Designanmeldung per Video und 3D, EUIPO, Unionsgeschmacksmuster, Rechtsanwalt

Video und 3D

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Das EUIPO akzeptiert nun 3D Dateien und Videos als Abbildungen eines Designs bei der Designanmeldung. Was bedeutet die neue Möglichkeit für den Schutz außerhalb der EU?

Erste Video- und 3D-Designs sind eingetragen

Seit dem 01.07.2026 ist die letzte Stufe der Reform im Designrecht vollständig anwendbar. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/715 über Unionsgeschmacksmuster, die die bisherige Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ablöst.

Über die grundlegenden Neuerungen der Reform haben wir bereits berichtet. In diesem Beitrag konzentrieren wir uns auf den Aspekt, der neu akzeptierten Dateiformate. Designs lassen sich beim EUIPO jetzt auch per Video und 3D-Datei anmelden. Das EUIPO teilte am 28.07.2026 mit, dass die ersten so dargestellten Unionsgeschmacksmuster veröffentlicht wurden. Allein in der ersten Julihälfte 2026 gingen beim Amt 37 Anmeldungen mit Video- und 20 mit 3D-Darstellung ein. Dies sind zwar nur rund 1,3 Prozent aller Designanmeldungen im Juli 2026 für die neuen Formate, es zeigt aber schon kurz nach der Einführung einen messbaren Anteil.

Voraussetzungen für die Designanmeldung per Video und 3D

Ein Design kann weiterhin statisch, aber auch dynamisch oder animiert dargestellt werden. Entscheidend ist, dass sich der Anmelder pro Design auf genau eine Darstellungsart festlegt. Statische und bewegte Ansichten dürfen nicht gemischt werden.

Bei statischen Ansichten sind bis zu zehn JPEG-Dateien mit je maximal 2 MB zulässig. Für eine animierte Darstellung ist dagegen nur eine einzige MP4-Datei vorgesehen. Sie darf maximal 20 MB groß sein und muss dem Format ISO/IEC 14496-14:2003 entsprechen. Für dreidimensionale, drehbare Ansichten kommen die Formate OBJ oder STL zum Einsatz, ebenfalls mit einer Obergrenze von 20 MB. Die gesamte Anmeldung darf 1 GB nicht überschreiten, und Dateinamen sind auf 25 Zeichen begrenzt.

Nach der Anmeldung lässt sich die gewählte Darstellungsart nicht mehr ändern. Wer sich für ein Video entscheidet, kann nachträglich nicht auf statische Ansichten wechseln, ohne den Schutzumfang neu festzulegen. Eine sorgfältige Formatwahl ist daher mehr als eine technische Formalie.

Der Hintergrund muss neutral bleiben, und nicht beanspruchte Merkmale sind weiterhin durch Disclaimer kenntlich zu machen. Die bislang übliche gestrichelte Linie funktioniert bei Video und 3D allerdings kaum. Das EUIPO empfiehlt hierfür stattdessen farbliche Schattierungen, Umrandungen oder eine Unschärfe der nicht geschützten Bereiche.

Zwei Beispiele aus der Praxis

Das erste per Video dargestellte Design schützt die animierte Benutzeroberfläche eines mobilen Spiels der deutschen Lessmore GmbH. Gerade die Bewegung selbst ist hier Teil des geschützten Erscheinungsbilds. Möglich wurde das erst durch die erweiterte Definition des Designbegriffs. Sie erfasst seit der Reform auch Bewegung und Übergänge ausdrücklich.

Das erste per 3D-Datei dargestellte Design stammt vom belgischen Unternehmen Arranged BV. Es schützt eine Würfelablage mit Smartphone-Halterung, die sich aus allen Blickwinkeln betrachten lässt.

Offene Frage bei internationaler Anmeldung

Für Unternehmen mit internationalen Schutzambitionen lohnt ein Blick über die EU hinaus. Das Haager System der WIPO ermöglicht eine zentrale Anmeldung in derzeit 99 Vertragsstaaten. Genau hier zeigt sich eine Lücke.

Das EUIPO weist selbst darauf hin: Andere Staaten erkennen dynamische oder animierte Designs bei einer Prioritätsanmeldung womöglich nicht an. Das Haager System verlangt bislang ausschließlich Fotografien, Zeichnungen oder sonstige grafische Darstellungen als Wiedergabe des Designs. Ein Bericht an die Versammlung des Haager Verbands vom 31.03.2026 bestätigt den aktuellen Stand. Die zuständige Arbeitsgruppe der WIPO diskutiert die Einführung von Video- und 3D-Dateien als Anmeldeformate, hat darüber aber noch nicht entschieden.

Wer ein europäisches Video- oder 3D-Design auch international schützen will, muss dies daher bei der Anmeldestrategie von vorneherein mitdenken. So kann es Sinn machen für eine internationale Anmeldung eine eigenständige, rein statische Darstellung desselben Designs separat anzumelden und dies als Grundlage zu nehmen.

So gehen Sie vor

  • Formatwahl früh treffen.
    Prüfen Sie schon bei der Gestaltung, ob ein Video, eine 3D-Datei oder klassische Ansichten Ihr Design am besten zeigen.
  • Statische Ansichten parallel sichern.
    Legen Sie zu jedem per Video oder 3D angemeldeten Design zusätzlich hochwertige statische Ansichten an, wenn Sie eine internationale Anmeldung in Erwägung ziehen.
  • Disclaimer sorgfältig prüfen.
    Nutzen Sie bei bewegten Darstellungen Schattierungen oder Unschärfe statt gestrichelter Linien, um den Schutzumfang nicht ungewollt auszuweiten.
  • Anmeldestrategie beraten lassen.
    Klären Sie vor der Designanmeldung, in welchen Ländern Schutz benötigt wird, und stimmen Sie das gewählte Format darauf ab.

Fazit

Die neuen Anmeldeformen lösen ein reales Problem. Animationen, Interfaces und dreidimensionale Produkte lassen sich damit erstmals so darstellen, wie Nutzer sie tatsächlich wahrnehmen.

Herausfordernd bleibt, dass die EU mit dieser Öffnung deutlich weiter ist als das internationale Registrierungssystem. Solange die WIPO nur diskutiert, bleibt unklar, wie lange Unternehmen mit doppeltem Aufwand für dieselbe Gestaltung rechnen müssen.

Wer ausschließlich europäisch schützen will, kann die neuen Formate bedenkenlos nutzen. Wer auch international Schutz sucht, sollte die zusätzliche Anmeldung einer statischen Darstellung einplanen.

Gerade für Software- und App-Anbieter mit grafischen Bedienoberflächen kann sich ein Blick auf die neuen Formate lohnen. Bewegungsabläufe lassen sich damit erstmals treffend abbilden.

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