EmpCo-Altbestände und § 15b UWG, Umweltaussagen, Wettbewerbsrecht, Abverkaufsfrist, Rechtsanwalt

Rettung in letzter

von

Ab dem 27.09.2026 gelten die neuen Regeln für Umweltaussagen auch für Verpackungen, die längst im Handel stehen. Kann ein kurzfristig angekündigter § 15b UWG EmpCo-Altbestände noch vor Abmahnungen schützen? Und kommt er überhaupt rechtzeitig?

Warum gibt es für EmpCo-Altbestände bisher keine Schonfrist?

Für Ware, die vor dem Stichtag produziert oder ausgeliefert wurde, gibt es derzeit keine Übergangsregel. Die EmpCo-Richtlinie verschärft die Anforderungen an Werbung mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Sie ist am 26.03.2024 in Kraft getreten und musste bis zum 27.03.2026 umgesetzt werden. Anzuwenden ist sie ab dem 27.09.2026. Deutschland hat sie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt. Das Gesetz wurde am 19.02.2026 verkündet und tritt im Wesentlichen am 27.09.2026 in Kraft.

Nach Auffassung der EU-Kommission regelt die Richtlinie nicht die Produkte selbst, sondern nur ihre Präsentation gegenüber Verbrauchern. Ab dem Stichtag müssen deshalb auch Umweltaussagen auf bereits hergestellter, bestellter oder ausgelieferter Ware den neuen Regeln entsprechen. Als praktische Auswege nennt die Kommission in ihren aktualisierten Fragen und Antworten vom Juni 2026 Aufkleber über der beanstandeten Aussage oder ergänzende Hinweise am Verkaufsort.

Der Bundestag kannte das Problem. Im Gesetzgebungsverfahren empfahl der Rechtsausschuss am 17.12.2025 eine Entschließung, mit der die Bundesregierung eine einjährige Abverkaufsfrist auf europäischer Ebene fordern sollte. Eine eigene deutsche Lösung hielt der Ausschuss damals ausdrücklich für ausgeschlossen.

Da die Vorgaben der EmpCo-RL zur Übergangsfrist eindeutig sind, ist es nicht möglich, eine längere Abverkaufsfrist im deutschen Recht vorzusehen.

Was ist nun geplant?

Es wird berichtet dass die Fraktionen von SPD und CDU/CSU nun kurz vor Inkrafttreten der Vorgaben der EmpCo-Richtlinie am 27.09.2026 eine Art Aufbrauchsregelung schaffen wollen. Ein offizieller Text des geplanten § 15b UWG liegt bislang nicht vor. Es wird aber berichtet, dass die Koalitionsfraktionen die Vorschrift per Änderungsantrag in das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts einfügen wollen. Über dieses Gesetz stimmt der Bundestag am 24.09.2026 ab. Die Seite des Bundestages kündigt dazu eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses an, erwähnt eine Änderung des Wettbewerbsrechts aber nicht. Alle folgenden Angaben sind daher zum jetzigen Zeitpunkt mit Vorbehalt zu betrachten, da sie auf nicht verifizierter Berichterstattung beruhen.

Nach diesen Berichten soll die Vorschrift nur Unterlassungsansprüche betreffen, und zwar nur wegen Verstößen gegen die neuen EmpCo-Regeln. Erfasst sein sollen allein Waren, die vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht wurden. Solche Ansprüche sollen nur nach Treu und Glauben, also nach dem Grundsatz redlichen Verhaltens, und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden können. In die Abwägung sollen die Schwere des Verstoßes, die Bemühungen des Unternehmens um Abhilfe sowie die Kosten und Umweltbelastungen einer Beseitigung einfließen. Die Regel soll bis zum 26.09.2028 gelten.

Trifft das zu, bliebe der Verstoß rechtlich ein Verstoß. Die Vorschrift würde nur beeinflussen, ob und wie weit ein Gericht den Unterlassungsanspruch durchsetzt. Denkbar wären dann etwa zusätzliche Hinweispflichten, eine gerichtlich eingeräumte Abverkaufsfrist oder im Extremfall der Ausschluss des Anspruchs.

Kann § 15b UWG bis zum 27.09.2026 in Kraft treten?

Rechtzeitig wäre das nur mit einem sehr engen Zeitplan möglich. Nach dem Bundestag muss sich der Bundesrat mit dem Gesetz befassen. Danach folgen Gegenzeichnung durch die Bundesregierung, Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Der Bundesrat tagt am 25.09.2026, also am Tag nach der Abstimmung im Bundestag. Auf seiner Tagesordnung mit Stand 18.09.2026 steht das Designrechtsgesetz nicht. Nachträge sind allerdings bis zum Beginn der Sitzung möglich, und Bundestag oder Bundesregierung können um verkürzte Fristen bitten. Gelingt das nicht, tagt der Bundesrat regulär erst wieder am 16.10.2026.

