SAF-Werbung von Lufthansa unlauter, Greenwashing im Luftverkehr, Wettbewerbsrecht, Rechtsanwalt

SAF-Werbung

von Lufthansa

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Darf eine Fluggesellschaft mit einer sofortigen Reduktion der Flugemissionen werben, wenn der bezahlte Kraftstoff erst Monate später irgendwo im Streckennetz zum Einsatz kommt? Das Oberlandesgericht Köln hat die SAF-Werbung von Lufthansa gestoppt und macht deutlich, dass es bei Umweltaussagen nicht nur auf den Inhalt, sondern ebenso auf den Zeitpunkt der Information ankommt.

Wie Lufthansa für nachhaltigeres Fliegen warb

Im Wettbewerbsrecht kommt es bei Umweltversprechen vor allem auf eine Frage an. Erhalten Verbraucher alle für ihre Kaufentscheidung wesentlichen Informationen rechtzeitig? Auf ihrer Buchungsseite bewarb die Lufthansa unter der Überschrift „Jetzt nachhaltiger fliegen“ zwei Möglichkeiten. Kunden konnten ihre Flugreise umweltfreundlicher gestalten. Zum einen ließen sich gegen Aufpreis CO2-Emissionen durch einen Beitrag zu Klimaschutzprojekten ausgleichen. Zum anderen versprach Lufthansa, die flugbezogenen CO2-Emissionen direkt während der Buchung zu reduzieren. Möglich werden sollte dies durch den Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe (Sustainable Aviation Fuel, kurz SAF).

Wann der zusätzlich bezahlte Kraftstoff tatsächlich zum Einsatz kommt, erfuhren Buchende erst spät. Die Information stand hinter einem unauffällig platzierten Link zu häufig gestellten Fragen. Dort erläuterte Lufthansa, dass sie den persönlichen Treibstoffverbrauch berechne. Dieselbe Menge SAF werde dann auf künftigen Flügen eingesetzt. Ergänzend versprach die Airline, das gekaufte SAF innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Flug in den Flugbetrieb einzuspeisen.

Gegen diese Werbung ging die Deutsche Umwelthilfe gegen Lufthansa vor. Das Landgericht Köln gab der Klage mit Urteil vom 21.03.2025, Az. 84 O 29/24, in vollem Umfang statt. Untersagt wurden sowohl die Werbung mit der Kompensation als auch die Werbung mit dem Einsatz von SAF. Gegen dieses Urteil legte Lufthansa Berufung ein.

Wie begründeten die Parteien ihre Positionen?

Die Deutsche Umwelthilfe hielt die Werbung mit SAF für irreführend. Kunden würden über den Zeitpunkt des Einsatzes im Unklaren gelassen oder zu spät informiert. Zudem vermittle die Werbung den Eindruck, gerade der gebuchte Flug werde emissionsärmer.

Lufthansa hielt dem entgegen. Die Formulierung „Jetzt nachhaltiger fliegen“ beziehe sich erkennbar nur auf die Möglichkeit, während der Buchung gegen Entgelt eine Kompensation zu erwirken. Aus dem Gesamtzusammenhang der Werbung ergebe sich nicht, dass SAF ausgerechnet auf dem gebuchten Flug eingesetzt werde. Entscheidend sei allein, dass das erworbene SAF überhaupt zum Einsatz komme und die beworbene Reduktion dadurch erzielt werde.

Oberlandesgericht Köln stoppt die SAF-Werbung

Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung von Lufthansa mit Urteil vom 08.07.2026 – Az. 6 U 68/25 zurück. Die Deutsche Umwelthilfe hatte zuvor in der mündlichen Verhandlung auf ihren Antrag zur Kompensationswerbung verzichtet. Insoweit wurde die Klage abgewiesen. Im Übrigen blieb es bei dem Verbot der SAF-Werbung.

Warum kommt es auf den Zeitpunkt an?

Nach Auffassung des Senats habe Lufthansa ausreichend darüber informiert, auf welche Weise die CO2-Reduktion durch SAF technisch erfolge. Die Antwort auf die aus Verbrauchersicht entscheidende Frage bleibe die Airline jedoch schuldig. Wann genau geschehe dies, blieb offen.

