
Fahrschulwerbung
mit Führerschein
GRATIS.
Fahrschulwerbung
mit Führerschein
GRATIS.
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Ist ein Gewinn noch kostenlos, wenn der Gewinner zunächst eine Rechnung bezahlen und die Prüfungsgebühren selbst tragen muss? Und darf eine Fahrschule mit Preisen ab 2.200 Euro werben, wenn sie gleich dazuschreibt, dass alles vom Können des Fahrschülers abhängt? Das LG Aschaffenburg hat beide Fragen zulasten einer Fahrschule beantwortet.
Ein Führerschein „FOR FREE“
Im Dezember 2024 verloste eine Fahrschule eine komplette Führerscheinausbildung. Auf ihrer Website und auf Instagram warb sie mit dem Satz „Wir verlosen eine komplette Führerscheinausbildung – FOR FREE!“. Teilnehmen konnte, wer sich zwischen dem 01.12.2024 und dem 23.12.2024 anmeldete.
Die Teilnahmebedingungen standen nur auf der Website, direkt unter dem Werbetext. Danach mussten Teilnehmer zunächst die erste Rechnung begleichen, die der Gewinner zurückerhalten sollte. Der Gewinn umfasse alle Kosten der Fahrschule. Die Kosten für Prüforganisation und Behörden sollte der Gewinner aber selbst tragen.
Auf Instagram fehlten diese Bedingungen. Dort stand nur der Hinweis „Anmelden, mitmachen und gewinnen! Link in der Bio.“
Hinzu kam die Preiswerbung. Im FAQ-Bereich der Website nannte die Fahrschule unter der Frage nach den Kosten Preise je Führerscheinklasse, etwa „Klasse B ab 2.200,–€“. Es folgte eine Beispielrechnung für die Klasse B mit Gesamtkosten von 2.907 Euro, zuzüglich rund 270 Euro für Antrag, Passbild, Erste-Hilfe-Kurs und Prüfungsgebühren.
Was der Wirtschaftsverband beanstandete
Ein qualifizierter Wirtschaftsverband, also ein Verband, der wettbewerbsrechtliche Ansprüche für seine Mitglieder durchsetzen darf, mahnte die Fahrschule zweimal ab. Die erste Abmahnung vom 16.12.2024 betraf das Gewinnspiel, die zweite vom 25.02.2025 die Preise. Die Fahrschule wies beide zurück.
Der Verband hielt das Gewinnspiel für irreführend, weil der Gewinn gerade nicht kostenlos sei. Zudem sei unklar, für welche Führerscheinklasse der Gewinn gelte. Die Preisangaben verstießen gegen das Fahrlehrergesetz.
Die Fahrschule verwies auf die gut lesbaren Teilnahmebedingungen. Auch auf Instagram seien sie mit wenigen Klicks erreichbar gewesen. Bei den Preisen handle es sich nur um eine Beispielrechnung, das zeige schon das Wort „ab“.
LG Aschaffenburg untersagt beide Werbeformen
Mit Urteil vom 09.07.2026 – Az. 13 O 76/25 hat das LG Aschaffenburg der Fahrschule beide Werbeformen untersagt. Teilweise unterlag aber auch der Verband. Einen Hinweis auf die erfassten Führerscheinklassen musste die Fahrschule nicht geben.
Wann ist ein Gewinn wirklich kostenlos?
Nach Auffassung des Gerichts durften Verbraucher „FOR FREE“ so verstehen, dass der Gewinner eine komplette Ausbildung ganz ohne Kosten erhält. Das sei falsch gewesen. Der Gewinner habe zunächst die erste Rechnung zahlen müssen. Prüfungs- und Behördenkosten seien gar nicht erfasst gewesen.
Auch die Erstattung der ersten Rechnung helfe nicht.
Denn bei einer Führerscheinausbildung „for free“ geht der angesprochene Verkehrskreis regelmäßig nicht davon aus, zunächst Kosten aufwenden zu müssen, die ihm im Falle des Gewinns (zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt) erstattet werden.
