Streichpreis mit Rückkehrdatum, 30-Tage-Tiefstpreis, Preisangabenverordnung, Wettbewerbsrecht, Rechtsanwalt

Streichpreis

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Darf ein Händler einen Streichpreis zeigen, den er erst nach der Aktion verlangen will? Und kann ein Mitbewerber im Eilverfahren nachträglich weitere Rechtsgründe nachschieben, ohne die Dringlichkeit zu verlieren? Das OLG Köln hat beide Fragen zulasten des Händlers beantwortet.

Eine Matratze, drei Preise

Eine Händlerin für Matratzen und Bettwaren bewarb im Januar 2026 eine Taschenfederkernmatratze. Rot hervorgehoben stand dort ein Preis von 222,00 Euro. Daneben fand sich ein durchgestrichener Preis von 499,00 Euro mit einem Sternchen. Der Sternchenhinweis lautete, der Preis sei wieder gültig ab dem 28.01.2026. Als Gültigkeitszeitraum der Aktion war der 05.01.2026 bis 27.01.2026 angegeben.

Darunter stand eine weitere Angabe. Der niedrigste Preis der letzten 30 Tage habe 199,00 Euro betragen. Der Aktionspreis lag also über dem Preis, den die Händlerin unmittelbar vor der Aktion verlangt hatte. Die Werbung erschien auf drei Seiten des Shops, nämlich der Produktübersicht, der Sale-Seite und der Produktdetailseite.

Eine Mitbewerberin beantragte am 20.01.2026 eine einstweilige Verfügung, also ein gerichtliches Verbot im Eilverfahren. Das LG Köln untersagte die Werbung mit Urteil vom 04.03.2026 – Az. 84 O 3/26.

Was die Händlerin einwandte

Die Händlerin griff das Urteil mit der Berufung an. Sie hielt den Antrag für zu unbestimmt, weil er drei Streitgegenstände mit dem Wort „oder“ verknüpfe. Die Werbung sei zudem nicht irreführend und für die Kaufentscheidung nicht relevant. Den Preis von 499,00 Euro habe sie in der Vergangenheit tatsächlich verlangt.

Vor allem bestritt sie die Eilbedürftigkeit. Sie hatte vorab um eine Fristverlängerung bis zum 20.01.2026 gebeten. Die Mitbewerberin gewährte unter Hinweis auf die Dringlichkeit nur eine Verlängerung bis zum 16.01.2026. Nach Auffassung der Händlerin hat die Mitbewerberin das Verfahren danach selbst nicht zügig betrieben. Hinzu kam ein Versehen. Dem Antrag lag statt der Produktübersicht zweimal die Sale-Seite bei. Die Mitbewerberin korrigierte dies erst am 02.02.2026 und stützte sich dabei erstmals auch auf die Preisangabenverordnung.

OLG Köln bestätigt die einstweilige Verfügung

Mit Urteil vom 02.10.2026 – Az. 6 U 24/26 hat das OLG Köln die Berufung zurückgewiesen.

Darf ein Antrag nach Ablauf der Dringlichkeitsfrist ergänzt werden?

Eine einstweilige Verfügung setzt Eilbedürftigkeit voraus. Im Wettbewerbsrecht vermutet das Gesetz diese Dringlichkeit. Der Antragsteller kann die Vermutung aber durch eigenes Zögern selbst widerlegen. Das OLG Köln legt dafür grundsätzlich eine Frist von einem Monat zugrunde.

Eine solche Selbstwiderlegung sah das Gericht nicht. Die Mitbewerberin habe nach Eingang der Stellungnahme der Händlerin nur einen Werktag gewartet. Auch die vertauschte Anlage schade nicht. Aus der Antragsschrift sei klar hervorgegangen, dass alle drei Seiten angegriffen werden sollten. Die Korrektur vom 02.02.2026 sei zudem noch innerhalb der Monatsfrist erfolgt.

Bemerkenswert ist die zusätzliche Begründung. Selbst nach Ablauf der Frist hätte es nach Auffassung des Gerichts nicht geschadet, den Antrag auf die Preisangabenverordnung zu stützen. Antrag und Lebenssachverhalt seien identisch, es liege also derselbe Streitgegenstand vor. Dass die einzelnen Anspruchsgrundlagen unterschiedliche Voraussetzungen hätten, ändere daran nichts. Das Gericht müsse den Verstoß ohnehin unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten prüfen.

Auch den Einwand der Unbestimmtheit wies das Gericht zurück. Die Mitbewerberin habe klargestellt, dass sie die Werbung auf jeder der drei Seiten gesondert verbieten lassen wolle. Damit mache sie drei Streitgegenstände nebeneinander geltend.

Was bedeutet ein Streichpreis mit dem Zusatz „wieder gültig“?

Den Kern der Entscheidung bildet die Frage, wie Verbraucher einen Streichpreis verstehen. Nach Auffassung des Gerichts sehen sie darin den Preis, den der Händler zuvor verlangt hat. Das Gericht stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Hier galt unmittelbar vor der Aktion jedoch ein Preis von 199,00 Euro. Der Streichpreis von 499,00 Euro täusche deshalb über den Preis.

Der Sternchenhinweis half der Händlerin nicht, sondern schadete ihr.

Der Hinweis „Preis wieder gültig ab dem 28.01.2026“ suggeriert durch das Wort „wieder“ gerade, dass dieser Preis schon zuvor und zwar unmittelbar vor dem Aktionszeitraum abgerufen wurde.

Die rote Hervorhebung und der Gültigkeitszeitraum verstärkten diesen Eindruck nach Auffassung des Gerichts. Dass die Händlerin 499,00 Euro irgendwann früher verlangt hatte, sei unerheblich. So verstehe der Verbraucher die Angabe nicht. Wolle der Händler etwas anderes ausdrücken, müsse er dies klar und deutlich herausstellen.

Rettet der 30-Tage-Tiefstpreis den Streichpreis?

Seit 2022 muss ein Händler bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung den vorherigen Preis angeben. Nach der europäischen Preisangabenrichtlinie ist das der niedrigste Preis der mindestens 30 Tage vor der Ermäßigung. Die deutsche Preisangabenverordnung setzt diese Pflicht um. Die Händlerin hatte diesen Wert korrekt mit 199,00 Euro angegeben.

Das genügte dem Gericht nicht. Die zusätzliche Angabe des 30-Tage-Tiefstpreises ändere nichts an der geschäftlichen Relevanz der Irreführung. Der Verbraucher glaube, ein besonderes Schnäppchen zu machen. Eine Täuschung über den Preis beeinflusse die Kaufentscheidung stets.

Darüber hinaus nahm das Gericht einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung an. Grund sei die für den Verbraucher unklare Preisgestaltung. Daraus folge ein weiterer Unterlassungsanspruch wegen Irreführung durch Unterlassen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Fazit

In der Sache überrascht die Entscheidung nicht. Der Aktionspreis lag über dem zuvor verlangten Preis. Wer eine Preiserhöhung als Rabatt darstellt, hat im Wettbewerbsrecht wenig Spielraum. Mit dem Wort „wieder“ hat die Händlerin den Irreführungsvorwurf zusätzlich untermauert. Bereits zuvor haben wir über einen Fall berichtet, in dem ein Streichpreis zur Stolperfalle wurde.

Prozessual interessant ist, dass das Gericht das Nachschieben neuer Rechtsgründe auch außerhalb der Dringlichkeitsfrist. Für den Fall selbst kam es darauf nicht an, weil die Ergänzung innerhalb der Monatsfrist erfolgte, aber in anderen Fällen könnte die Frage interessant werden.

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