
Hüftkugel
verliert
Markenschutz.
Hüftkugel
verliert
Markenschutz.
von
Darf ein Unternehmen eine Marke anmelden, wenn sein Patent gerade ausläuft? Und reicht es zur Verteidigung, dass die patentierte Technik in Wahrheit gar nicht funktioniert? Das Bundespatentgericht hat eine Marke nach Patentablauf teilweise gelöscht, weil die Anmeldung nach seiner Überzeugung das Monopol verlängern sollte.
Rosa Keramik im Hüftgelenk
CeramTec stellt Keramikkomponenten für künstliche Hüftgelenke her. Seit 2003 vertreibt das Unternehmen Hüftgelenkskugeln und Einsätze unter der Bezeichnung BIOLOX delta. Die Produkte sind rosa, weil der Keramik eine geringe Menge Chromoxid beigemischt ist, nach den Feststellungen des Gerichts etwa 0,32 bis 0,34 Gewichtsprozent.
Genau diese Materialzusammensetzung war Gegenstand eines europäischen Patents. Es beanspruchte eine Keramik mit einem Chromoxidanteil zwischen 0,01 und 1,41 Gewichtsprozent und schrieb dem Chromoxid eine härtesteigernde Wirkung zu. Je nach Anteil färbt sich das Material weiß, blassrosa oder bis hin zu rubinrot. Das Patent lief am 05.08.2011 aus.
Am 26.07.2011, also zehn Tage vorher, meldete CeramTec beim Deutschen Patent- und Markenamt eine dreidimensionale Marke an. Sie zeigt eine rosafarbene Hüftgelenkskugel in sechs Ansichten. Im selben Zeitraum meldete das Unternehmen zudem eine abstrakte Farbmarke, eine Bildmarke und drei Unionsmarken an. Nach eigenem Vortrag wusste das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt, dass Wettbewerber rosa Keramikimplantate planten.
Was die Beteiligten geltend gemacht haben
Ein Wettbewerber beantragte am 31.01.2014 die Löschung der 3D-Marke. Er stützte sich zunächst darauf, dass Form und Farbe technisch bedingt seien und keine Herkunft anzeigten. Später kam der Vorwurf hinzu, die Marke sei bösgläubig angemeldet worden, um nach Ablauf des Patents weiterhin Mitbewerber vom Markt fernzuhalten.
CeramTec hielt dagegen, die Farbe sei nie patentiert gewesen. Chromoxid wirke ausschließlich als Farbstoff und habe keinen Einfluss auf die Härte. Das habe man bereits vor der Anmeldung gewusst. Die Marke habe allein ein seit Jahren gewachsenes Herkunftszeichen sichern sollen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt löschte die Marke 2018 teilweise, und zwar wegen technischer Bedingtheit und fehlender Unterscheidungskraft. Eine bösgläubige Anmeldung verneinte das Amt damals ausdrücklich.
Bundespatentgericht bejaht teilweise Bösgläubigkeit
Mit dem Beschluss vom 09.10.2026 – Az. 28 W (pat) 52/18 hat das Bundespatentgericht die Löschung für Endoprothesen, Verankerungen für Endoprothesen, Gelenkflächenersatz, Knochendistanzstücke, Hüftgelenkskugeln und Hüftgelenksschalen bestätigt. Es stützt die Löschung nun aber auf die bösgläubige Anmeldung.
Für Implantate für die Osteosynthese, Orthesen, Organersatz, Verankerungen für Zahnersatz und Kniegelenksteile bleibt die Marke dagegen eingetragen.
Was hat der EuGH damit zu tun?
Der Streit zwischen denselben Unternehmen läuft auch in Frankreich. Dort hatte das Berufungsgericht Paris die parallelen Unionsmarken bereits wegen Bösgläubigkeit für nichtig erklärt. Der französische Kassationsgerichtshof legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof vor.
Der EuGH entschied darüber mit Urteil vom 19.06.2025 in der Rechtssache C-17/24 (CeramTec). Danach kann Bösgläubigkeit auch damit begründet werden, dass der Anmelder das Zeichen für geeignet hielt, die patentierte technische Lösung ganz oder teilweise darzustellen. Ob das Zeichen tatsächlich eine technisch notwendige Form sei, spiele dafür keine Rolle. Zu berücksichtigen seien unter anderem die Art der Marke, der Umfang des Patents, Herkunft und bisherige Nutzung des Zeichens, die Chronologie der Ereignisse und die unternehmerische Logik der Anmeldung. Nach den Angaben im Beschluss hat der Kassationsgerichtshof die Beschwerde von CeramTec am 07.01.2026 zurückgewiesen.
