Gleiche ASIN, anderes Produkt, Irreführung, Amazon, E-Commerce, Wettbewerbsrecht, Rechtsanwalt

Gleiche ASIN,

anderes

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Dürfen Kundenbewertungen auf Amazon für eine ASIN weiterverwendet werden, wenn sich das dahinterstehende Produkt geändert hat? Oder ist das wettbewerbswidrig?

Worum geht’s?

Ein Unternehmen verkauft Balkon-Solaranlagen, die umgangssprachlich auch als Balkonkraftwerke bezeichnet werden. Es bot auf Amazon ein Komplettpaket an, das neben Solarmodulen auch einen Wechselrichter enthielt. Eine Wettbewerberin des Unternehmens behauptete, dass das Paket habe ursprünglich einen Wechselrichter einer bestimmten Marke enthalten. Inzwischen liefere das Unternehmen unter derselben Amazon-Produktkennung (ASIN) ein Gerät mit einem Wechselrichter einer anderen Marke. Nach den Richtlinien der Plattform müsste bei einer solchen Änderung eigentlich eine neue ASIN vergeben werden. Da dies unterblieben sei, blieben sämtliche Kundenbewertungen, die ursprünglich für das Paket mit dem früher gelieferten Wechselrichter abgegeben wurden, erhalten und würden nun fälschlicherweise dem aktuellen Angebot zugerechnet. Dagegen ging die Mitbewerberin mit Abmahnung und im Anschluss mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Das abgemahnte Unternehmen trat dem entgegen. Bei den vorgelegten Bewertungen handele es sich lediglich um Indizien. An eine tatsächliche Änderung des Wechselrichters könne sie sich nicht erinnern. Im Übrigen müsse die Gegenseite genauer vortragen, wie es zu der Vergabe der ASIN gekommen sei.

Das Landgericht Köln wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Zunächst genüge eine einzelne Kundenbewertung, die einen früheren Wechselrichter erwähne, nicht als Glaubhaftmachung. Nachdem im Verfahren jedoch weitere entsprechende Bewertungen vorgelegt wurden, änderte das Landgericht seine Begründung. Selbst wenn man eine Irreführung unterstelle, fehle es an der erforderlichen geschäftlichen Relevanz, da die fraglichen Bewertungen aus dem Jahr 2023 stammten und keinen Anlockeffekt mehr entfalteten. Zudem würden Verbraucher im aktuellen Angebot ohnehin zutreffend über den tatsächlich derzeit enthaltenen Wechselrichter informiert.

Gegen diese Entscheidung legte die Wettbewerberin Rechtsmittel ein.

Entscheidung des OLG Köln

Das Oberlandesgericht Köln gab der Wettbewerberin mit Beschluss vom 18.05.2026 – Az. 6 W 30/26 vollumfänglich statt. Die Nutzung der ASIN bei verändertem Angebot sei wettbewerbswidrig.

Der Wechsel des Wechselrichters als Indiz für eine Irreführung

In der Sache ging der Senat davon aus, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass das Unternehmen den ursprünglich verbauten Wechselrichter durch ein anderes Gerät ersetzt, das Angebot aber unter derselben ASIN fortgeführt habe. Zwar handele es sich bei den zwölf von rund 500 Kundenbewertungen, die den alten Wechselrichter ausdrücklich erwähnten, für sich genommen nur um Indizien. In der Gesamtschau spreche dies aber für die Behauptung der Wettbewerberin.

Entscheidend war für den Senat zudem, wie das abgemahnte Unternehmen auf diesen Vortrag reagiert hatte. Mit der bloßen Erklärung, es könne sich an eine Änderung des Wechselrichters nicht erinnern, habe sich diese unzulässig mit Nichtwissen verteidigt. Ein Unternehmen müsse über die Zusammensetzung der eigenen Produkte und die eigenen Zulieferer informiert sein, zumal ihr zwischen Zustellung des Antrags und ihrer Stellungnahme ausreichend Zeit zur internen Aufklärung zur Verfügung gestanden habe. Da die entsprechenden Informationen allein bei dem anbietenden Unternehmen lägen, sei es auch nicht Sache der Wettbewerberin gewesen, die internen Abläufe bei der Vergabe der ASIN näher darzulegen. Diese sogenannte sekundäre Darlegungslast habe vielmehr das in Anspruch genommene getroffen.

Geschäftliche Relevanz der Bewertungszahl

Das Landgericht hatte die geschäftliche Relevanz der Irreführung noch mit dem Argument verneint, die zwölf einschlägigen Bewertungen seien zu wenige, um Verbraucher zu beeinflussen. Dem folgte der Senat nicht. Maßgeblich sei nicht die Zahl der Bewertungen, die den früheren Wechselrichter ausdrücklich benennen, sondern die Zahl der Bewertungen, die insgesamt unter der fortgeführten ASIN für das frühere Angebot abgegeben worden und damit fälschlich dem aktuellen Produkt zugerechnet würden. Die Gesamtzahl der Bewertungen sei für die angesprochenen Verbraucher ein zentrales Kriterium, weil sie Rückschlüsse auf die Verbreitung des Produkts und die Verlässlichkeit der Bewertungen zulasse. Zweistellige Bewertungszahlen böten hierfür keine vergleichbare Gewähr und seien zudem anfälliger für Gefälligkeitsbewertungen.

Kundenbewertungen sind auf einer Plattform wie Amazon ein zentrales Element des Marketing. Beziehen sie sich auf ein anderes als das nunmehr mit ihnen beworbene Angebot, liegt darin eine unwahre und zur Täuschung geeignete Angabe.

Praxistipps

Händler, die auf Amazon verkaufen, sollten bei Änderung eines gelisteten Produkts prüfen, ob dies dazu führt für das Produkt eine neue ASIN verwenden zu müssen und damit ein möglicherweise hart erarbeitetes Ranking des eigenen Produktes zu gefährden. Wird eine bestehende ASIN trotz eines solchen Wechsels beibehalten, drohen ansonsten wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Fazit

Das beibehaltene Bewertungen bei Austausch des angebotenen Produktes rechtlich problematisch sind, sollte niemanden überraschen. Allerdings ist die Entscheidung auch nicht ganz so eindeutig, wie sie scheint.

Das OLG hat aber ausdrücklich offengelassen, wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn es sich bei dem ausgetauschten Wechselrichter um ein technisch baugleiches Produkt gehandelt hätte. Gerade diese Konstellation dürfte in der Praxis nicht selten sein, etwa wenn ein Zulieferer aus Lieferkettengründen wechselt, das Bauteil aber technisch gleichwertig ist. Ob auch in einem solchen Fall eine neue ASIN und damit ein Verlust der Kundenbewertungen zwingend wäre, bleibt nach dieser Entscheidung offen.

Die rechtliche Einordnung wiederverwendeter Kundenbewertungen bei Produktänderungen ist damit weiterhin nicht vollständig geklärt, auch wenn dies in vielen Fällen wohl unlauter sein dürfte.

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