
Kein Whisky
ohne
Holzfass.
Kein Whisky
ohne
Holzfass.
von
Darf eine Spirituose als Whisky gelten, wenn sie statt jahrelanger Fasslagerung nur wenige Stunden mit Holzspänen in Kontakt kommt? Reicht der bloße Kontakt mit Holz aus, um die Anforderungen an einen Whisky zu erfüllen?
Worum geht’s
Eine Schweizer Herstellerfirma vertreibt unter der Marke S1 S2 Spirituosen, die nach einem selbst entwickelten Verfahren namens „Fast Forward Finishing” hergestellt werden. Anstatt das Destillat über Jahre in Holzfässern reifen zu lassen, wird es zusammen mit Holzspänen in große Edelstahlbehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu 2.000 Litern gegeben. Diese werden als „Speedmaster” bezeichnet. Die Holzspäne stammen teils aus zerkleinerten, gebrauchten Sherry- oder Portweinfässern, werden vor der Verwendung gewaschen und bei hoher Temperatur geröstet. Das Grunddestillat wird von einer Brennerei in Irland bezogen, das Finishing mit den Holzspänen findet anschließend in der Schweiz statt.
Die Herstellerfirma bewarb und vertrieb ihre Produkte auch auf dem deutschen Markt unter den Bezeichnungen Whiskey, Single Malt Whiskey, Single Malt, Barley Spirit, Single Malt Barley Spirit und Single Malt Malted Barley Spirit. Dagegen klagten ein Interessenverband schottischer Whisky-Hersteller und zwei Unternehmen einer Unternehmensgruppe, die bekannte Scotch-Whisky-Marken produziert und vertreibt. Sie stützten sich dabei auf ihre Stellung als Mitbewerber. Der Verband scheiterte mit seiner Klage aus rein prozessualen Gründen, da er zum Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht in das behördliche Verzeichnis klagebefugter Wirtschaftsverbände eingetragen war. Die Klage der Mitbewerberin hatte hingegen in der Sache Erfolg.
Die Begründung des Gerichts
Nach Auffassung des LG Hamburg Urteil vom 05.02.2026 – Az. 327 O 299/24 schreibe die EU-Spirituosenverordnung für jede Spirituosenkategorie einen abschließenden Katalog von Herstellungsschritten vor. Für Whisky gehöre dazu zwingend eine mindestens dreijährige Reifung in Holzfässern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 700 Litern. Weder dürfe einer der vorgeschriebenen Schritte ausgelassen noch ein zusätzlicher Schritt hinzugefügt werden. Verstöße dagegen sind wettbewerbswidrig.
Die Verwendung von Holzspänen in einem Edelstahlbehälter stelle keine der Fassreifung gleichwertige Verfahrenstechnologie dar. Dagegen spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift.
Holzspäne sind keine Holzfässer.
Auch systematisch unterscheide die Verordnung bewusst zwischen einem allgemeinen Reifungsbehältnis und dem für Whisky speziell vorgeschriebenen Holzfass. Selbst wenn beim Einsatz von Holzspänen chemisch und physikalisch ähnliche Reaktionen abliefen wie bei der klassischen Fasslagerung, etwa die Oxidation des Destillats, geschehe dies nach Ansicht des Gerichts in völlig anderer Intensität, da durch die größere Holzoberfläche und die stärkere Sauerstoffzufuhr wesentlich mehr Reaktionen in kürzerer Zeit ablaufen würden als in einem geschlossenen Fass. Eine funktionale Gleichwertigkeit lasse sich daraus gerade nicht ableiten.
Ob das fertige Produkt geschmacklich, farblich oder in seiner sonstigen Beschaffenheit einem klassisch gereiften Whisky ähnele oder ihm sogar überlegen sei, ließ das Gericht ausdrücklich offen, da es darauf nicht ankomme. Die Spirituosenverordnung knüpfe an das Herstellungsverfahren an und nicht an das sensorische Ergebnis.
Auch die Zusatzbezeichnung Single Malt dürfe nach Ansicht des Gerichts nur zusammen mit dem Begriff Whisky verwendet werden, da sie als eigenständige Spirituosenkategorie in der Verordnung nicht vorgesehen sei. Weder in Alleinstellung noch in Verbindung mit einer anderen Spirituose sei ihr Gebrauch daher zulässig.
Für die Bezeichnung Barley Spirit falle die Bewertung nach Auffassung des Gerichts sogar noch strenger aus. Für diese Getreidespirituose sehe die Verordnung überhaupt keine Reifung vor, sondern ausschließlich die Destillation als Herstellungsschritt. Jede nachträgliche Behandlung, auch das Fast Forward Finishing, verlasse damit von vornherein den zulässigen Herstellungsrahmen. Hinzu komme, dass die Holzspäne, insbesondere wenn sie zuvor mit Sherry oder Portwein imprägniert wurden, als Träger natürlicher Aromastoffe wirkten, die im Wege der Mazeration an die Spirituose abgegeben würden. Dies stelle eine nach der Verordnung unzulässige Aromatisierung dar.
Offene Fragen
Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob bereits der bloße Hinweis auf Whisky in Formulierungen wie jenen auf dem Rückenetikett, die auf die verwendete Herstellungsmethode Bezug nehmen, einen eigenständigen Kennzeichnungsverstoß darstellt. Es verwies dazu auf ein noch anhängiges Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, dessen Ausgang für diese Frage relevant sein dürfte.
Praktische Hinweise für Hersteller
Wer Spirituosen unter einer der in der EU-Spirituosenverordnung vorgesehenen Bezeichnungen wie Whisky, Brandy oder Getreidespirituose auf den deutschen oder europäischen Markt bringen möchte, sollte den für die jeweilige Kategorie vorgeschriebenen Herstellungsprozess genau prüfen, bevor eine neue oder beschleunigte Verfahrenstechnik eingesetzt wird. Insbesondere bei der Reifung kommt es nicht allein auf das chemische Ergebnis an, sondern auch auf das eingesetzte Behältnis. Wer statt eines Holzfasses auf Holzspäne, Granulate oder vergleichbare Hilfsmittel zurückgreift, geht nach diesem Urteil ein erhebliches Risiko von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht ein, selbst wenn das Produkt geschmacklich überzeugt. Auch bei ergänzenden Bezeichnungen wie Single Malt ist Vorsicht geboten, da diese nach der aktuellen Rechtslage nur gemeinsam mit dem Begriff Whisky verwendet werden dürfen.
Fazit
Das Urteil zieht eine klare Grenze. Wer eine Spirituose als Whisky, Single Malt oder Barley Spirit bezeichnen möchte, muss den in der Verordnung abschließend festgelegten Herstellungsweg einhalten, unabhängig davon, wie überzeugend das tatsächliche Ergebnis ausfällt.
Diese strikte Prozessorientierung dient der Markttransparenz und schützt Verbraucher davor, aufgrund einer Bezeichnung falsche Rückschlüsse auf die Herstellung zu ziehen. Sie bedeutet zugleich, dass technische Innovationen in der Spirituosenherstellung, so vielversprechend sie im Einzelfall auch sein mögen, ohne Anpassung der Verordnung selbst kaum eine Chance haben, unter den etablierten Kategorienamen vermarktet zu werden. Ob diese Entscheidung in einer möglichen Berufungsinstanz Bestand hat und wie die noch offene Frage zur bloßen Erwähnung von Whisky auf dem Etikett zu beurteilen ist, bleibt abzuwarten.
Wir beraten
Sie gerne zum
Wettbewerbsrecht!







