Super Bowl und Eventnamen als Marke, Eventmarke, Unterscheidungskraft, Markenrecht, Rechtsanwalt

Super Bowl

und Eventnamen als

von

Darf sich ein Unternehmen den Namen eines weltbekannten Sportereignisses für Kekse und Schokolade sichern? Und was denken Verbraucher, wenn „Super Bowl“ auf der Süßwarenpackung steht? Das Bundespatentgericht hat die Anmeldung zurückgewiesen. Eventnamen als Marke für Aktionsprodukte haben es damit weiterhin schwer.

Kekse zum Football-Finale

Am 04.02.2022 meldete ein Unternehmen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Wortmarke „Super Bowl“ an. Schutz beanspruchte es für eine lange Liste von Back- und Süßwaren. Dazu gehören Kekse, Schokolade, Lakritz, Speiseeis, Puffmais, Müsli und Erdnussbutter. Auch „Zuckerwaren als Christbaumschmuck“ standen im Verzeichnis.

Das DPMA wies die Anmeldung am 13.03.2023 zurück. „Super Bowl“ bezeichne das Finale der US-amerikanischen Football-Profiliga NFL. Der Einzelhandel biete seit einigen Jahren gezielt Produkte für dieses Ereignis an. Das Zeichen sage deshalb nur, dass die Waren zum Verzehr rund um das Spiel bestimmt seien. Es müsse für Mitbewerber frei bleiben und sei nicht unterscheidungskräftig, also nicht geeignet, Waren einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen.

Schüssel statt Sportereignis?

Das anmeldende Unternehmen hielt dagegen, Verbraucher dächten nicht an ein Spiel, das in Deutschland zu nachtschlafender Zeit übertragen wird. Sie kennten „Bowl“ vielmehr aus dem Ernährungstrend, etwa als Breakfast Bowl oder Poke Bowl. Gemeint sei also das englische Wort für Schüssel. Unterscheidungskraft gewinne das Zeichen durch den ungewöhnlichen Zusatz „Super“, den es bei gängigen Bowl-Angaben nicht gebe.

Im Beschwerdeverfahren reichte das Unternehmen keine Begründung ein. Nach einem schriftlichen Hinweis des Gerichts nahm es seinen Antrag auf mündliche Verhandlung zurück und bat um Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Bundespatentgericht weist Beschwerde zurück

Mit Beschluss vom 19.08.2026 – Az. 25 W (pat) 543/23 hat das Bundespatentgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Die Anmeldung bleibt damit für sämtliche beanspruchten Waren abgelehnt. Das Gericht stützt sich allein auf die fehlende Unterscheidungskraft. Ob die Bezeichnung für Mitbewerber freizuhalten ist, hat es ausdrücklich offengelassen.

Warum taugen Eventnamen als Marke für Aktionsware nicht?

Nach Auffassung des Gerichts kennt das deutsche Publikum den Super Bowl. Er sei weltweit eines der größten Einzelsportereignisse und werde auch im Inland beworben. Händler nähmen das Spiel hierzulande zum Anlass für Aktionen. Das Gericht verweist etwa auf einen Penny-Prospekt aus dem Jahr 2020 mit „Snacks zum Super Bowl“ und auf „Super Bowl Wochen“ eines EDEKA-Markts im Januar 2022.

Back- und Süßwaren passten zu diesem Anlass. Sie bräuchten keine Zubereitung und ließen sich nebenbei vor dem Fernseher oder beim Public Viewing essen. In den Prospekten würden Brownies, Cookies, Muffins und Kekse ausdrücklich als Begleitung zum Spiel beworben. Der Name des Ereignisses kündige dort nur eine besondere Verzehrgelegenheit an. An diese Verwendung sei der Verkehr gewöhnt.

Was hat Sponsoring damit zu tun?

Der Kern der Entscheidung liegt in der Frage, wie Verbraucher einen Eventnamen auf einem Produkt deuten. Das Gericht meint, sie sähen darin keinen Hinweis auf ein bestimmtes Herstellerunternehmen. Sie gingen eher davon aus, dass jemand den Namen mit Erlaubnis nutzt, etwa als zahlender Partner der Veranstaltung.

Vielmehr wird er annehmen, dass der Anmelderin – ggf. als Sponsorin für ihre finanziellen Leistungen – die Verwertung der gegenständlichen Eventmarke gestattet worden ist.

Voraussetzung sei, dass das Ereignis im Bereich der angemeldeten Waren allgemein bekannt ist. Das sah das Gericht wegen der Händlerwerbung als belegt an. Es knüpft dabei an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bezeichnung FUSSBALL WM 2006 an.