Das Bundespatentgericht überträgt diese Kriterien nun in das deutsche Markenrecht und wendet sie auf die 3D-Marke an.
Warum die Farbe auf das Patent verweist
Das Gericht räumt ein, dass die Farbe Rosa als solche nie patentiert war. Darauf komme es aber nicht an. Wer der Lehre des Patents folge und etwa 0,3 Gewichtsprozent Chromoxid beimische, erhalte zwangsläufig genau diesen Farbton. Die Farbe stelle deshalb einen Teil der patentierten Lösung dar.
Auch den Einwand, das Patent habe sich auf Schneidwerkzeuge bezogen, ließ das Gericht nicht gelten. Geschützt gewesen sei der Werkstoff selbst, unabhängig vom Verwendungszweck. Nach Ablauf der Schutzdauer werde er gemeinfrei, auch wenn sich die versprochene Wirkung später als falsch erweise.
Die Beschwerdeführerin wusste zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke, dass die streitgegenständliche 3D-Farb-Formgestaltung jedenfalls teilweise die durch das abgelaufene Patent geschützte technische Lösung zum Ausdruck bringt, unabhängig davon, ob die technische Lösung funktioniert oder nicht.
Kein gewachsenes Herkunftszeichen
Ausführlich prüft das Gericht, wie die Farbe vor der Anmeldung verwendet wurde. CeramTec und seine Kunden hätten das Rosa bis dahin als Hinweis auf das Material präsentiert, nicht als Marke. Produktblätter und Fachartikel erklärten die Farbe regelmäßig mit dem härtesteigernden Chromoxid.
Die Bekanntheit der Farbe beruhe deshalb auf dem patentierten Werkstoff und nicht auf einer Kennzeichnung. Von einem gewachsenen Herkunftszeichen könne keine Rede sein. Bestärkt sah sich das Gericht durch eine interne Unterlage, die bereits im US-Verfahren zitiert worden war. Darin stehen der Ablauf der Patente und das Risiko billigerer Konkurrenzprodukte direkt neben dem Ziel, die Farbe Pink mit der Marke BIOLOX zu verbinden.
Hilft das Wissen um die Wirkungslosigkeit?
Besonders bemerkenswert ist der letzte Begründungsschritt. CeramTec hatte vorgetragen, schon 2011 gewusst zu haben, dass Chromoxid die Härte nicht verbessert. Das Gericht hielt das für nicht belegt. Eine statistisch abgesicherte Versuchsreihe sei erst 2014 abgeschlossen worden, zuvor habe es allenfalls Zweifel gegeben.
Das Gericht ging aber weiter. Selbst bei positiver Kenntnis wäre die Anmeldung bösgläubig. CeramTec habe Kunden und Öffentlichkeit erst 2014 über die fehlende Wirkung informiert. Noch im Jahr 2015 habe das Unternehmen gegenüber der US-Zulassungsbehörde FDA eine härtesteigernde Wirkung beschrieben und Patentanmeldungen für chromhaltige Keramik weiterverfolgt. Das Gericht sah darin eine zweigleisige Strategie, mit der Wettbewerber über Marken- und Patentrecht von dem Werkstoff ferngehalten werden sollten.
Warum nicht alle Waren betroffen sind
Bösgläubigkeit wirkt nur für die Waren, für die sie festgestellt wird. Orthesen, Kniegelenksteile oder Verankerungen für Zahnersatz sähen nach Auffassung des Gerichts völlig anders aus als eine Hüftkugel und hätten mit Hüftoperationen nichts zu tun. Ein Monopolversuch über diese Waren sei daher nicht erkennbar. Für sie sei die rosa Kugel eine unterscheidungskräftige, produktunabhängige Gestaltung.
Fazit
Eine Marke nach Patentablauf ist nicht per se verdächtig. Sie wird es, wenn das Zeichen die frei werdende Technik abbildet und die Umstände auf eine Verlängerung des Monopols deuten.
Kritisch sehen wir die zusätzliche Begründung für den Fall, dass CeramTec die Wirkungslosigkeit doch kannte. Wenn auch die Kenntnis der Wirkungslosigkeit nicht entlastet, wird die Bösgläubigkeit faktisch aus dem späteren Kommunikationsverhalten abgeleitet. Das steht in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz, dass allein die Absicht bei Anmeldung zählt. Ebenso offen ist, wie weit Unternehmen Schutzrechte noch kombinieren dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Kumulation nicht an sich bedenklich, worauf das Bundespatentgericht selbst hinweist.
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