OLG München stoppt Preiserhöhung per Drehkreuz, aggressive Geschäftspraxis, Wettbewerbsrecht, Rechtsanwalt

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Darf ein Fitnessstudio schon das Betreten des Studios als Zustimmung zu höheren Beiträgen werten? Und haftet die Franchisezentrale, wenn ihre Partnerstudios genau das versuchen? Das Oberlandesgericht München hat die Preiserhöhung per Drehkreuz als aggressive Geschäftspraxis eingestuft und beide Fragen zulasten des Unternehmens beantwortet.

Ein Aushang am Drehkreuz

Die clever fit GmbH betreibt als Franchisegeberin ein System von Fitnessstudios unter der Marke clever fit. In einer begrenzten Zahl von Studios ihrer Franchisenehmer hing am Eingang ein Aushang mit der Überschrift „Wichtige Info“. Darin kündigten die Studios an, den Mitgliedsbeitrag ab dem 01.09.2022 um 8 Euro im Monat oder um 96 Euro im Jahr zu erhöhen. Das galt für Neu- und Bestandskunden. Als Gründe nannte der Aushang unter anderem gestiegene Energie- und Personalkosten.

Der entscheidende Satz stand am Ende. Die Mitglieder sollten ihre Zustimmung ganz einfach dadurch erteilen, dass sie das Drehkreuz passieren. Wer trainieren wollte, musste aber zwingend durch dieses Drehkreuz.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband nahm die Franchisegeberin daraufhin auf Unterlassung in Anspruch und gewann vor dem LG Augsburg.

Worüber die Parteien stritten

clever fit griff das Urteil in vollem Umfang an. Das Unternehmen argumentierte, das Weitertrainieren habe keinen Erklärungsgehalt gehabt. Die Mitglieder hätten das Studio aus Rechtsgründen ohnehin weiter nutzen können, ohne die Erhöhung zu akzeptieren.

Außerdem sah sich clever fit nicht als richtige Beklagte. Es gehe um Preiserhöhungen einzelner Franchisenehmer in deren eigenen Verträgen. Auf diese Preise und auf die verwendeten Geschäftsbedingungen dürfe die Zentrale schon aus kartellrechtlichen Gründen keinen Einfluss nehmen. Der Verbraucherverband verteidigte das Urteil des Landgerichts.

OLG München bestätigt das Verbot

Mit Urteil vom 03.09.2026 – Az. 29 U 4043/23 e hat das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen und das Verbot des Landgerichts bestätigt.

Warum ist die Preiserhöhung per Drehkreuz aggressiv?

Das Wettbewerbsrecht verbietet aggressive geschäftliche Handlungen. Eine Form davon ist die unzulässige Beeinflussung. Sie liegt vor, wenn ein Unternehmen eine Machtposition ausnutzt, um Druck auszuüben, und damit die Fähigkeit des Kunden zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. Gewalt oder Drohungen braucht es dafür nicht.

Eine solche Machtposition könne nach Auffassung des Gerichts auch aus technischen Gegebenheiten innerhalb eines bestehenden Vertrags folgen. Die Anforderungen dürften mit Blick auf die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht zu hoch angesetzt werden. Genau hier setzte das Gericht an. Die Studios hätten der bloßen Nutzung der geschuldeten Leistung einen Erklärungsgehalt beimessen wollen. Wer das Drehkreuz durchschreite, solle damit der Erhöhung zustimmen.

Der Vertragspartner des Unternehmers wird damit vor die Wahl gestellt, entweder eine Preiserhöhung oder sonstige Konditionenanpassung durch ein Verhalten zu akzeptieren, ohne das er die vertraglich geschuldete Leistung des Unternehmers nicht mehr in Anspruch nehmen kann, oder auf die Leistung zu verzichten.

Wer nicht nachgebe, stehe schlechter da, weil er das Studio dann nicht betreten und nicht trainieren könne. Die Entscheidungsfreiheit sei auch wesentlich eingeschränkt. Die Mitglieder würden direkt am Drehkreuz mit der Erhöhung konfrontiert, gerade wenn sie trainieren wollten. Dort hätten sie kaum eine Möglichkeit, sich über ihre Rechte und über eine Weiternutzung zum alten Preis zu informieren.

