Kostenlose Beratung als Werbegabe, Heilmittelwerbung, Adipositas, Wettbewerbsrecht, Rechtsanwalt

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Darf ein Anbieter medizinischer Behandlungen mit einer „100% kostenfreien Beratung“ um Patienten werben? Und spielt es eine Rolle, ob am Telefon eine Ärztin oder ein Ernährungsberater sitzt? Das OLG Frankfurt a. M. hat die kostenlose Beratung eines Anbieters von Adipositasbehandlungen als verbotene Werbegabe eingestuft.

Abnehmen mit „100% kostenfreier Beratung“

Zwei Unternehmen stritten um den Markt der Adipositastherapie, also der Behandlung von krankhaftem Übergewicht. Das eine ist auf Verfahren wie die Magenverkleinerung und minimalinvasive Magenoperationen spezialisiert. Das andere vermarktet über seine Webseite gleichartige Leistungen im Bereich des ärztlich begleiteten Abnehmens.

Auf dieser Webseite warb das Unternehmen hervorgehoben mit drei Aussagen. Sie lauteten „100% kostenfreie Beratung“, „Wir beraten Sie gerne ausführlich & 100% kostenfrei“ und „Beratung bei X ist zu 100% kostenfrei“. Im Text hieß es, die Gewichtsspezialistinnen und Gewichtsspezialisten berieten gern zu den Behandlungsmöglichkeiten. Einen Termin konnten Interessenten telefonisch oder über ein Kontaktformular vereinbaren.

Als Behandlungen stellte die Seite unter anderem eine Magenverkleinerung ohne OP und einen Magenballon heraus, der per Magenspiegelung eingesetzt wird. In der Menüleiste ließen sich Standorte und Ärzte auswählen. Einen Hinweis auf Ernährungsberater gab es dort nicht.

Was der Konkurrent beanstandete

Der Konkurrent sah in der Werbung einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Es erfasst nach den Ausführungen des Gerichts auch die Werbung für die Behandlung krankhafter Beschwerden. Das Gesetz verbietet grundsätzlich, Zuwendungen und sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Ausnahmen gelten etwa für geringwertige Kleinigkeiten und für Zuwendungen, die in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen.

Der Konkurrent beantragte eine einstweilige Verfügung, also eine vorläufige Entscheidung im Eilverfahren. Das LG Frankfurt a. M. wies den Antrag insoweit zurück. Die kostenlose Beratung sei zwar eine Werbegabe. Sie sei aber ausnahmsweise zulässig, weil sie in Auskünften und Ratschlägen bestehe. Zudem werde sie nicht von Ärzten erbracht und nicht als ärztliche Leistung beworben.

In der Berufung legte der Konkurrent eine telefonische Testberatung vor. Nach seinem Vortrag folgten auf das Gespräch Kostenübersichten, Finanzierungsangebote, ein Behandlungsangebot nebst Vertrag und eine Rechnung über 11.500 Euro. Das werbende Unternehmen hielt diesen Vortrag für verspätet. Das Oberlandesgericht ist auf die Testberatung in seinen Gründen nicht eingegangen.

OLG Frankfurt untersagt die Werbung

Das Oberlandesgericht hat der Berufung mit Urteil vom 10.09.2026 – Az. 6 U 60/26 stattgegeben. Es hat dem Unternehmen untersagt, für ärztliche oder medizinische Leistungen zur Behandlung von Adipositas mit den drei Aussagen zu werben.

Zählt, wer tatsächlich berät?

Nach Auffassung des Gerichts kommt es darauf nicht an. Gegenstand des Verfahrens sei allein, dass das Unternehmen die kostenlose Beratung angekündigt habe. Ob es sie später tatsächlich gewähre, sei nicht entscheidend. Maßgeblich sei deshalb allein, welche Beratung das angesprochene Publikum nach der Werbung erwarte.

Dieses Publikum sind Menschen mit behandlungsbedürftiger Adipositas. Sie erwarteten nach dem Gesamteindruck der Webseite eine ärztliche Beratung. Die beworbenen Eingriffe seien Ärzten vorbehalten. Die Menüleiste nenne Ärzte, aber kein nichtärztliches Personal. Zudem erwarte jeder Patient, dass allein der Arzt fundiert und seriös über Eingriffe und Alternativen beraten könne.

Damit trägt das Argument des Landgerichts nicht. Dass in Wahrheit Nichtärzte am Telefon saßen, half dem Unternehmen nicht.

Warum ist eine kostenlose Beratung ein Geschenk?

Der Begriff der Werbegabe sei weit auszulegen. Erfasst sei jede Vergünstigung, die der Empfänger als nicht berechnet und damit als Geschenk ansehe.

Patienten müssten hier von einer privatärztlichen Beratung ausgehen, die nach der Gebührenordnung für Ärzte zu bezahlen sei. Schon die Hinweise auf eine mögliche Finanzierung der Behandlung legten das nahe. Wer eine solche Beratung kostenlos erhalte, bekomme eine geldwerte Vergünstigung. Ob es sich dabei um eine Haupt- oder Nebenleistung handele, sei für diese erste Stufe gleichgültig.

Warum greift die Ausnahme für Ratschläge nicht?

Hier liegt der Kern der Entscheidung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind Zuwendungen erlaubt, die in Auskünften oder Ratschlägen bestehen. Eine Beratung besteht genau daraus. Das Landgericht hatte sich auf diesen Wortlaut gestützt. Das Oberlandesgericht sieht das anders.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts unterfällt die kostenfreie ärztliche Beratung deshalb nicht dem Ausnahmetatbestand […], weil es sich dabei – als Teil der ärztlichen Behandlungsleistungen oder als isolierte Behandlungsleistung – um eine ärztliche Hauptleistung und nicht um eine neben einer (Haupt-)Leistung gewährte Nebenleistung handelt.

Der Senat räumt selbst ein, dass dieses Ergebnis nach dem Wortlaut zunächst widersinnig erscheine. Die Beratung wäre verboten, weil sie eine Beratung ist, und zugleich erlaubt, weil sie eine Beratung ist. Den Widerspruch löst das Gericht mit der Annahme eines Redaktionsfehlers des Gesetzgebers.

Die Ausnahme stamme aus der früheren Zugabeverordnung. Diese habe Auskünfte und Ratschläge nur als Zugabe erlaubt, also als Nebenleistung neben einer Hauptleistung. Nach Aufhebung der Zugabeverordnung habe der Gesetzgeber die Ausnahmen lediglich in das Heilmittelwerbegesetz übernommen, ohne an der Rechtslage etwas ändern zu wollen. Das Gericht beruft sich dafür auf die Gesetzesmaterialien und sieht sich im Einklang mit älteren Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg und München.

Fazit

Das Zuwendungsverbot soll verhindern, dass Werbegeschenke die Entscheidung für eine medizinische Behandlung unsachlich beeinflussen. Eine kostenlose Beratung, die in einen Behandlungsvertrag münden soll, ist dafür ein naheliegendes Beispiel. Daneben stellt sich im Wettbewerbsrecht bei solchen Angeboten stets auch die Frage der Irreführung. Sie haben wir in einem früheren Beitrag zur Werbung mit „kostenlos“ behandelt.

Kritisch sehen wir die Begründung über einen Redaktionsfehler. Das Gericht ergänzt die Ausnahme um ein Merkmal, das im Gesetzestext nicht steht. Der Gesetzgeber hatte seit Aufhebung der Zugabeverordnung Gelegenheit, den Wortlaut zu korrigieren.

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