
Roter Kreis
Bleibt
Marke.
Roter Kreis
Bleibt
Marke.
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Muss eine farbige Bildmarke ihren Farbton mit einem Farbcode festlegen, damit sie wirksam ist? Und was gilt, wenn das Rot in der Anmeldung von 1996 ein anderes ist als das Rot im heutigen Register? Der Bundesgerichtshof hat beide Fragen zugunsten der Markeninhaberin beantwortet.
Ein aufgeklebter Kreis aus dem Jahr 1996
Am 04.03.1996 meldete ein Unternehmen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Bildmarke an. Sie zeigt einen roten Kreis auf weißem Grund. Schutz beansprucht sie für Thermosbehälter, nämlich Thermosflaschen, Thermoskannen und Thermosspeisegefäße. Eingetragen wurde sie am 07.08.1996.
Die Anmeldung war denkbar schlicht. Im Formular stand als Farbangabe nur das Wort „rot“. Beigefügt war ein Blatt Papier mit einem aufgeklebten roten Kreis sowie weitere Abbildungen in teils abweichenden Rottönen. Einen Farbcode, also eine Kennziffer aus einem anerkannten Farbsystem, enthielt die Anmeldung nicht.
Am 16.10.2018 beantragte ein anderes Unternehmen die Löschung der Marke. Das DPMA wies den Antrag zurück. Das Bundespatentgericht bestätigte dies mit Beschluss vom 01.07.2025 – Az. 26 W (pat) 70/20 und ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu.
Welches Rot ist geschützt?
Das antragstellende Unternehmen griff die Marke vor dem Bundesgerichtshof nur noch mit einem Argument an. Sie lasse sich nicht hinreichend klar darstellen. Das alte Markengesetz verlangte bis zum 13.01.2019, dass eine Marke grafisch darstellbar ist. Gemeint ist, dass jeder anhand des Registers erkennen kann, was genau geschützt ist.
Die Antragstellerin hielt den Rotton für unbestimmt. Die Anmeldung nenne nur „rot“, die Abbildungen seien farblich nicht identisch, und das eingetragene Rot weiche vom angemeldeten ab. Zudem könne ein Farbmuster auf Papier ausbleichen. Bei einem einfachen roten Kreis präge gerade die Farbe die Marke, deshalb sei ein Farbcode unverzichtbar.
BGH weist die Rechtsbeschwerde zurück
Mit Beschluss vom 03.09.2026 – Az. I ZB 104/25 hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Marke bleibt eingetragen. Das Löschungsverfahren ist damit im Instanzenzug abgeschlossen.
Warum zählt das Register und nicht die Anmeldung?
Im Löschungsverfahren kommt es nach Auffassung des Gerichts auf die im Register eingetragene Gestaltung an, nicht auf die Anmeldeunterlagen. Das Register sei öffentlich und solle allen Marktteilnehmern zeigen, welche Marken bestehen und wie weit ihr Schutz reicht. Müsste man bei Abweichungen auf die Anmeldung zurückgreifen, könne sich niemand allein anhand des Registers abschließend informieren.
Ob das Rot der Anmeldung von dem des Registers abweicht, sei deshalb ohne Bedeutung. Auch das Ausbleichen des Papiers spiele keine Rolle. Das Bundespatentgericht hatte festgestellt, dass die Marke im Register als dauerhaft gespeicherte elektronische Datei hinterlegt ist. Diese Datei lege den Rotton unveränderlich fest.
Braucht eine farbige Bildmarke einen Farbcode?
Einen Farbcode hält der Bundesgerichtshof für entbehrlich, wenn das Register den Farbton auf andere Weise eindeutig und dauerhaft wiedergibt.
Eine eingetragene farbige Bildmarke ist nicht mangels grafischer Darstellbarkeit zu löschen, wenn ihr Farbton im Register (hier: in Form einer elektronischen Datei) eindeutig und beständig wiedergegeben ist.
Die Antragstellerin hatte sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Farbe Orange berufen (EuGH Urteil vom 06.05.2003 – Rs. C-104/01, Libertel). Danach genügt bei einer abstrakten Farbmarke, also dem Schutz einer Farbe ohne bestimmte Form, ein Farbmuster auf Papier allein nicht. Erforderlich ist dort eine präzise Beschreibung oder ein international anerkannter Farbcode. Der Bundesgerichtshof sieht den Fall anders gelagert. Hier gehe es um eine Bildmarke mit fester Form, deren Farbe in einer elektronischen Datei gesichert sei. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hielt er nicht für nötig.
Wie stark das Rot die Marke prägt, sei keine Frage der Darstellbarkeit. Das betreffe allenfalls die Unterscheidungskraft, also die Eignung des Zeichens, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen, oder den Schutzumfang in einem Verletzungsprozess.
Fazit
Die Entscheidung schafft für das Markenrecht Rechtssicherheit für zahlreiche ältere Bildmarken, die noch auf Papier angemeldet wurden. Für Markeninhaber ist sie günstig, für Wettbewerber, die solche Marken angreifen wollen, ungünstig.
Seit dem 14.01.2019 verlangt das Markengesetz statt grafischer Darstellbarkeit eine klare und eindeutige Bestimmbarkeit des Schutzgegenstands. Nach Auffassung des Gerichts entsprechen sich beide Kriterien im Wesentlichen, sodass die Überlegungen auch für das geltende Recht Bedeutung haben dürften.
Kritisch sehen wir, dass der Schutzgegenstand damit letztlich von der Digitalisierung durch das Amt abhängt. Die Markeninhaberin hatte nur „rot“ angegeben und uneinheitliche Muster eingereicht. Welches Rot geschützt ist, ergibt sich erst aus einer Datei, deren Entstehung der Beschluss nicht näher beleuchtet. Zudem erscheint derselbe Datenwert auf verschiedenen Bildschirmen und im Druck unterschiedlich. Ob Marktteilnehmer daraus im Alltag tatsächlich einen genauen Farbton ablesen können, lässt die Entscheidung offen.
Ebenfalls offen bleibt, ob der rote Kreis für Thermosbehälter überhaupt unterscheidungskräftig ist. Diese Frage war nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
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