Wer haftet, wenn die Google-KI lügt?, künstliche Intelligenz, KI-Recht, Persönlichkeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Rechtsanwalt

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Kann Google rechtlich verantwortlich gemacht werden, wenn seine KI über Ihr Unternehmen falsche Behauptungen und Lügen verbreitet? Wie wehren Sie sich, wenn Googles „Übersicht mit KI“ Ihr Unternehmen in die Nähe von Betrug rückt?

Was passiert, wenn Google mehr als sucht

Wer bei Google nach einem Unternehmen sucht, bekommt seit einiger Zeit nicht nur eine Liste von Links – sondern manchmal auch eine fertige Antwort. Über den eigentlichen Suchergebnissen erscheint, gekennzeichnet mit dem Hinweis „Übersicht mit KI“, ein zusammenfassender Text, der die Suchanfrage direkt beantwortet. Klingt praktisch. Kann aber für das betroffene Unternehmen verheerende Folgen haben – und zwar dann, wenn der Text schlicht falsch ist.

Genau das ist einem deutschen Verlagshaus passiert. Nach einer Suchanfrage, die den Firmennamen des Unternehmens mit dem Begriff „Betrugsmasche“ kombinierte, erschien in der KI-Übersicht die Aussage, das Unternehmen sei „bekannt für unseriöse Geschäftspraktiken“ und werde „oft als Betrugsmasche wahrgenommen“. Außerdem wurden konkrete Vorwürfe aufgelistet: Abo-Fallen, fingierte Telefonate, Nichtfreischaltung bezahlter Inhalte, häufige Namens- und URL-Wechsel. Nachgewiesen war davon nichts.

Was das Gericht entschieden hat

Das Landgericht München I hat Google daraufhin mit Urteil vom 28.05.2026 – Az. 26 O 869/26 im Wege der einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet. Das Gericht hat Google untersagt, die beanstandeten Aussagen über die klagenden Unternehmen zu verbreiten – darunter Behauptungen über Betrugsmaschen, Abo-Fallen, nicht freigeschaltete Inhalte, schlechte Erreichbarkeit und angebliche Verbindungen zu anderen Unternehmen. Zum Teil wurde der Antrag jedoch auch abgewiesen, etwa soweit es um die angebliche Zusammenarbeit mit einem Inkassounternehmen ging – insofern hatte das Verlagshaus die Unwahrheit der Behauptung nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

Den zentralen Anspruch der Klägerinnen stützte das Gericht auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Es sah in den KI-generierten Aussagen einen rechtswidrigen Eingriff in das Ansehen der Unternehmen im Geschäftsverkehr, der nicht durch ein berechtigtes Interesse Googles gerechtfertigt werden könne.

Es werden gerade nicht nur – in wie auch immer gearteter Abfolge – Suchergebnisse als Verlinkungen oder mit kurzer Vorschau (Snippets) angezeigt, sondern die Ergebnisse der Suchanfrage werden in eigenen Worten und nach einer eigenen Gliederung zusammengefasst und ausgewertet präsentiert.

Damit hat das Gericht deutlich gemacht, dass die KI-Übersicht eine andere Qualität hat als ein herkömmliches Suchergebnis.

Der Unterschied zwischen Suchmaschine und KI-Übersicht

Bislang galt für Suchmaschinen ein vergleichsweise großzügiger Haftungsmaßstab. Wer nur Links zu fremden Inhalten anzeigt, ist grundsätzlich nicht verantwortlich für das, was auf den verlinkten Seiten steht – und muss erst dann handeln, wenn er auf eine offensichtliche Rechtsverletzung ausdrücklich hingewiesen wird. Dieser Schutz war lange Zeit der rechtliche Rückhalt, auf den sich Google im Streit über Suchergebnisse stützen konnte.

Das Gericht hat diesen Schutz für die „Übersicht mit KI“ nun verneint. Der entscheidende Unterschied: Die KI-Zusammenfassung ist keine bloße Weitergabe fremder Inhalte, sondern eine eigenständige Äußerung. Die KI bewertet, gewichtet, strukturiert – und kommt dabei zu Aussagen, die in den verlinkten Quellen so gar nicht stehen. Im konkreten Fall enthielt die KI-Antwort etwa Behauptungen über Verbindungen zu anderen Firmen, die sich in keinem der angezeigten Links fanden. Das Gericht kam deshalb zu dem Ergebnis, Google müsse sich diese Äußerungen als eigene zurechnen lassen.

