
Wird FernUSG
nun
abgeschafft?
Wird FernUSG
nun
abgeschafft?
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Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend plant die Zulassungspflicht nach dem FernUSG zum 01.07.2027 abschaffen; das Gesetz selbst soll erst zum 30.06.2028 endgültig außer Kraft treten. Für Coaching-Anbieter, die durch das FernUSG gerade erst massiv unter Druck geraten waren, wäre schon der erste Schritt eine spürbare Entlastung.
Was der Referentenentwurf zur FernUSG-Abschaffung vorsieht
Nach dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 17.08.2026 soll die Zulassungspflicht für Fernlehrgänge zum 01.07.2027 entfallen. Das Ministerium begründet dies damit, das Fernunterrichtsschutzgesetz aus dem Jahr 1977 werde der digitalen Bildungsrealität nicht mehr gerecht, der Verbraucherschutz sei inzwischen durch das allgemeine Zivilrecht abgedeckt. Der Normenkontrollrat hatte ebenfalls die Abschaffung des FernUSG gefordert.
Das Gesetz soll zunächst in reduzierter Form als Übergangsregime fortgelten: Bis zum 30.06.2028 tritt an die Stelle der bisherigen Zulassung eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, soweit andere Vorschriften weiterhin einen entsprechenden Nachweis verlangen. Bereits erteilte Zulassungen gelten in dieser Zeit automatisch als solche Bescheinigung fort. Erst mit Ablauf des 30.06.2028 tritt das FernUSG vollständig und endgültig außer Kraft.
Warum das für Coaching-Anbieter zählt
Die Entlastung wäre gerade für den Bereich Coaching überfällig. Nachdem der Bundesgerichtshof auch Coaching als Fernunterricht im Sinne des FernUSG eingeordnet und den Anwendungsbereich auch auf Verträge mit Unternehmen erweitert hatte , hatte er auch das Merkmal der Wissensvermittlung ausgeweitet. Ohne Zulassung drohte für Online-Coachings bislang die Nichtigkeit des gesamten Coaching-Vertrags. Genau diese Zulassungspflicht soll mit dem 01.07.2027 entfallen.
Handlungsempfehlungen für Coaching-Anbieter
- Vertragsbestand bis zum Wegfall der Zulassungspflicht sauber halten. Bis zum 01.07.2027 gilt das FernUSG in seiner jetzigen, von der Rechtsprechung weit ausgelegten Form fort. Nehmen Sie die Zulassungsfrage bei Wissensvermittlung mit Lernerfolgskontrolle bis dahin weiterhin ernst.
- Bestehende Zulassung nicht kündigen. Sie gilt nach dem Entwurf in der Übergangszeit bis zum 30.06.2028 automatisch als Bescheinigung fort und erspart Ihnen einen neuen Antrag.
- Neue Zulassungsanträge gegen den Zeitplan abwägen. Prüfen Sie, ob sich Aufwand und Kosten eines Verfahrens noch lohnen, dessen Grundlage absehbar wegfällt.
- Auf die Bescheinigung vorbereiten. Verweisen landes- oder förderrechtliche Vorschriften weiterhin auf eine FernUSG-Zulassung, halten Sie sich in der Übergangszeit die Möglichkeit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde offen.
- Gesetzgebungsverfahren weiter beobachten. Solange nur ein Referentenentwurf vorliegt, behalten Sie Zeitplan und Inhalt bis zum Bundestagsbeschluss im Blick, bevor Sie unternehmerische Entscheidungen darauf stützen.
Fazit
Der Referentenentwurf würde, wenn er wie vorgesehen umgesetzt wird, eine der größten Rechtsunsicherheiten der Coaching-Branche beseitigen – allerdings in zwei Schritten. Praktisch entscheidend ist der 01.07.2027, weil dann die Zulassungspflicht und damit das Nichtigkeitsrisiko entfallen sollen. Das Gesetz als solches läuft dagegen erst zum 30.06.2028 endgültig aus.
Offen bleibt, ob dieser Zeitplan hält. Referentenentwürfe werden im weiteren Gesetzgebungsverfahren regelmäßig noch geändert, und bis zum Wegfall der Zulassungspflicht bleibt die geltende, von der Rechtsprechung weit ausgelegte Rechtslage anwendbar. Betroffene Anbieter sollten die weitere Entwicklung im Blick behalten.
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