisch prüfen und erkennbar einordnen.

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