
Game-Over
für
Mod-Accounts.
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Mod-Accounts.
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Darf ein Marktplatz Mod-Accounts vermitteln, also Spielerkonten, deren Inhalte nicht ehrlich erspielt wurden? Und haftet er dafür, obwohl er selbst nichts verkauft, sondern nur Provision kassiert?
Millionen auf dem Spielkonto, gekauft statt erspielt
Ein Unternehmen mit Sitz in Litauen betrieb seit 2018 bis jedenfalls Ende 2025 einen Online-Marktplatz für Spielerkonten. Die Seite war auch auf Deutsch abrufbar. Verkauft haben dort Dritte, das Unternehmen erhielt einen Prozentsatz der Einnahmen. Ende Dezember 2024 waren über 2.000 Konten für den Online-Modus eines Open-World-Spiels eingestellt, das sich weltweit mehr als 200 Millionen Mal verkauft hat. Im veröffentlichten Urteil ist das Spiel anonymisiert.
Viele der Konten waren sogenannte Mod-Accounts. Gemeint sind Spielstände mit Millionen an Spielgeld, hohen Rängen und freigeschalteten Fahrzeugen oder Waffen, die normalerweise viel Spielzeit erfordern. Der Marktplatz warb selbst damit. Seine Verkäufer verwendeten nur Mods, die unauffällig blieben, und für den Fall einer Sperrung stehe eine Garantie bereit.
Die Nutzungsbedingungen des Spiels verbieten den Handel mit Konten und virtuellen Gütern. Sie erlauben die Nutzung nur für persönliche, nicht kommerzielle Zwecke. Das Spieleunternehmen, das die Rechte in der Europäischen Union wahrnimmt, klagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.
Was die Parteien vortrugen
Das Spieleunternehmen stützte sich auf drei Säulen, nämlich das Urheberrecht, das Wettbewerbsrecht und das Markenrecht. Der Marktplatz fördere bewusst Rechtsverletzungen der Verkäufer. Gekaufte Vorteile verdürben ehrlichen Spielern die Freude und schadeten damit dem Absatz von Spielwährung.
Der Marktplatz hielt dagegen, er verkaufe selbst nichts. Die Konten seien von ehemaligen Spielern oder Wiederverkäufern eingestellt und durch legales Spiel sowie das Ausnutzen von Programmfehlern entstanden. Das Verbot des Weiterverkaufs sei unwirksam. Ein bloßer Vertragsverstoß könne zudem keine Urheberrechtsverletzung sein.
LG Frankfurt verurteilt den Marktplatz weitgehend
Mit Urteil vom 09.09.2026 – Az. 2-06 O 70/25 hat das LG Frankfurt am Main dem Marktplatz in Deutschland untersagt, an der Vervielfältigung der Spielsoftware im Rahmen des Kontohandels mitzuwirken. Es darf den Verkauf solcher Konten und virtueller Inhalte nicht mehr unterstützen und das Spielzeichen nicht mehr in der beanstandeten Weise verwenden. Eine eigene Vervielfältigung oder Verbreitung durch den Marktplatz verneinte das Gericht.
Ist der Handel mit Mod-Accounts eine Urheberrechtsverletzung?
Für gewerbliche Verkäufer bejaht das Gericht dies. Beim Spielen werden Programm und Spielgrafik in den Arbeitsspeicher geladen, was urheberrechtlich eine Vervielfältigung ist. Die Nutzungsbedingungen erlaubten das nur für private, nicht kommerzielle Zwecke. Wer Konten gezielt hochrüste, um sie zu verkaufen, nutze das Spiel kommerziell und handle damit ohne Nutzungsrecht.
Entscheidend ist die Einordnung der Nutzungsbedingungen. Das Gericht stützt sich dabei auf die Entscheidung World of Warcraft I des BGH aus dem Jahr 2016.
