
Negativeintrag
mit
Folgen.
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Wie genau muss ein Inkassounternehmen eine Forderung prüfen, bevor es sie meldet? Warum hilft der bloße Widerruf dem Betroffenen nur halb? Und braucht es für einen immateriellen Schaden überhaupt eine spürbare Beeinträchtigung?
Falsche Forderung, echter Schaden
Wer eine Rechnung für überhöht hält und dies frühzeitig deutlich macht, muss nicht hinnehmen, dass die strittige Summe bei einer Wirtschaftsauskunftei landet. Der Bundesgerichtshof hat einem Verbraucher Recht gegeben, dessen Daten von einem Inkassounternehmen an die SCHUFA gemeldet wurden, und ihm zugleich einen Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen.
Der Fall reicht weit zurück. Ein Stromkunde bezog 2014 Energie, geriet mit Abschlagszahlungen in Rückstand und erhielt nach der Kündigung eine Schlussrechnung über gut 529 Euro. Er wies die Forderung schriftlich als überhöht zurück und bat um eine korrigierte Rechnung. Geliefert wurde jedoch lediglich die unveränderte Rechnung erneut. Jahre später übernahm ein anderes Inkassounternehmen den Fall und meldete die Forderung 2021 und 2022 als Negativeintrag an die SCHUFA. Der Score-Wert des Kunden verschlechterte sich daraufhin.
Warum die Meldung rechtswidrig war
Im Urteil des BGH vom 12.05.2026 – Az. VI ZR 375/24 ging es im Kern um die Frage, ob die Übermittlung dieser Daten überhaupt zulässig war. Maßgeblich war ein Erlaubnistatbestand der DSGVO, der eine Verarbeitung erlaubt, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und die Interessen des Betroffenen nicht überwiegen.
Wirtschaftsauskunfteien verfolgen nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich solche berechtigten Interessen, weil sie Kreditgebern eine verlässliche Einschätzung der Zahlungsfähigkeit ermöglichen sollen. An genau dieser Verlässlichkeit fehlte es hier aber. Die gemeldete Forderung war nicht tituliert, vom Kunden bestritten und nicht einmal in ihrer Zusammensetzung nachvollziehbar dargelegt. Die Schlussrechnung mischte Stromentgelte mit einem nicht erläuterten Nichterfüllungsschaden, Mahn- und Überweisungsgebühren sowie Verzugskosten, die teils mit gezahlten Abschlägen verrechnet wurden. Aus solchen Daten ließen sich nach Ansicht des Gerichts keine belastbaren Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit ziehen.
Die streitgegenständlichen Datenübermittlungen betrafen somit eine nicht titulierte, bestrittene und nicht einmal in ihrer Gesamtheit plausibel gemachte Forderung und waren daher nicht geeignet, eine objektive und zuverlässige Bewertung der Kreditwürdigkeit […] zu ermöglichen.
Damit sei die Übermittlung schon nicht erforderlich und folglich rechtswidrig gewesen.
Der Streit ums Schmerzensgeld
Ebenfalls interessant ist der zweite Teil der Entscheidung. Das Berufungsgericht hatte zwar den Widerruf zugesprochen, einen immateriellen Schaden aber verneint. Der niedrige Score-Wert beruhe schließlich auch auf anderen Umständen wie einer früheren Vermögensauskunft und einem Insolvenzverfahren.
Diese Argumentation hielt der Bundesgerichtshof für rechtsfehlerhaft. Ein immaterieller Schaden setze keine bestimmte Erheblichkeitsschwelle voraus. Es genüge, dass die rechtswidrige Meldung den wirtschaftlichen Ruf des Betroffenen beeinträchtigt habe, und das sei hier der Fall gewesen, weil der Score abgefragt wurde und tatsächlich in gescheiterte Vertragsanbahnungen einfloss. Ob die Meldung allein oder maßgeblich ursächlich war, spiele nur noch für die Höhe des Schadensersatzes eine Rolle. Hinzu komme ein eigenständiger Schaden durch den Kontrollverlust über die Daten, die durch SCHUFA-Abfragen bereits an Dritte gelangt seien. Der bloße Widerruf der Meldung gleiche diesen Schaden nicht aus.
Fazit
Wer eine Forderung früh und nachvollziehbar bestreitet, ist gegen vorschnelle Negativmeldungen besser geschützt, und der Widerruf allein lässt den Schadensersatz nicht entfallen.
Offen bleibt, wie hoch der Schadensersatz künftig ausfällt, denn diese Frage haben die BGH-Richter an die Vorinstanz zurückgegeben. Inkassodienstleister müssen die Plausibilität einer Forderung vor der Meldung prüfen. Wie tief diese Prüfung reichen muss, wenn die zugrundeliegenden Unterlagen aus einer fremden Geschäftsbeziehung stammen, lässt das Urteil offen. Ebenfalls ungeklärt bleibt, ob ein folgenloser Kontrollverlust für sich genommen einen Schaden begründet, da hier bereits konkrete Abfragen vorlagen.
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