Keine Pause bei der Kündigung, E-Commerce, Onlineshop, Rechtsanwalt

Keine Pause

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Darf ein Fitnessstudio seinen kündigungswilligen Mitgliedern auf der gesetzlich vorgeschriebenen Bestätigungsseite noch schnell eine kostenlose Pause anbieten? Oder ist die Bestätigungsseite allein dem Kündigungsvorgang vorbehalten?

Ein Fitnessstudio, ein Kündigungsbutton und eine Pause

Ein Verbraucherverband klagte gegen einen Betreiber von Fitnessstudios, der seinen Mitgliedern im Internet die Möglichkeit bot, kostenpflichtige Verträge über die Nutzung der Studios abzuschließen. In der Fußzeile der Website stellte das Unternehmen eine mit den Worten „Vertrag kündigen“ beschriftete Schaltfläche bereit – so wie es das Gesetz seit 2022 für Dauerschuldverhältnisse im Internet verlangt.

Wer auf diese Schaltfläche klickte, landete auf einer Seite, die ein Kündigungsformular enthielt. Soweit entspricht das den gesetzlichen Anforderungen. Das Problem lag im oberen Bereich dieser Seite: Dort befand sich, unterlegt mit dem Bild eines trainierenden Mannes, ein auffälliger Hinweis mit der Überschrift „Wie wär’s mit einer Pause?“ und einer orangefarbenen Schaltfläche mit der Aufschrift „Vertrag im Selfservice pausieren“. Mitglieder, die kündigen wollten, wurden also unmittelbar nach Betätigung des Kündigungsbuttons mit einem Alternativangebot konfrontiert.

Der Verbraucherverband sah darin einen Gesetzesverstoß und klagte auf Unterlassung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies diesen Teil der Klage ab: Der Hinweis sei nicht aufdringlich, kein Pop-up, werde nicht wiederholt und lenke nicht wesentlich vom Kündigungsprozess ab. Das genüge den gesetzlichen Anforderungen.

Der Bundesgerichtshof sah das anders.

Was das Gesetz wirklich verlangt

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung aus Düsseldorf mit Urteil vom 16.07.2026 – Az. I ZR 200/25 in dem entscheidenden Punkt auf und verurteilte das Fitnessstudio zur Unterlassung. Die Begründung ist grundsätzlicher Natur und geht weit über den Einzelfall hinaus.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass das Gesetz für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr ein zweistufiges Kündigungsverfahren vorsieht. Auf der ersten Stufe betätigt der Verbraucher die sogenannte Kündigungsschaltfläche. Diese führt ihn unmittelbar auf die sogenannte Bestätigungsseite, auf der er die für die Kündigung notwendigen Angaben machen und die Kündigung durch Betätigung einer weiteren Schaltfläche – beschriftet mit „jetzt kündigen“ oder einer gleichwertigen Formulierung – erklären kann.

Kern der Entscheidung ist die Frage, ob diese Bestätigungsseite ausschließlich die gesetzlich vorgesehenen Elemente enthalten darf oder ob darüber hinaus weitere Informationen, Angebote oder Hinweise zulässig sind. Der BGH bejahte den abschließenden Charakter der gesetzlichen Regelung: Die Bestätigungsseite dürfe über die gesetzlich vorgesehenen Angaben und die Bestätigungsschaltfläche hinaus keine weiteren Angaben, Angebote oder Informationen enthalten.

Ablenkende Gestaltungen – wie im Streitfall das optische Element mit der aufgeworfenen Frage‚“Wie wär’s mit einer Pause?“, einem werbenden Erläuterungstext und der Schaltfläche‚Vertrag im Selfservice pausieren‘ – sind unabhängig davon unzulässig, ob die Kündigung technisch möglich bleibt, weil mit ihnen die Gefahr einhergeht, den Abschluss der Kündigung faktisch zu erschweren.

Dieses Ergebnis begründete der BGH auf drei Ebenen. Wortlaut, Regelungssystematik und Zweck der Vorschrift verlangten übereinstimmend, dass die Bestätigungsseite allein auf die Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und die Abgabe der Kündigungserklärung ausgerichtet sein müsse. Ein Angebot, den Vertrag stattdessen zu pausieren, füge dem gesetzlich vorgesehenen zweistufigen Verfahren eine weitere, nicht vorgesehene Stufe hinzu. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung ein technisch ebenso einfaches Gegenstück zu der bereits bestehenden Bestellmöglichkeit im elektronischen Geschäftsverkehr schaffen wollen. Diesem Ziel laufe es zuwider, wenn die Bestätigungsseite als Werbefläche oder als Ort für Alternativangebote genutzt werde.

Ausdrücklich stellte der BGH auch klar, dass Unternehmen keineswegs generell daran gehindert sind, Bleibeangebote oder Pausier-Optionen zu bewerben. Solche Informationen dürften zum Beispiel in der Nähe der Kündigungsschaltfläche platziert werden – solange sie die ständige Verfügbarkeit und leichte Zugänglichkeit dieser Schaltfläche nicht beeinträchtigten. Die Grenze liegt nach dem Urteil damit klar bei der Betätigung des Kündigungsbuttons: Danach ist die Bestätigungsseite für Werbung und Alternativangebote gesperrt.

Was Unternehmen jetzt tun müssen

Das Urteil betrifft nicht nur Fitnessstudios. Es gilt für alle Unternehmen, die im Internet Dauerschuldverhältnisse anbieten und gesetzlich verpflichtet sind, einen Kündigungsbutton bereitzustellen. Dazu zählen unter anderem Streaming-Dienste, Softwareabonnements, Mobilfunkanbieter, Zeitschriftenverlage und viele andere Anbieter.

Wer die eigene Bestätigungsseite überprüfen möchte, sollte folgende Fragen stellen: Enthält die Seite, auf die der Kündigungsbutton führt, irgendeinen Inhalt, der über das Kündigungsformular und die Bestätigungsschaltfläche hinausgeht? Das schließt Werbebanner, Alternativangebote, Bleibeangebote, Pausier-Optionen, aber nach dem Wortlaut des Urteils wohl auch jeden sonstigen inhaltlichen Zusatz ein. Wenn ja, ist dieser Inhalt nach dem BGH-Urteil zu entfernen.

Unternehmen, die Kunden auf Alternativen zur Kündigung hinweisen möchten, können dies weiterhin tun – jedoch ausschließlich vor der Betätigung der Kündigungsschaltfläche. Eine solche Information kann etwa unmittelbar neben oder unterhalb der Kündigungsschaltfläche platziert werden, muss aber so gestaltet sein, dass sie die leichte Auffindbarkeit und Bedienbarkeit des Kündigungsbuttons selbst nicht beeinträchtigt.

Fazit

Das BGH-Urteil setzt einen klaren Maßstab für die Gestaltung der Bestätigungsseite im Kündigungsverfahren. Außer Angaben zur Kündigung und deren Bestätigung sollte anderen Angaben unterbleiben.

Ob z.B. auch ein kurzer, sachlicher Datenschutzhinweis ohne jede Werbewirkung darunter fällt, bleibt eine Folgefrage, auf die das Urteil keine Antwort gibt.

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