Gemessen hieran hat die Beklagte zwar über die Art und Weise der CO2-Reduktion durch den Einsatz von SAF ausreichend informiert, jedoch bleibt sie die Antwort auf die entscheidende Frage schuldig, wann genau diese erfolgt.

Das Gericht begründete dies mit der Betankungspraxis an Flughäfen. Kunden leiten daraus typischerweise ab, ein gekaufter Klimaschutzbeitrag beziehe sich auf den konkret gebuchten Flug. Tatsächlich fließe das bezahlte SAF jedoch in ein Bilanzsystem, das zeitlich und örtlich vom einzelnen Flug entkoppelt sei. Es komme irgendwann innerhalb von sechs Monaten auf einem beliebigen Flug der Airline zum Einsatz. Diese Information sei zwar in den häufig gestellten Fragen enthalten gewesen, jedoch zu spät und an unpassender Stelle platziert. Ein Verbraucher müsse einen farblich kaum hervorgehobenen Link anklicken. Erst auf einer zweiten Ebene der Webseite fand sich die maßgebliche Information. Das genüge angesichts der besonderen suggestiven Kraft von Umweltaussagen nicht.

Wo verlief die Grenze bei anderer SAF-Werbung?

Der Senat grenzte den Fall ausdrücklich von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ab. Dort hatte eine Schwestergesellschaft von Lufthansa mit einer ähnlichen Aussage geworben, Urteil vom 04.12.2025, Az. 20 U 38/25. Sie berechne den persönlichen Treibstoffverbrauch und setze die hierfür erforderliche Menge SAF auf künftigen Flügen des Konzerns ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt diese unmittelbare Erläuterung für ausreichend. Das Informationsinteresse der Verbraucher war damit befriedigt. Im vorliegenden Fall fehlte es dagegen an einer vergleichbar unmittelbaren Aufklärung.

Für Unternehmen aller Branchen folgt daraus eine klare Handlungsanweisung. Wesentliche Informationen zu einer Umweltaussage gehören in die Aussage selbst oder unmittelbar sichtbar daneben. Ein Link mit der Bezeichnung FAQ genügt dafür nicht.

Eine Linie gegen Greenwashing

Die Entscheidung reiht sich in eine wachsende Zahl von Urteilen ein. Diese prüfen Werbung mit Umwelt- und Klimaaussagen unter dem Gesichtspunkt des Greenwashings kritisch. Das OLG Köln hatte bereits 2024 gegen ein Konzernunternehmen der Beklagten entschieden. Die Aussage CO2-neutral reisen sei irreführend. Auch andere Gerichte haben zuletzt Umweltaussagen beanstandet. So untersagte etwa das Landgericht Frankfurt am Main dem Unternehmen Apple die Bewerbung seiner Smartwatches als CO2-neutral, weil die zugrunde liegenden Kompensationsprojekte nicht langfristig genug gesichert waren.

Für die Reichweite der Aufklärungspflicht setzte der Senat gleichwohl eine Grenze. Die Anforderungen an Umweltwerbung dürften nicht überdehnt werden, betonte er. Ab dem 27.09.2026 gelten in Deutschland zudem die strengeren Vorgaben der EmpCo-Richtlinie. Diese unterwirft pauschale Umweltaussagen und Kompensationswerbung zusätzlichen Substantiierungspflichten.

Fazit

Wer mit einer sofortigen Reduktion von Emissionen wirbt, muss auch deren Zeitpunkt klar kommunizieren. Diese Information darf nicht erst mühsam recherchiert werden müssen. Für Unternehmen aller Branchen bedeutet das eine genauere Prüfung ihrer Werbeaussagen. Entscheidend ist künftig nicht nur der Wahrheitsgehalt, sondern auch die zeitliche Präzision.

Kritisch bleibt, wie weit sich diese Linie in der Praxis ziehen lässt. Der Senat betont selbst, dass die Anforderungen an die Aufklärung nicht überdehnt werden dürften. Im konkreten Fall zieht er die Grenze dennoch recht eng. Schon ein zusätzlicher Klick zu einer FAQ-Seite gilt hier als verspätet. Wo künftig die Grenze zwischen ausreichender und unzureichender Informationsarchitektur verläuft, bleibt offen.

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