Selbst bei einer Befassung am 25.09.2026 blieben für Gegenzeichnung, Ausfertigung und Verkündung nur Freitag und das Wochenende. Wir halten ein Inkrafttreten bis zum 27.09.2026 deshalb für nicht ausgeschlossen, aber für unwahrscheinlich. Wahrscheinlicher ist eine Lücke von mehreren Wochen, in der Abmahnungen nach der unveränderten Rechtslage bereits ausgesprochen werden können.

Ob die neue Regel später in bereits laufenden Verfahren hilft, ist offen. Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch nur, wenn das Verhalten auch nach dem Recht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig ist. Ob dieser Grundsatz auch für eine Regel gilt, die nicht das Verbot, sondern nur seine Durchsetzung betrifft, müssen die Gerichte erst klären.

Welche Altbestände wären erfasst und welche nicht?

Klare Fälle

  • Online-Werbung.
    Shopseiten, Marktplatzangebote, Social-Media-Beiträge und Newsletter sind keine Waren. Nach den bekannten Berichten wären sie nicht erfasst. Auch die europäischen Verbraucherschutzbehörden gehen davon aus, dass Online-Aussagen nicht dieselben Umstellungsprobleme aufwerfen wie gedruckte Verpackungen.
  • Verpackungen auf ausgelieferter Ware.
    Produkte, die vor dem Stichtag an den Handel geliefert wurden, bilden den Kernbereich der geplanten Regel. Hier geht es gerade um die Frage, ob Umetikettierung, Rückruf oder Vernichtung verhältnismäßig wären.

Grenzfälle

  • Ware im eigenen Lager.
    Ob Ware, die am 27.09.2026 noch beim Hersteller liegt, bereits in Verkehr gebracht ist, lässt sich ohne Gesetzestext bislang nicht beurteilen.
  • Gedruckte Werbemittel.
    Kataloge, Flyer und Aufsteller sind Werbung, nicht die Ware selbst. Nach den bisherigen Berichten dürften sie nicht erfasst sein.
  • Markennamen auf der Verpackung.
    Nach Auffassung der Kommission können auch Marken- und Produktnamen Umweltaussagen sein. Über die Risiken für Marken haben wir bereits berichtet. Steht eine solche Marke auf Altbeständen, würde sie wohl das Schicksal der Verpackung teilen.
  • Dienstleistungen.
    Die geplante Regel soll nur Waren betreffen. Für Dienstleistungen bliebe es beim Stichtag.

Wie passt das zum Unionsrecht?

Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die durch die EmpCo-Richtlinie geändert wird, harmonisiert nach Auffassung der Kommission grundsätzlich vollständig. Die Mitgliedstaaten dürfen also weder strengere noch mildere Regeln einführen. Für Nachhaltigkeitssiegel betont die Kommission zudem, dass die Richtlinie keine Übergangszeit über den 27.09.2026 hinaus vorsieht.

Im Juni 2026 haben die europäischen Verbraucherschutzbehörden ein gemeinsames Verständnis zu Altbeständen veröffentlicht. Danach können Behörden schrittweise vorgehen und davon absehen, Vernichtung oder Rückruf zu verlangen. Das Papier ist jedoch rechtlich nicht verbindlich und richtet sich an Behörden. In Deutschland setzen vor allem Mitbewerber und Verbände das Wettbewerbsrecht durch. Für sie gilt dieses Papier nicht.

Österreich hat einen anderen Weg gewählt. Dort können zivilrechtliche Ansprüche wegen Waren drei Jahre lang nur geltend gemacht werden, wenn die Waren nach dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht werden. Greenpeace Österreich hat angekündigt, deswegen Beschwerde bei der EU-Kommission einzulegen. Die deutsche Variante schließt Ansprüche nicht aus, sondern verlangt eine Abwägung im Einzelfall. Das dürfte unionsrechtlich weniger angreifbar sein. Das letzte Wort hätte aber der Europäische Gerichtshof.

Konkrete Risiken

  • Abmahnungen ab dem ersten Tag.
    Ab dem 27.09.2026 können Mitbewerber und Verbände unzulässige Umweltaussagen abmahnen. Das gilt auch in der möglichen Lücke bis zum Inkrafttreten des § 15b UWG.
  • Vorschnelle Unterlassungserklärungen.
    Wer eine weit gefasste Unterlassungserklärung unterschreibt, bindet sich vertraglich. Eine spätere gesetzliche Abwägungsregel dürfte an dieser vertraglichen Pflicht nichts ändern. Das gilt besonders, wenn die Erklärung auch Lagerware erfasst.
  • Behördliche Geldbußen.
    Bei weitverbreiteten Verstößen gegen Verbraucherinteressen sieht das Gesetz Geldbußen vor. Gegenüber Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz sind bis zu 4 Prozent des Umsatzes in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten möglich. Da § 15b UWG nach den Berichten nur Unterlassungsansprüche betreffen soll, dürfte er Bußgeldverfahren nicht erfassen.

