FIND MY CAR scheitert am Fristversäumnis, Beschwerdebegründung EUIPO, Markenübertragung, Markenrecht, Rechtsanwalt

FIND MY CAR

Scheitert an

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Lässt sich ein Fristversäumnis beim EUIPO nachträglich heilen, indem man die Marke auf ein Unternehmen überträgt, für das noch eine verlängerte Frist läuft? Und was nützt ein Antrag auf Wiedereinsetzung, wenn die Gebühr nie bezahlt wird? Das Gericht der Europäischen Union hat beide Wege verschlossen.

Apple greift FIND MY CAR an

Eine slowenische Gesellschaft hatte die Wortmarke FIND MY CAR am 17.08.2016 international angemeldet und dabei die Europäische Union benannt. Eingetragen wurde die Marke am 19.12.2017.

Am 13.03.2023 beantragte Apple beim EUIPO, die Marke für verfallen zu erklären. Verfall bedeutet, dass eine Marke gelöscht wird, weil ihr Inhaber sie nicht ernsthaft benutzt hat. Die Markeninhaberin reichte Benutzungsnachweise nach. Das EUIPO wies einen Teil davon wegen ihrer Form und wegen Fristablaufs zurück, Belege in Form von Hyperlinks erkannte es nicht an. Am 25.04.2024 erklärte die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO die Marke in vollem Umfang für verfallen.

Die Frist läuft ab, die Marke wandert in die Ukraine

Am 21.06.2024 legte die Markeninhaberin Beschwerde ein. Begründen muss man eine solche Beschwerde nach der Unionsmarkenverordnung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der angegriffenen Entscheidung. Diese Frist lief am 30.08.2024 ab, ohne dass eine Begründung einging.

Am 13.09.2024 meldeten sich die Markeninhaberin und eine Gesellschaft mit Sitz in Kyjiw beim EUIPO. Die Marke sei mit Vertrag vom 01.07.2024 auf die ukrainische Gesellschaft übertragen worden. Für Beteiligte mit Sitz in der Ukraine galt damals ein Beschluss des Exekutivdirektors des EUIPO. Danach waren alle Fristen, die zwischen dem 16.06.2024 und dem 15.09.2024 abliefen, bis zum 16.09.2024 verlängert. Die neue Inhaberin wurde am 13.09.2024 im Register eingetragen und reichte am selben Tag die Beschwerdebegründung ein. Hilfsweise beantragte sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, also die Behandlung der versäumten Frist so, als sei sie eingehalten worden.

Die Beschwerdekammer des EUIPO verwarf die Beschwerde am 08.05.2025 als unzulässig. Am 19.06.2025 wurde dem EUIPO mitgeteilt, dass die Marke an die slowenische Gesellschaft zurückübertragen worden sei. Diese erhob Klage beim Gericht der Europäischen Union.

Was die Markeninhaberin geltend machte

Die Markeninhaberin argumentierte, die Fristverlängerung müsse unabhängig davon gelten, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Inhaber der Marke sei. Der Rechtsübergang sei innerhalb der verlängerten Frist gemeldet worden. Eine Ausnahme für Übertragungen während des Verfahrens sehe der Beschluss nicht vor. Rechtssicherheit, Vertrauensschutz und Gleichbehandlung verlangten eine einheitliche Anwendung.

Zur Wiedereinsetzung trug sie vor, das EUIPO habe sie nie förmlich zur Zahlung der Gebühr aufgefordert. Außerdem hätte die Beschwerdekammer ihre Benutzungsnachweise berücksichtigen müssen.

EuG weist die Klage ab

Mit Urteil vom 14.10.2026 – Az. T-451/25 hat das Gericht der Europäischen Union die Klage abgewiesen. Die slowenische Gesellschaft trägt die Kosten. Apple war als Streithelferin am Verfahren beteiligt. Es liegt bislang nur eine vorläufige Fassung des Urteils vor.

Warum hilft die Übertragung nicht gegen das Fristversäumnis?

Nach Auffassung des Gerichts könne der neue Inhaber einer Unionsmarke seine Rechte erst geltend machen, wenn der Rechtsübergang im Register eingetragen ist. Diese Eintragung wirke nur für die Zukunft und nicht zurück. Die ukrainische Gesellschaft sei deshalb erst am 13.09.2024 Beteiligte des Verfahrens geworden.

Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist der bisherigen Inhaberin bereits seit zwei Wochen abgelaufen gewesen. Die slowenische Gesellschaft habe ihren Sitz nicht in der Ukraine gehabt, die Verlängerung habe für sie nie gegolten. Die neue Inhaberin habe das Verfahren in dem Stadium übernommen, in dem sie es vorfand. Verfahrensrechte, über die ihre Vorgängerin nicht mehr verfügte, habe sie nicht erwerben können.

In Ermangelung einer entsprechenden Bestimmung können weder Art. 68 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 noch der Beschluss EX-24-5 dahin ausgelegt werden, dass es ein Wechsel des Markeninhabers während des Verfahrens ermöglicht, bereits abgelaufene Fristen wieder in Gang zu setzen.

Auf Rechtssicherheit und Gleichbehandlung konnte sich die Markeninhaberin nach Auffassung des Gerichts gerade nicht berufen. Diese Grundsätze verlangten eine strikte Anwendung von Verfahrensfristen. Die Verlängerung für ukrainische Beteiligte sei zudem eine Ausnahme und deshalb eng auszulegen. Auch der Zweck des Beschlusses, Unternehmen in der Ukraine die Einhaltung ihrer Pflichten zu erleichtern, trage keine weitere Auslegung.

Warum scheiterte die Wiedereinsetzung?

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung gilt nach der Unionsmarkenverordnung erst als gestellt, wenn die Gebühr dafür entrichtet ist. Nach den Feststellungen des Gerichts hat keine der beiden Gesellschaften diese Gebühr gezahlt.

Den Einwand der fehlenden Zahlungsaufforderung ließ das Gericht nicht gelten. Das EUIPO habe mit Schreiben vom 12.11.2024 auf die Zahlungspflicht hingewiesen, die Gebühr von 200 Euro beziffert und die Folgen der Nichtzahlung benannt. Damit sei die Markeninhaberin ordnungsgemäß informiert gewesen. Eine förmliche Zahlungsaufforderung sehe die Verordnung nicht vor.

Auch die Rüge zu den Benutzungsnachweisen blieb erfolglos. Die Beschwerdekammer habe die Beschwerde als unzulässig verworfen, die Nachweise hätten darauf keinen Einfluss. Ob FIND MY CAR tatsächlich benutzt wurde, hat damit keine Beschwerdeinstanz in der Sache geprüft.

Fazit

Verfahrensfristen werden im Markenrecht der Europäischen Union streng gehandhabt, und eine Ausnahmeregel für Unternehmen mit Sitz in der Ukraine ist kein Werkzeug, um versäumte Fristen anderer Unternehmen zu retten. Für Markeninhaber zeigt es, dass ein einziges Fristversäumnis die Marke kosten kann, ohne dass ihre Benutzung je in zweiter Instanz geprüft wird.

Die Marke wurde nach Fristablauf in die Ukraine übertragen und nach dem Verfahren vor der Beschwerdekammer zurück übertragen. Ob darin eine missbräuchliche Gestaltung lag, prüft das Urteil nicht. Es entscheidet allein über den Zeitpunkt der Registereintragung. Ob eine rechtzeitig eingetragene Übertragung mit dem erkennbaren Zweck, eine Sonderfrist zu nutzen, Bestand hätte, bleibt ungeklärt.

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