Zudem bleibe offen, für welche Leistungen die erste Rechnung anfalle und wie hoch sie sei. Das Wort „komplett“ stehe im Widerspruch zu den Prüfungs- und Behördenkosten.
Warum genügt der Link in der Bio nicht?
Ein aufklärender Hinweis kann eine blickfangartige Aussage zwar richtigstellen. Bei Internetwerbung genüge dafür nach Auffassung des Gerichts ein Text, der ohne Scrollen oder Klicken sichtbar ist. Im Einzelfall reiche sogar eine Verlinkung.
Auf Instagram fehlte jedoch jeder Hinweis darauf, dass der Link zu Teilnahmebedingungen führt. Es gab auch keinen Hinweis auf Kosten oder „weitere Informationen“. Verbraucher hätten deshalb annehmen dürfen, bereits alles Wichtige zu wissen.
Entscheidend sei die Anlockwirkung. Irreführend sei eine Werbung schon dann, wenn sie Verbraucher veranlasse, sich überhaupt näher mit dem Angebot zu befassen. Eine spätere Aufklärung auf der Website ändere daran nichts.
Bemerkenswert ist der Teil, den das Gericht abgewiesen hat. Die Fahrschule musste nicht angeben, welche Führerscheinklassen erfasst waren. Verbraucher bezögen den Gewinn ohnehin auf die Klasse, für die sie sich anmelden.
Was gilt für Preise in der Fahrschulwerbung?
Fahrschulen bilden ihre Preise frei, müssen sie aber nach dem Fahrlehrergesetz in einem festen Schema aushängen. Anzugeben sind etwa der Grundbetrag, die Entgelte für die Prüfungsvorstellungen und die Entgelte für besondere Ausbildungsfahrten auf Landstraßen, Autobahnen und bei Dunkelheit. Werden Preise in der Werbung genannt, gilt dieses Schema auch dort.
Nach Auffassung des Gerichts ist ein Gesamtpreis für die Ausbildung damit unzulässig, mit oder ohne „ab“. Der Gesamtpreis suggeriere einen zu erwartenden Durchschnittspreis. Das „ab“ wecke zudem den Eindruck eines Mindestpreises, obwohl ein begabter Fahrschüler auch günstiger fahren könne.
Der Zusatz zum individuellen Können ändere daran nichts. Auch die Beispielrechnung erfüllte die Vorgaben nicht. Unklar sei, was der „Basic“-Tarif von 490 Euro abdecke. „Sonderfahrten“ und „Übungsfahrten“ seien nicht nach den drei gesetzlichen Fahrsituationen aufgeschlüsselt. Den Einwand, es handle sich nur um ein Beispiel, ließ das Gericht nicht gelten.
Denn auch eine Beispielrechnung hat im Einklang mit den Anforderungen des Gesetzes zu erfolgen.
Fazit
Wer einen kompletten Führerschein gratis verspricht, aber Prüfungsgebühren und eine Vorleistung verlangt, verspricht zu viel. Zum Vergleich haben wir zuletzt über eine Entscheidung berichtet, in der Werbung mit „kostenlos“ zulässig war, weil die Grenzen des Angebots aus der Werbung selbst hervorgingen. Genau daran fehlte es hier.
In Bezug auf den Gesamtpreis lässt sich fragen, ob die strenge Linie dem Verbraucher wirklich dient. Fahrschüler wollen gerade wissen, was der Führerschein ungefähr kostet. Eine transparent erläuterte Beispielrechnung könnte dabei mehr helfen als ein Aushang mit Einzelpreisen.
Für das Wettbewerbsrecht bleiben die Aussagen zum Gewinnspiel klar. Was im Blickfang steht, muss auch ohne Kleingedrucktes stimmen.
Wir beraten
Sie gerne zum
Wettbewerbsrecht!







