Haftungsprivileg für YouTube, Hosting, IT-Recht, Rechtsanwalt

Haftungsprivileg

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Verlieren Plattformen wie YouTube ihr Haftungsprivileg, sobald sie Content-Ersteller für ein Partnerprogramm auswählen und deren Kanäle dafür sichten? Reicht die Prüfung von Kanalthema, meistgesehenen Videos und Metadaten aus, um eine aktive Rolle des Plattformbetreibers zu begründen?

Worum geht’s?

Die italienische Medienaufsichtsbehörde AGCOM verhängte am 19. Juli 2022 ein Bußgeld in Höhe von 750.000 Euro gegen die Google Ireland Ltd. Grund war ein Verstoß gegen das seit dem 12. Juli 2018 geltende italienische Werbeverbot für Gewinnspiele mit Geldeinsatz. Ein Content-Ersteller hatte auf fünf YouTube-Kanälen Videos veröffentlicht, die für Gewinnspielwebsites warben. In den Videos wurden Nutzer unabhängig von deren Alter dazu aufgefordert, eigene Gewinne zu dokumentieren, damit der Content-Ersteller gegen Vergütung Videos mit den höchsten erzielten Gewinnen veröffentlichen konnte. Neben dem Bußgeld ordnete die AGCOM die Entfernung von 630 Videos an.

Google wehrte sich gegen die Entscheidung vor Gericht und bekam zunächst recht. Das zuständige Verwaltungsgericht sah YouTube als reinen Hosting-Dienst an, für dessen Inhalte Google grundsätzlich nicht haftet. Die AGCOM ging in Berufung. Der italienische Staatsrat als höchstes Verwaltungsgericht legte den Fall daraufhin dem Europäischen Gerichtshof vor.

Urteil des EuGH

Im Kern ging es im Fall von Google Ireland vor dem EuGH (Urteil vom 16.07.2026 – Az. C-421/24) um eine Regel, die viele Plattformen schützt: Wer fremde Inhalte lediglich speichert, ohne sie zu kontrollieren, haftet grundsätzlich nicht dafür. Das gilt für YouTube ebenso wie für andere Plattformen, auf denen Nutzer eigene Inhalte hochladen. Dieses sogenannte Hosting-Privileg greift jedoch nur, solange die Plattform eine rein technische, passive Rolle einnimmt und weder Kenntnis noch Kontrolle über die gespeicherten Inhalte hat.

Zunächst musste der Gerichtshof klären, ob diese Schutzregel bei Gewinnspielwerbung überhaupt anwendbar ist, weil Gewinnspiele selbst von bestimmten EU-Regeln ausgenommen sind. Der Gerichtshof entschied, dass das reine Speichern von Videos mit Gewinnspielwerbung davon nicht betroffen sei. Eine Plattform behandle alle gespeicherten Inhalte gleich, unabhängig davon, wofür geworben werde. Das Hosting-Privileg bleibe deshalb grundsätzlich anwendbar.

Entscheidend war die zweite Frage, und hier wird es für Unternehmen mit Influencer-Partnerschaften besonders interessant. Google betreibt mit dem YouTube-Partnerprogramm ein System, bei dem Content-Ersteller ab bestimmten Abonnentenzahlen und Wiedergabezeiten an den Werbeeinnahmen beteiligt werden. Bevor Google einen Kanal in dieses Programm aufnimmt, prüft das Unternehmen das Hauptthema des Kanals, die meistgesehenen und neuesten Videos sowie die Videobeschreibungen.

Genau diese Prüfung wurde Google zum Verhängnis. Der Gerichtshof entschied, dass eine solche inhaltliche Prüfung vor einer Umsatzbeteiligung der Plattform eine konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt des gesamten Kanals verschafft. Wer aber Kenntnis vom Inhalt hat, kann sich nicht mehr auf eine rein technische, passive Rolle berufen und verliert damit den Schutz des Hosting-Privilegs.

Google konnte bei der Prüfung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden YouTube-Kanäle vernünftigerweise nicht in Unkenntnis darüber sein, dass sie als Hauptthema Gewinnspiele und Glücksspiele hatten und dass sie unter Verstoß gegen Art. 9 des Gesetzesdekrets Nr. 87/2018 zahlreiche Videos enthielten, die solche Spiele bewarben.

Mit dieser Feststellung stand für den Gerichtshof fest, dass sich Google für die betroffenen Kanäle nicht auf das Hosting-Privileg berufen kann. Die Prüfung im Rahmen des Partnerprogramms reichte aus, um Google die Kenntnis vom Inhalt und damit die Haftung zuzurechnen.

Offene Fragen

Die hier ausgelegte Regel stammt aus einer älteren EU-Richtlinie von 2000. Für Online-Plattformen gilt seit Februar 2024 zusätzlich der Digital Services Act (DSA), ein neueres EU-Gesetz, das eine sehr ähnliche Regelung zum Hosting-Privileg enthält. Ob die hier entwickelten Maßstäbe eins zu eins auf den Anwendungsbereich des DSA übertragbar sind, hat der Gerichtshof nicht entschieden, weil der vorliegende Fall noch nach altem Recht zu beurteilen war. Vieles spricht aber dafür, dass die gleichen Grundsätze gelten, sicher ist das jedoch nicht.

Unklar bleibt außerdem, wo genau die Grenze verläuft. Der Gerichtshof stellte entscheidend darauf ab, dass Google den gesamten Kanal geprüft hat und nicht nur einzelne Videos. Wie es zu bewerten wäre, wenn eine Plattform für ein Partnerprogramm nur automatisiert erzeugte Kennzahlen auswertet, ohne dass jemand die Inhalte tatsächlich ansieht, lässt das Urteil offen.

Auffällig ist zudem ein Widerspruch, den das Urteil erzeugt. Plattformen, die sorgfältig prüfen, mit wem sie eine Geschäftspartnerschaft eingehen, laufen jetzt Gefahr, genau wegen dieser Sorgfalt zu haften. Wer dagegen möglichst wenig prüft, bleibt eher im Schutz der Neutralität. Ob ein solcher Anreiz zur Sorglosigkeit tatsächlich gewollt ist, darf bezweifelt werden.

Fazit

Das Urteil zeigt, wie schnell aus einer Prüfung von Kanalinhalten eine Haftung werden kann. Nicht die Technik der Prüfung war für den Gerichtshof entscheidend, sondern der wirtschaftliche Zusammenhang: Wer vor einer Umsatzbeteiligung genau hinschaut, weiß mehr, und wer mehr weiß, haftet eher. Damit rückt der Gerichtshof den Geschäftszweck einer Prüfung stärker in den Mittelpunkt als deren technische Ausgestaltung.

Offen bleibt, ob diese Linie unverändert auf die Rechtslage nach dem Digital Services Act übertragen werden kann und wie Plattformen künftig mit dem Spannungsverhältnis zwischen sorgfältiger Partnerauswahl und dem Erhalt ihres Haftungsschutzes umgehen sollen.

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