NIVEA vs. LIVIA, Markenrecht, Verwechslungsgefahr, Rechtsanwalt, EUIPO

NIVEA

vs.

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Kann ein Markenname scheitern, weil er sich ähnlich anhört wie eine bekannte Marke? Ja – das zeigt eine aktuelle Entscheidung des EUIPO in einem Widerspruchsverfahren.

Worum ging es in dem Fall?

Das US-amerikanische Kosmetikunternehmen Livia Beauty Inc. hatte beim EUIPO die Eintragung der Wortmarke „LIVIA“ für Kosmetika der Klasse 3 beantragt. Beiersdorf widersprach der Anmeldung und stützte sich dabei unter anderem auf seine lang eingetragene EU-Wortmarke „Nivea“. Die Widerspruchsabteilung des EUIPO gab Beiersdorf am 04.05.2026 – Az. B 3 233 870 recht und wies die Anmeldung vollständig zurück.

Warum klingt LIVIA wie NIVEA?

Ausschlaggebend für die Entscheidung war die englische Aussprache beider Namen. Das EUIPO stellte fest, dass „NIVEA“ und „LIVIA“ im Englischen nahezu identisch klingen. Beide haben drei Silben, enden auf „-via“ bzw. „-vea“ und haben einen ähnlichen Sprachrhythmus und Vokalbestand. Der einzige Unterschied liegt im Anfangsbuchstaben. N versus L.

Besonders bemerkenswert ist, dass das Amt erklärte, auch die Buchstaben N und L seien akustisch eng verwandt. Sie werden beide an derselben Stelle im Mund gebildet, nämlich an dem kleinen Wölbchen direkt hinter den oberen Frontzähnen. Laut Einschätzung des Amtes reicht dieser geringe Unterschied am Wortanfang jedoch nicht aus, um eine Verwechslung auszuschließen.

Die Wörter klingen sehr ähnlich und unterscheiden sich nur geringfügig im Klang ihrer Anfangskonsonanten „N“ und „L“, die zudem phonetisch sehr ähnlich sind, da es sich bei beiden um alveolare Konsonanten handelt, die am selben Artikulationsort gebildet werden.

Das Amt fokussierte seine Analyse auf englischsprachige Verbraucher, da bei dieser Gruppe die klangliche Ähnlichkeit am stärksten ausfällt. Für deutsch- oder französischsprachige Konsumenten könnte die Wahrnehmung anders sein. Da für die Zurückweisung einer Anmeldung jedoch eine Verwechslungsgefahr in nur einem Teil der EU ausreicht, genügte diese Einschätzung.

Fazit

Mit dieser Entscheidung hat das EUIPO bestätigt, dass die phonetische Ähnlichkeit zweier Marken ausreicht, um eine Anmeldung zu verhindern – selbst wenn sich die Zeichen visuell unterscheiden. Dabei kam es gar nicht erst auf die Bekanntheit der Marke NIVEA an.

Unternehmen sollten dies bei ihrer Markenstrategie berücksichtigen, wenn sie neue Marken anmelden. Bei EU-Marken kann es auch auf die unterschiedlichen Aussprachen in allen EU-Amtssprachen ankommen, denn eine Ähnlichkeit in einer einzigen Sprache kann ein ausreichendes Hindernis sein.

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