Bei der Einschränkung der Lizenz durch die Nutzungsbedingungen auf die private Nutzung der Client-Software handelt es sich nicht lediglich um eine schuldrechtliche Beschränkung, sondern eine Einschränkung, die dingliche Wirkung hat (…), sodass deren Überschreitung eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Dingliche Wirkung bedeutet hier, dass die Grenze nicht nur zwischen den Vertragspartnern gilt, sondern den Umfang des Nutzungsrechts selbst bestimmt. Die Klausel sei auch weder überraschend noch unangemessen. Dass das Spieleunternehmen etwa bezahlte Livestreams dulde, ändere daran nichts.
Warum haftet ein Marktplatz, der selbst nichts verkauft?
Das Gericht sieht den Marktplatz als Gehilfen der gewerblichen Verkäufer. Ein Gehilfe leistet einem anderen bewusst Hilfe bei dessen Rechtsverletzung. Erforderlich sei dafür Kenntnis von konkret drohenden Verletzungen, gelegentliche Verstöße einzelner Nutzer reichten nicht.
Diese Kenntnis leitet das Gericht aus dem eigenen Auftritt des Marktplatzes ab. Er habe mit Inhalten geworben, die normalerweise nicht verfügbar seien, und Hinweise zur Vermeidung von Sperrungen gegeben. Er habe eine Garantie für gesperrte Konten angeboten und von Verkäufern die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abgefragt. Damit habe er gewusst, dass gewerbliche Anbieter regelwidrige Konten verkaufen.
Auf eine Haftung als Störer oder auf das Haftungsprivileg für Hostingdienste nach dem Digital Services Act kam es deshalb nicht mehr an. Für einen hinreichenden Bezug zu Deutschland genügten dem Gericht die deutsche Sprachversion, deutschsprachige Werbung und Verkäufe an Kunden im Inland.
Wie behindert der Kontohandel das Spieleunternehmen?
Auch wettbewerbsrechtlich hat der Marktplatz verloren. Als Mitbewerber gilt nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, wer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Das Gericht bejaht dies, weil die Konten mit ihrem Spielgeld unmittelbar mit dem Verkauf offizieller Spielwährung konkurrierten.
In der Sache folgt das Gericht der Entscheidung World of Warcraft II des BGH aus dem Jahr 2017 zu Bots in Online-Spielen. Ein Mehrspielerspiel lebe davon, dass für alle dieselben Regeln gelten. Gekaufte Vorteile verfälschten das Spiel und könnten ehrliche Spieler vertreiben. Das genüge für eine gezielte Behinderung, ein tatsächlicher Schaden müsse noch nicht eingetreten sein. Bemerkenswert ist die Begründung, die Mitglieder der Kammer zählten selbst zu den angesprochenen Spielern.
Darf der Marktplatz mit dem Spielnamen werben?
Nein, jedenfalls nicht in der beanstandeten Form. Der Marktplatz hatte unter anderem bei Google mit dem Namen des Spiels geworben. Im Markenrecht darf eine fremde Marke grundsätzlich genannt werden, um zu beschreiben, wofür ein Angebot bestimmt ist.
Diese Ausnahme gilt aber nur im Rahmen der anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel. Wer wissentlich einen Markt für unzulässig veränderte Konten bewerbe, handle den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider. Ob überhaupt eine markenmäßige Benutzung vorlag, ließ das Gericht deshalb offen.
Fazit
Das Urteil erleichtert die Durchsetzung von Spieleunternehmen und andere Softwareanbieter gegenüber Marktplätzen. Für Marktplätze steigt das Risiko, wenn sie das Angebot ihrer Verkäufer aktiv bewerben. Die Haftung von Marktplätzen für Verkäufer beschäftigt die Gerichte auch in anderen Bereichen, wie wir beim Marktplatz Wish berichtet haben.
Ob die Käufer der Konten selbst Rechte verletzen, hat das Gericht ausdrücklich dahinstehen lassen und dazu Zweifel geäußert. Auch das Verhältnis zum Haftungsprivileg des Digital Services Act ist durch das Urteil nicht geklärt.
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