
Photovoltaik
ohne
Handwerksrolle?
Photovoltaik
ohne
Handwerksrolle?
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Reicht eine Gewerbeanmeldung aus, um Photovoltaikanlagen anbieten zu können, oder ist mehr erforderlich? Warum hilft es nicht, die eigentliche Arbeit an eingetragene Subunternehmer auszulagern? Und was hat das alles mit Kundenbewertungen auf der eigenen Website zu tun?
Worum ging es?
Auf seiner Website bewarb ein Betrieb Photovoltaikanlagen als Komplettleistung, von der Planung über die Installation bis zur Inbetriebnahme und Wartung – ausdrücklich mit eigenem Team und ohne Subunternehmer. In die Handwerksrolle war das Unternehmen jedoch nicht eingetragen, weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechniker-Handwerk. Eine kurzzeitige Eintragung für die Elektrotechnik bestand lediglich von Mitte Januar bis Ende März 2025 und wurde anschließend von Amts wegen gelöscht.
Eine als qualifizierter Wirtschaftsverband eingetragene Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft mahnte den Betrieb ab und verlangte Unterlassung sowie Erstattung der Abmahnkosten wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht. Da der Betrieb keine Unterlassungserklärung abgab, kam es zum Prozess. Das Landgericht Mainz gab der Klage statt und das Oberlandesgericht Koblenz wies die Berufung des Betriebs nun vollständig zurück.
Warum ist Photovoltaik zulassungspflichtiges Handwerk?
Kern des Urteils vom 02.06.2026 – Az. 9 U 1015/25 des OLG Koblenz ist die Frage, ob die ausgeführten Tätigkeiten in den geschützten Bereich des Dachdecker- und des Elektrotechniker-Handwerks fallen. Beide Gewerke sind in Anlage A der Handwerksordnung als zulassungspflichtiges Handwerk aufgeführt. Wer wesentliche Tätigkeiten eines solchen Handwerks selbstständig als stehendes Gewerbe ausübt, muss in der Handwerksrolle eingetragen sein.
Das Gericht stellt klar, dass die Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, den Kernbereich beider Handwerke berühren. Maßgeblich ist, was einem Handwerk sein Gepräge gibt. Zur Bestimmung dieses Kernbereichs zieht das Gericht die einschlägigen Ausbildungs- und Meisterverordnungen heran. Sowohl in der Ausbildung zum Dachdecker als auch in der Ausbildung zum Elektroniker bzw. Elektrotechniker sind Montage, Installation und Inbetriebnahme von Anlagen zur Energiegewinnung ausdrücklich als berufsprägende Inhalte verankert. Es handelt sich somit nicht um untergeordnete Randtätigkeiten, sondern um wesentliche Tätigkeiten im Sinne der Handwerksordnung.
Bemerkenswert ist die Klarstellung, dass es auf die Unterscheidung zwischen Aufdach- und Indach-Anlagen nicht ankommt. Denn auch bei der Montage einer Aufdach-Anlage werden Bohrungen in den Dachlatten vorgenommen und die Anlage wird verschraubt, wodurch die Dachkonstruktion verändert wird. Auf den von den Parteien diskutierten Abgrenzungsleitfaden der Industrie- und Handwerksorganisationen kam es deshalb nicht entscheidend an.
Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, sind als wesentliche Tätigkeiten des Dachdecker- beziehungsweise des Elektrotechniker-Handwerks im Sinne der Handwerksordnung zu qualifizieren.
Schützt es, die Arbeit an eingetragene Subunternehmer abzugeben?
Dies ist eine der praktisch wichtigsten Aussagen. Für das Gericht war es nicht entscheidend, ob die Subunternehmer ihrerseits in die Handwerksrolle eingetragen sind und welche Qualifikation deren Mitarbeiter haben. Das Urteil nennt zwei Gründe dafür:
Erstens hatte der Betrieb damit geworben, ausschließlich mit einem eigenen, festen Team und ohne Subunternehmer zu arbeiten. Aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers entstand somit der Eindruck einer Eigenleistung. An dieser konkreten Werbeaussage muss sich der Betrieb messen lassen.
Zweitens kommt es bei der Eintragungspflicht grundsätzlich allein auf die Eintragung selbst an, nicht darauf, ob die fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Eintragung wirkt rechtsbegründend. Auch der Hinweis auf einen angeblich qualifizierten Mitarbeiter half deshalb nicht. Geschützt wird das Vertrauen darauf, dass die nötige Qualifikation in einem staatlichen Verfahren geprüft und bestätigt wurde. An dieser Prüfung fehlte es jedoch.
Welche Rolle spielten die Kundenbewertungen?
Neben der Handwerksrolle beanstandete das Gericht einen zweiten Punkt. Der Betrieb hatte auf seiner Website Kundenbewertungen veröffentlicht, ohne darüber aufzuklären, ob und wie er sicherstellt, dass diese Bewertungen von echten Kunden stammen. Genau diese Information gilt nach dem Gesetz als wesentlich, wenn ein Unternehmen Verbraucherbewertungen zugänglich macht. Bewertungen beeinflussen Kaufentscheidungen erheblich, weshalb ihre Verlässlichkeit für Verbraucher von besonderer Bedeutung ist.
Die Tatsache, dass der Betrieb seine Seite während des Verfahrens anpasste und beispielsweise Google als Quelle der Rezensionen ergänzte, ließ die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Ohne eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bleibt die gesetzliche Vermutung bestehen, dass sich ein einmal begangener Verstoß wiederholen kann. Eine bloße Änderung der Website oder eine Zusage genügen dafür nicht.
Fazit
Wer Photovoltaikanlagen plant, installiert oder wartet, sollte vor jeder Werbung prüfen, ob eine Eintragung in die Handwerksrolle für das Dachdecker- oder Elektrotechniker-Handwerk erforderlich ist. Die Komplettleistung aus einer Hand löst diese Pflicht regelmäßig aus.
Werbung mit eigenem Team und ohne Subunternehmer schafft eine Selbstbindung. Wer so wirbt, muss die Leistung auch eigenständig erbringen dürfen und kann sich nicht nachträglich auf eingetragene Dritte berufen.
Wer Kundenbewertungen auf der Website zeigt, sollte deutlich und unmissverständlich angeben, ob und wie die Echtheit der Bewertungen sichergestellt wird.
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