Ungeklärte Auslegungsfragen

  • Wortlaut und Zeitpunkt.
    Weder der Text noch der Tag des Inkrafttretens stehen fest. Bis zur Verkündung bleibt jede Planung vorläufig.
  • In Verkehr gebracht.
    Ob Lagerware, Ware beim Großhändler oder nur Ware im Einzelhandel gemeint ist, lässt sich derzeit nicht sagen.
  • Gewicht der Abwägungskriterien.
    Welche Anstrengungen ein Unternehmen nachweisen muss und wann Kosten unverhältnismäßig sind, werden erst Gerichte entscheiden.
  • Abmahnungen in der Lücke.
    Ob eine vor Inkrafttreten ausgesprochene Abmahnung berechtigt war und Kosten auslöst, ist ungeklärt.
  • Vereinbarkeit mit Unionsrecht.
    Ob eine nationale Abwägungsregel mit einer vollharmonisierten Richtlinie vereinbar ist, ist offen.

So bereiten Sie sich vor

  • Online-Auftritte bis 26.09.2026 bereinigen.
    Prüfen Sie Shop, Marktplätze, Produktdaten und Social Media auf allgemeine Umweltaussagen und eigene Siegel. Hier hilft auch die geplante Neuregelung nicht.
  • Auslieferungen dokumentieren.
    Sichern Sie Lieferscheine und Warenwirtschaftsdaten, aus denen hervorgeht, welche Chargen wann ausgeliefert wurden. Auf diesen Nachweis dürfte es ankommen, wenn § 15b UWG kommt.
  • Korrekturen umsetzen und belegen.
    Aufkleber und Hinweise am Verkaufsort nennt auch die Kommission als geeignete Mittel. Halten Sie fest, welche Maßnahmen Sie wann ergriffen haben und was eine Vernichtung kosten würde.
  • Gedruckte Werbemittel sperren.
    Stoppen Sie die Verteilung von Katalogen und Flyern mit problematischen Aussagen. Weisen Sie Vertrieb und Messeteams schriftlich an.
  • Abmahnungen sorgfältig prüfen.
    Unterschreiben Sie keine vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft. Eine Verteidigung gegen die Abmahnung sollte die mögliche Neuregelung von Anfang an berücksichtigen.

Fazit

Die geplante Regel – wenn sie denn kommt – könnte für Hersteller und Händler mit langlebigen Produkten eine spürbare Entlastung sein. Sie beträfe aber nur einen Ausschnitt des Problems. Online-Werbung, Dienstleistungen und voraussichtlich auch Printwerbung müssen zum Stichtag angepasst sein.

Bemerkenswert ist der Kurswechsel. In seiner Beschlussempfehlung vom 17.12.2025 hielt der Rechtsausschuss eine längere Abverkaufsfrist im deutschen Recht noch für unionsrechtlich ausgeschlossen. Nun soll kurz vor dem Stichtag eine Abwägungsregel kommen, und zwar als Anhang an ein Gesetz über Designrecht. Ob die Umformulierung von der Frist zur Verhältnismäßigkeit den Konflikt mit der Richtlinie tatsächlich löst, ist zweifelhaft.

Solange die Neuregelung nicht verabschiedet ist, können sich Unternehmen darauf auch nicht verlassen und sollten daher bis zu einer entsprechenden Umsetzung von der Geltung der EmpCo-Vorgaben ab 27.09.2026 ausgehen.

Wir beraten

Sie gerne zum

Wettbewerbsrecht!

Unsere Dienstleistungen

Zollbeschlagnahme gegen Produkt-/Markenpiraterie

Sie sind Opfer von Produkt- und Markenpiraterie? Wir bekämpfen für Sie EU-weit auch mit Mitteln der Zollbeschlagnahme die Ein- und Ausfuhr von Fälschungen.

Mehr erfahren

Beratung zu Online-Handelsplattformen

Wir beraten Unternehmen zu allen Rechtsfragen beim Handel auf Online-Handelsplattformen wie Amazon, eBay, Zalando, Otto, Kaufland, Etsy und andere.

Mehr erfahren

Effektive Verteidigung im Wettbewerbsrecht

Wir unterstützen Sie dabei wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Abmahnungen bestmöglich abzuwehren.

Mehr erfahren

Wettbewerbsverstoß erfolgreich bekämpfen

Sie möchten gegen Wettbewerbsverstöße Ihres Mitbewerbers vorgehen? Wir prüfen die Sach- und Rechtslage gehen für Sie konsequent gegen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor um unlauteres Verhalten Ihrer Mitbewerber schnell und effektiv abzustellen.

Mehr erfahren

Relevante Beiträge

Haben Sie Fragen?

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Kontaktanfrage

Maximale Dateigröße: 10MB