Hinweis zu gelöschten Bewertungen, Bewertungsportal, Persönlichkeitsrecht, Rechtsanwalt, Datenschutz

Hinweis

zu gelöschten

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Darf ein Bewertungsportal veröffentlichen, wie viele Ihrer Bewertungen Sie selbst löschen lassen haben?
Ist der Hinweis auf entfernte Rezensionen ein personenbezogenes Datum und müssen Portale ihn trotzdem nicht löschen? Was bedeutet dies für Unternehmen, die aktiv gegen schlechte Bewertungen vorgehen?

Worum geht es?

Ein niedergelassener Arzt hatte innerhalb von zwölf Monaten vor dem Rechtsstreit zwischen sechs und zehn Bewertungen seiner Praxis auf einem bekannten Bewertungsportal löschen lassen – jeweils mit der Begründung, der Bewertende sei gar kein echter Patient gewesen. Das Portal reagierte darauf mit einem entsprechenden Hinweis im Profil der Praxis. Aus diesem ging hervor, dass in diesem Zeitraum eine entsprechende Anzahl von Rezensionen auf Beschwerde hin entfernt worden war. Der Arzt wollte diesen Hinweis untersagen lassen. Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln wiesen sein Begehren zurück.

Warum stellt der Hinweis überhaupt ein Problem für den Arzt dar?

Zwar nennt der Hinweis keine Details zu den einzelnen Bewertungen, er macht aber öffentlich sichtbar, dass der Arzt aktiv Rezensionen hat löschen lassen. Das kann das Bild trüben, das Patienten von seinem Profil erhalten, denn eine gute Durchschnittsnote wirkt anders, wenn Nutzer wissen, dass ein Teil der negativen Stimmen auf Antrag des Arztes verschwunden ist. Der Arzt sah darin eine unzulässige Veröffentlichung seiner persönlichen Daten und berief sich auf sein Recht, die Löschung dieser Information zu verlangen.

Warum greift das Datenschutzrecht hier nicht?

Das OLG Köln erkennt in seinem Beschluss vom 12.06.2026 – Az. 15 W 55/26 zunächst an, dass es sich bei dem Hinweis tatsächlich um ein personenbezogenes Datum handelt – die Information bezieht sich auf eine namentlich identifizierte Person. Das Recht auf Löschung dieser Information besteht aber nur unter bestimmten Voraussetzungen, die das Gericht hier verneint.

Der Hinweis ist inhaltlich korrekt.

Der Arzt bestritt selbst nicht, die entsprechenden Beschwerden eingereicht zu haben. Das Portal bezeichnet solche Beschwerden als „Diffamierungs“-Hinweise und erläutert in einem verlinkten Informationstext, dass darunter auch Fälle fallen, in denen ein Unternehmen bestreitet, dass der Bewertende überhaupt Kunde war. Diese Einordnung hält das Gericht für sprachlich und inhaltlich vertretbar.

Das Portal hat gute Gründe für die Veröffentlichung.

Nutzer eines Bewertungsportals haben ein nachvollziehbares Interesse daran zu wissen, wie ein Profil entstanden ist. Eine Durchschnittsnote, bei der ein Teil der Bewertungen auf Antrag des betroffenen Unternehmens entfernt wurde, sagt etwas anderes aus als eine Bewertung, die ohne solche Eingriffe zustande gekommen ist. Dieses Informationsinteresse der Nutzer überwiegt nach Auffassung des Gerichts die Schutzinteressen des Arztes.

Die Anzahl an gelöschten Bewertungen kann für den Rezipienten bei der Einordnung des Gesamtbildes, das sich aus den in Bezug auf einen Unternehmenseintrag abgegebenen Bewertungen und aus der angegebenen Durchschnittsnote ergibt, und bei einem insoweit anzustellenden Vergleich mit anderen Unternehmen oder Freiberuflern – insbesondere mit solchen, die sie betreffende Bewertungen grundsätzlich nie beanstanden – durchaus von Interesse sein.

Was bedeutet das für betroffene Unternehmen und Freiberufler?

Das Gericht betont, dass der Hinweis sachlich und zurückhaltend formuliert ist. Er erscheint nicht bereits auf der Profilseite, sondern erst wenn Nutzer aktiv auf den Bereich „Rezensionen“ klicken. Eine Bloßstellung sieht das Gericht darin nicht.

In der Praxis bedeutet das: Wer aktiv und wiederholt Bewertungen auf Portalen löschen lässt, muss damit rechnen, dass genau dies für die Öffentlichkeit sichtbar wird. Das Instrument der Löschungsbeschwerde bleibt zwar legitim – aber es ist nicht folgenlos für die eigene Außendarstellung.

Fazit

Das Gericht geht davon aus, dass solche Hinweise in Bewertungsportalen zulässig sind. Tatsächlich werden Nutzer den Hinweis aber überwiegend negativ bewerten, auch wenn sich der Bewertete rechtmäßig gegen unzulässige Bewertungen wehrt. Damit wird derjenige der sich gegen unzulässige Bewertungen wehrt im Ergebnis doppelt gestraft.

Ob zudem der Begriff „Diffamierung“ durch den verlinkten Informationstext ausreichend erklärt und für Nutzer klar erkennbar ist, kann man auch in Frage stellen. Ob ein durchschnittlicher Portalnutzer diesen Erklärungstext tatsächlich aufruft, bevor er den Hinweis einordnet, ist eher fraglich.

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