Kommt es darauf an, ob die Zustimmung wirksam wäre?

Nein, jedenfalls nicht für das Wettbewerbsrecht. clever fit hatte gerade darauf gesetzt, dass die Mitglieder rechtlich auch ohne Zustimmung weiter hätten trainieren dürfen. Dieses Argument verkenne nach Ansicht des Gerichts, dass es auf die Sicht des durchschnittlichen Studiomitglieds ankomme, das vor dem Aushang stehe. Dieses verstehe den Aushang so, dass es nur zustimmen oder auf das Training verzichten könne. Objektive rechtliche Überlegungen seien in diesem Zusammenhang unmaßgeblich.

Haftet auch die Franchisezentrale?

Ja. Wettbewerbsrechtlich haftet ein Unternehmen auch für Verstöße seiner Beauftragten, ohne sich entlasten zu können. Auch selbständige Franchisenehmer könnten solche Beauftragten sein, so das Gericht. Die Studios seien in das Franchisesystem eingegliedert. Der Erfolg der Preiserhöhung wäre auch der Zentrale zugutegekommen, weil sie umsatzbezogene Franchisegebühren erhebe.

Den kartellrechtlichen Einwand ließ das Gericht nicht gelten. Beanstandet werde nicht die Preisgestaltung, sondern der Aushang, mit dem die Mitglieder unter Druck gesetzt würden. Auf diesen Außenauftritt hätte sich die Zentrale ausreichenden Einfluss sichern müssen. clever fit habe selbst nicht bestritten, den Außenauftritt der Systemstudios vertraglich vorzugeben oder zu beeinflussen.

Was bedeutet das für Abo- und Mitgliedschaftsmodelle?

Das Urteil betrifft einen Einzelfall, fügt sich aber in erkennbare Linien ein. Das OLG München beruft sich selbst auf eine Entscheidung des Landgerichts Bamberg zu einer Beitragserhöhung im Fitnessstudio und auf eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf zu einem Pop-up-Fenster im Online-Banking. Das Gericht zieht beide für den Gedanken heran, dass Unternehmen innerhalb bestehender Verträge beim Abruf der Leistung Druck ausüben können, etwa um eine Zustimmung zu einer Preiserhöhung einzuholen. Dass Fitnessstudios auch in anderem Zusammenhang wettbewerbsrechtlich angreifbar sind, zeigt unser Beitrag zur Werbung mit Duschen im Fitnessstudio.

Nach unserer Einschätzung lässt sich der Maßstab auf digitale Angebote übertragen. Denkbar sind Apps, Streamingdienste oder Softwareabos, die den Zugang sperren, bis der Kunde neuen Preisen zustimmt. Für Franchisegeber und Filialsysteme gilt nach dem Urteil, dass sie Kommunikationsmaßnahmen ihrer Partner nicht ohne weiteres als deren Angelegenheit abtun können.

Fazit

Das Urteil war so erwartbar. Konsequent ist vor allem der Blick auf den Kunden vor dem Drehkreuz statt auf die abstrakte Rechtslage. Wer Druck erzeugt, kann sich nicht darauf berufen, dass der Druck rechtlich ins Leere gegangen wäre.

Offen bleibt allerdings, wie eine zulässige Gestaltung aussehen würde. Das Gericht betont, die Mitglieder hätten sich am Drehkreuz nicht ausreichend informieren können. Ob ein früherer Hinweis mit Bedenkzeit und einer ausdrücklichen Zustimmung an anderer Stelle genügt hätte, sagt das Urteil nicht.

Für Franchisegeber entsteht zudem ein Spannungsverhältnis. Sie sollen die Kommunikation von Preiserhöhungen kontrollieren, dürfen aber die Preise selbst nicht vorgeben. Das Gericht löst dies, indem es zwischen Preis und Aushang trennt. In der Praxis lassen sich Preisentscheidung und ihre Umsetzung gegenüber dem Kunden jedoch nicht immer sauber auseinanderhalten.

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