
Nachweis der
Urheberschaft bei
Abmahnung.
Nachweis der
Urheberschaft bei
Abmahnung.
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Muss eine urheberrechtliche Abmahnung gleich belegen, dass der Abmahnende das Werk tatsächlich geschaffen hat? Und was gilt, wenn der Abgemahnte einen Nachweis der Urheberschaft verlangt, eine eidesstattliche Versicherung aber von vornherein ablehnt?
Figurenmotive aus China und ein Streit um die Kosten
Eine Händlerin bot Waren mit drei Figurenmotiven an. Die Waren hatte sie nach eigenen Angaben von einem chinesischen Hersteller bezogen. Nach ihrem eigenen Vortrag arbeitet sie mit diesem Hersteller seit Jahren zusammen, ohne dass es je Streit über Urheberrechte gegeben habe. Eine Frau, die sich als Urheberin der Motive ansah, mahnte die Händlerin ab. Eine Abmahnung ist die außergerichtliche Aufforderung, eine Rechtsverletzung zu unterlassen und dies verbindlich zuzusichern.
Die Händlerin antwortete mit anwaltlichem Schreiben vom 23.01.2026. Sie verlangte Nachweise dafür, dass die Abmahnende die Werke tatsächlich geschaffen hat. Zugleich erklärte sie, die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung reiche hierzu nicht aus. Eine eidesstattliche Versicherung ist eine schriftliche Erklärung, deren Richtigkeit ausdrücklich an Eides statt versichert wird.
Die Abmahnende beantragte daraufhin beim LG Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung, also ein gerichtliches Verbot im Eilverfahren. Dem Antrag lag eine eidesstattliche Versicherung bei. Darin versicherte sie, die drei abgebildeten Werke im Jahr 2013 geschaffen zu haben. Das Landgericht hörte die Händlerin an und wies darauf hin, dass der Antrag begründet sein dürfte. Die Händlerin gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, und beide Seiten erklärten das Verfahren für erledigt.
Offen war danach nur noch, wer die Kosten trägt. Das Landgericht legte sie mit Beschluss vom 10.03.2026 – Az. 2-06 O 41/26 der Händlerin auf.
Was die Händlerin einwandte
Die Händlerin legte sofortige Beschwerde ein. Sie berief sich auf eine Kostenregel der Zivilprozessordnung. Danach trägt der Antragsteller die Kosten, wenn der Gegner keinen Anlass für das gerichtliche Verfahren gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat.
Einen solchen Anlass habe sie nicht gegeben. Die Abmahnende habe bis heute keinen Nachweis ihrer Urheberschaft vorgelegt. Eine Figur wie „Rudolf – das Rentier“ werde nach einer Internetrecherche bereits seit den 1930er Jahren verwendet. Die eidesstattliche Versicherung sei erst mit dem Gerichtsantrag gekommen und zudem sehr knapp. Die Abmahnende hätte sie trotz der Ablehnung übersenden und auf ihre Internetseite hinweisen können. Außerdem sei die Abmahnung unwirksam, weil sie die Anwaltskosten nicht aufgeschlüsselt habe.
OLG Frankfurt weist die Beschwerde zurück
Mit Beschluss vom 17.08.2026 – Az. 11 W 5/26 hat das OLG Frankfurt am Main die sofortige Beschwerde auf Kosten der Händlerin zurückgewiesen.
Muss der Abmahnung ein Nachweis der Urheberschaft beiliegen?
Nein, jedenfalls nicht grundsätzlich. Nach Auffassung des Gerichts muss der Abmahnende den Nachweis der Urheberschaft nicht schon mit der Abmahnung vorlegen. Anders sei es nur, wenn er sich in der Abmahnung selbst auf bestimmte Belege beziehe. Das folge schon daraus, dass selbst eine schlüssige Klage keine Beweisangebote enthalten müsse.
Für das gerichtliche Eilverfahren genüge eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung. Glaubhaftmachung bedeutet, dass das Gericht eine Behauptung für überwiegend wahrscheinlich halten muss, ein voller Beweis ist nicht nötig. Die Erklärung der Abmahnenden, die drei Werke 2013 geschaffen zu haben, habe ausgereicht. Weitere Angaben, etwa zum genauen Entstehungsdatum oder zur Verwertung, seien nicht erforderlich gewesen. Der urheberrechtliche Schutz setze nicht voraus, dass der Urheber sein Werk in irgendeiner Weise verwende.
Auch Hinweise auf Vertriebsaktivitäten oder Internetseiten der Abmahnenden habe es nicht gebraucht. Sie seien zum Nachweis der Urheberschaft weder erforderlich noch ausreichend. Dass die Händlerin seit Jahren unbeanstandet mit ihrem Hersteller zusammenarbeite, spiele für die Kostenfrage keine Rolle.
Was gilt, wenn der Abgemahnte einen Nachweis verlangt?
Ob der Abmahnende einen Nachweis vorlegen muss, sobald der Abgemahnte ihn anfordert, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen. Darauf kam es nicht an. Die Händlerin hatte die naheliegende Form des Nachweises nämlich schon vorab abgelehnt.
Damit durfte die Antragstellerin jedenfalls davon ausgehen, dass die vorgerichtliche Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, die – wie ausgeführt – in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zur Glaubhaftmachung der Urheberstellung genügt, die Antragsgegnerin nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung veranlassen oder sie sonst ohne Erlass der einstweiligen Verfügung zu ihrem Recht kommen werde.
Die Abmahnende habe deshalb ohne Kostenrisiko sofort zu Gericht gehen dürfen. Dass sie die Versicherung trotz der Ablehnung hätte übersenden können, sei ohne Belang. Hinzu komme ein zweiter Gedanke. Die Händlerin habe die Versicherung auch im Beschwerdeverfahren noch für unzureichend gehalten. Es sei daher anzunehmen, dass sie auch bei früherer Übersendung keine Unterlassungserklärung abgegeben hätte.
Muss die Abmahnung die Anwaltskosten beziffern?
Das Urheberrechtsgesetz verlangt, dass eine Abmahnung geltend gemachte Zahlungsansprüche nach Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufschlüsselt. Fehlt eine solche Pflichtangabe, ist die Abmahnung unwirksam.
Nach Auffassung des Gerichts greift diese Pflicht nur, wenn die Abmahnung tatsächlich Zahlungen fordert. Die Abmahnende hatte lediglich angekündigt, Schadensersatz und Anwaltskosten in einem weiteren Schreiben zu beziffern. Dass die Bezifferung der Abmahnkosten üblich sei, mache sie nicht zur Pflicht.
Fazit
Wer einen Nachweis verlangt und die im Eilverfahren übliche Form vorab zurückweist, kann sich hinterher nicht auf das Fehlen dieses Nachweises berufen. Für Rechteinhaber im Urheberrecht ist der Beschluss günstig. Er bestätigt, dass die Abmahnung keine vorweggenommene Beweisaufnahme ist.
Die eigentlich spannende Frage hat das Gericht aber offengelassen. Ob ein Abmahnender Belege vorlegen muss, wenn der Abgemahnte ernsthaft und ohne Einschränkung danach fragt, bleibt ungeklärt. Gerade bei Motiven, die es in vielen Varianten gibt, ist das Interesse eines Händlers an einer Prüfung nachvollziehbar. Für die Praxis ist das die wichtigere Konstellation.
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