Für Hersteller bedeutet das eine doppelte Hürde. Der Eventname beschreibt in den Augen des Publikums den Anlass des Kaufs. Und soweit er überhaupt auf ein Unternehmen verweist, dann nach Auffassung des Gerichts auf eine Erlaubnis von dritter Seite, nicht auf den Hersteller.

Rettet die zweite Bedeutung die Anmeldung?

Den Einwand mit dem Bowl-Trend ließ das Gericht nicht gelten. Es räumte ein, dass „Super Bowl“ etwa bei Müsli als Gericht aus der Schüssel verstanden werden könne. Der Großteil des Publikums sehe darin aber auch oder ausschließlich das Sportereignis.

Für die Ablehnung genüge es, wenn eine von mehreren Bedeutungen nicht unterscheidungskräftig sei. Wer ein Zeichen in einem Sinn nicht als Herkunftshinweis auffasse, sehe darin auch wegen eines anderen Sinns keinen. Eine harmlose Zweitbedeutung hilft also nicht, wenn die naheliegende Lesart scheitert.

Selbst für Christbaumschmuck aus Zucker fand das Gericht einen Bezug. Rund um die NFL werde umfangreich Merchandising betrieben, darunter Baumschmuck in Form von Helmen und Footballs. Es sei vorstellbar, dass solcher Schmuck aus Zucker statt aus Glas bestehe.

Fazit

Das Gericht stützt sich ausdrücklich auf FUSSBALL WM 2006, und die Anmeldung betraf den Kernbereich typischer Aktionsware. Für Hersteller ist die Botschaft klar. Wer ein Großereignis vermarkten will, muss auf eine eigene, unterscheidungskräftige Marke setzen. Für das Markenrecht bleibt es eine Einzelentscheidung eines Senats, keine neue Grundsatzrechtsprechung.

Die Sponsoring-Erwägung wirft allerdings eine Frage auf, die das Gericht nicht beantwortet. Wenn Verbraucher eine Erlaubnis des Veranstalters vermuten, sehen sie doch eine Verbindung zu einem bestimmten Unternehmen, nämlich zum Veranstalter. Das spricht gegen die Anmeldung eines Dritten. Ob dieselbe Überlegung auch einer Anmeldung durch den Veranstalter selbst entgegenstünde, lässt der Beschluss offen.

Wir beraten

Sie gerne zum

Markenrecht!

Unsere Dienstleistungen

Beratung zu Markenlizenzen

Markenlizenzverträge rechtssicher gestalten Eine Marke entfaltet ihren wirtschaftlichen Wert nicht nur durch die eigene Nutzung, sondern auch durch die Lizenzierung an Dritte. Ob Merchandising, Franchise, Vertriebspartnerschaft, Kooperation oder konzerninterne Nutzung einer Marke: Der Markenlizenzvertrag ist das Instrument, mit dem Sie die Nutzung Ihrer Marke gestatten und zugleich steuern. Er entscheidet darüber, welche Erträge Sie erzielen, wie stark Ihre Kontrolle über die Marke bleibt und ob Sie sich aus einem Lizenzverhältnis wieder lösen können, wenn es nicht mehr trägt. Wir begleiten Sie im Markenrecht über den gesamten Lebenszyklus eines Lizenzverhältnisses, von der Konzeption über die Verhandlung und die laufende Kontrolle bis…

Mehr erfahren

Zollbeschlagnahme gegen Produkt-/Markenpiraterie

Sie sind Opfer von Produkt- und Markenpiraterie? Wir bekämpfen für Sie EU-weit auch mit Mitteln der Zollbeschlagnahme die Ein- und Ausfuhr von Fälschungen.

Mehr erfahren

Markenüberwachung

Wir führen für Sie Markenüberwachungen für Ihre Marken in allen Markenregistern weltweit zu attraktiven Pauschalpreisen durch.

Mehr erfahren

Markenrecherche

Wir führen für Sie Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherchen für Marken in allen Markenregistern weltweit zu attraktiven Pauschalpreisen durch.

Mehr erfahren

Widerspruch Verfall Nichtigkeit einer Marke

Wir vertreten Sie in markenrechtlichen Widerspruchsverfahren, sowie Verfahren über Verfall und Nichtigkeit einer Marke, z.B. wegen Nichtbenutzung, absoluter Schutzhindernisse oder älterer Rechte.

Mehr erfahren

Beratung im Markenrecht

Wir beraten Sie bei allen Fragen im Markenrecht, von der Markenstrategie über Anmeldung, Lizenzierung zu Durchsetzung von markenrechtlichen Ansprüchen.

Mehr erfahren

Relevante Beiträge

Haben Sie Fragen?

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Kontaktanfrage

Maximale Dateigröße: 10MB