Auch das Argument Googles, die Nutzer könnten anhand der verlinkten Quellen selbst überprüfen, ob die KI-Zusammenfassung korrekt sei, ließ das Gericht nicht gelten. Es verwies darauf, dass die „Übersicht mit KI“ eine in sich abgeschlossene, aus sich heraus verständliche Aussage treffe – ohne Hinweis auf mögliche Fehler oder Unsicherheiten. Wer einen Zeitungsartikel nur anhand der Schlagzeile liest, muss sich trotzdem nicht sagen lassen, er hätte eben weiterblättern sollen. Für die KI-Übersicht gelte dasselbe.

Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass die KI-Funktion – anders als die Suchmaschine selbst – für die Nutzung des Internets nicht zwingend erforderlich sei. Eine Suchmaschine, die nur Links anzeigt, sei bereits nützlich genug, um die Informationsflut beherrschbar zu machen. Die KI-Zusammenfassung sei ein zusätzliches Angebot – das Google deshalb auch ohne den besonderen Haftungsschutz betreiben könne, der für Suchmaschinen als gesellschaftlich unverzichtbare Infrastruktur entwickelt worden sei.

Schließlich hat das Gericht auch den Einwand zurückgewiesen, die Regelungen des Digital Services Act schützten Google vor einer Inanspruchnahme. Soweit es sich um eigene, zurechenbare Äußerungen handle, greife die Haftungsprivilegierung für Hostprovider nicht. Zivilrechtliche Unterlassungsansprüche blieben ausdrücklich unberührt.

Warum die Aussagen im konkreten Fall rechtswidrig waren

Das Gericht hat die beanstandeten Aussagen sorgfältig nach ihrem Typus unterschieden: Einige wurden als Tatsachenbehauptungen eingestuft, andere als Meinungsäußerungen.

Bei Tatsachenbehauptungen gilt: Unwahre Behauptungen, die das Ansehen eines Unternehmens im Geschäftsverkehr herabsetzen können, sind grundsätzlich rechtswidrig. Hier war entscheidend, dass Google nicht nachweisen konnte, dass die behaupteten Verbindungen zu anderen Firmen oder die geschilderten Praktiken tatsächlich zutreffen. Das Unternehmen hatte eidesstattlich versichert, mit den genannten Firmen nichts zu tun zu haben. Google hatte dem nichts Substanzielles entgegengesetzt.

Auch bei den Aussagen, die das Gericht als Meinungsäußerungen einstufte, kam es zu einem Unterlassungsanspruch. Meinungsäußerungen genießen zwar erheblichen verfassungsrechtlichen Schutz – aber dieser Schutz endet dort, wo die Meinung auf unwahren Tatsachen aufbaut. Wer jemanden als Betrüger bezeichnet, weil er ihn fälschlicherweise mit bestimmten Firmen in Verbindung bringt, kann sich nicht auf Meinungsfreiheit berufen. Das Gericht hat außerdem betont, dass KI-generierte Aussagen ohnehin nicht als Ausdruck einer persönlichen Überzeugung zu werten seien, sondern als Ergebnis eines Algorithmus – mit entsprechend geringerem Gewicht auf der Seite der Meinungsfreiheit.

Fazit

Die Entscheidung des LG München I reiht sich in einer Reihe von Entscheidungen zur Haftung für KI-generierte Übersichten ein.

KI-generierte Suchantworten sind keine Randerscheinung, sondern für viele Nutzer die erste und manchmal auch einzige Quelle über ein Unternehmen. Wenn diese Antworten falsch sind, entsteht echter wirtschaftlicher Schaden. Dass dafür nun eine klare Verantwortlichkeit besteht, ist folgerichtig.

Unternehmen, die betroffen sind oder eine Betroffenheit befürchten, sollten nicht abwarten. Denn Wiederholungsgefahr besteht nach diesem Urteil selbst dann, wenn der ursprüngliche Text inzwischen nicht mehr angezeigt wird – solange Google keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass derselbe Algorithmus denselben Fehler erneut begeht.

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