
Kein Schadensersatz
für TikTok-Musik ohne
Lizenzpraxis.
Kein Schadensersatz
für TikTok-Musik ohne
Lizenzpraxis.
von
Eine Rechteagentur verlangte für ein 14 Sekunden langes Werbevideo 95.750 Euro. Das LG Frankfurt am Main bestätigte die Rechtsverletzung, sprach aber keinen Cent zu. Wie lässt sich Schadensersatz für TikTok-Musik berechnen, wenn es für solche Nutzungen keinen etablierten Markt gibt?
Ein Eurodance-Hit im Video einer Abnehm-App
Ein Unternehmen wirbt auf TikTok für ihre Abnehm- und Ernährungs-App. Für ein 14-sekündiges Video wählte sie aus der Musikbibliothek der Plattform den Titel „Freed from Desire“ von Gala. Das Video war jedenfalls vom 28.05.2024 bis Juni 2025 abrufbar. Der Song gehörte nicht zu den sogenannten kommerziellen Sounds. Nach den Nutzungsbedingungen von TikTok dürfen die übrigen Sounds nur für persönliche, nicht kommerzielle Zwecke verwendet werden.
Hiergegen ging eine im Jahr 2024 gegründete Rechteagentur vor. Sie vergibt Synchronisationsrechte, also das Recht, Musik mit Videos zu verbinden. Die Rechte an dieser Aufnahme erwarb sie im November 2024, verbunden mit einer Ermächtigung auch für frühere Verletzungen. Mit Schreiben vom 16.06.2025 forderte sie 95.750 Euro. Auf ihrer Webseite hatte sie für denselben Fall zeitweise 300 Euro pro Monat angegeben, insgesamt 4.200 Euro. Dieses Angebot löschte sie am 09.07.2025 als Versehen eines Praktikanten.
Was ist eine Musiknutzung auf TikTok wert?
Die Rechteagentur berechnete 250 Euro pro Tag für 383 Nutzungstage. Maßgeblich seien die Bekanntheit des Titels, die Reichweite der Plattform, die Nutzungsdauer und der Bezug des Songtitels zu einer Abnehm-App. Das Unternehmen habe den Song zudem als „Signature Sound“ eingesetzt, also als musikalische Visitenkarte.
Das Unternehmen hielt dem entgegen, TikTok-Videos erzielten ihre Reichweite fast nur in den ersten Stunden und Tagen. Ein vernünftiger Lizenznehmer würde deshalb eine einmalige Pauschale vereinbaren. Die 4.200 Euro aus dem Webseitenangebot bildeten die Obergrenze. Diesen Betrag bot sie am 14.08.2025 zur Erledigung an.
LG Frankfurt weist Klage vollständig ab
Das LG Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 09.09.2026 – Az. 2-06 O 424/25 abgewiesen. Die Kammer bejahte zwar eine Verletzung des Urheberrechts und ein Verschulden des beklagten Unternehmens. Auf die Musikbibliothek von TikTok habe sie sich nicht verlassen dürfen, weil deren Bedingungen die kommerzielle Nutzung ausdrücklich ausschlössen. Einen Vertrag über 4.200 Euro verneinte das Gericht ebenfalls. Das Webseitenangebot sei durch die schriftliche Forderung überholt und die Annahme nach Ablauf der gesetzten Frist erfolgt.
Warum scheiterte der Schadensersatz für TikTok-Musik?
Die Klage scheiterte aber aufgrund der Höhe des geltend gemachten Schadens. Die Rechteagentur hatte für die Berechnung die sogenannte Lizenzanalogie gewählt. Dabei wird gefragt, welche Vergütung vernünftige Vertragspartner für die tatsächliche Nutzung vereinbart hätten. Das Gericht darf diesen Betrag schätzen, braucht dafür aber greifbare Anhaltspunkte. Sonst hinge die Schätzung nach Auffassung der Kammer „in der Luft“.
Vorrangig sei die eigene Lizenzpraxis des Rechteinhabers, danach kämen branchenübliche Sätze in Betracht. Die Rechteagentur legte keinen einzigen Lizenzvertrag vor. Sie trug selbst vor, im Social-Media-Bereich gebe es keine übliche Vergütungspraxis, und lehnte die Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands als Maßstab ab. Die Kammer zog daraus eine klare Konsequenz:
Aus dem Umstand, dass es weder eine Lizenzpraxis noch anwendbare Lizenzsätze gibt, kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Klägerin unter Bezugnahme auf eine „individuelle Preisaushandlung“ nach Belieben einen Wert festlegen kann.
Für das Gericht blieb offen, ob der Wert im hohen dreistelligen, im vierstelligen Bereich oder bei knapp 100.000 Euro läge. Eine Schätzung schied deshalb aus.
Warum lässt sich ein Tagessatz nicht hochrechnen?
Die Rechteagentur hatte argumentiert, ein Marketingverantwortlicher hätte für eine dreitägige Nutzung 250 Euro pro Tag akzeptiert. Nach Auffassung des Gerichts komme es aber auf den tatsächlichen Zeitraum von 14 Monaten an. Ein Tagessatz für drei Tage lasse sich nicht linear hochrechnen, bei so langer Nutzung sei ein erheblicher Rabatt zu erwarten. Selbst das Privatgutachten der Rechteagentur schloss Tages- und Monatssätze aus. Da TikTok Videos vor allem kurz nach der Veröffentlichung ausspiele, spreche vieles für eine Pauschale.
Einen „Signature Sound“ verneinte die Kammer nach Sichtung des Videos. Dafür hätte der Song zentral und in zahlreichen Videos eingesetzt werden müssen.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Die Kammer folgt der Rangfolge, die der Bundesgerichtshof für die Lizenzanalogie entwickelt hat. Für Social Media zieht sie daraus eine deutliche Folgerung: Wer selbst vorträgt, es gebe keinen Markt, kann sich nicht auf einen frei gewählten Tagessatz stützen. Das Gericht erteilt absurden Schadensersatzforderungen ohne tatsächlcihe Grundlage damit eine klare Absage.
Das Risiko bei Rechtsverletzungen bleibt für Unternehmen dennoch bestehen. Die Haftung dem Grunde nach stand fest, und ein Rechteinhaber mit belastbaren Lizenzverträgen könnte seine Forderung dementsprechend wohl auch durchsetzen. Wer Musik aus der allgemeinen TikTok-Bibliothek in Unternehmensvideos nutzt, muss weiter mit einer Abmahnung rechnen, wie wir im Beitrag zur Abmahnung wegen Musik auf Instagram und TikTok beschrieben haben. Geht eine Forderung ein, gehört die Prüfung ihrer Berechnung bei der Verteidigung gegen urheberrechtliche Abmahnungen an den Anfang.
Fazit
Das Urteil erteilt überzogenen Pauschalforderungen für Musiknutzung in Social-Media-Videos eine Absage. Rechteinhaber müssen darlegen, woraus sich der Wert der tatsächlichen Nutzung ergibt und hierfür Belege bringen.
Im Ergebnis ist das Urteil zu begrüßen, da all zu oft Unternehmen mit völlig überzogenen Forderungen von Rechteinhabern für Musiknutzung auf Social-Media konfrontiert werden. Zwar sollen Rechteinhaber ihren Schaden ersetzt bekommen, aber es muss sich eben in einem vernünftigen wirtschaftlichen Rahmen bewegen.
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