
Farbe im Namen
wird zum
Schutzhindernis.
Farbe im Namen
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Schutzhindernis.
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Darf ein Fahrradhersteller seinen Firmennamen „ROSE“ als Unionsmarke für Kleidung, Schuhe und Mützen schützen lassen – obwohl das Wort auf Deutsch und Französisch schlicht die Farbe Rosa bedeutet? Was gilt, wenn eine Farbe so eng mit einer bestimmten Produktkategorie verknüpft ist, dass Mitbewerber sie zur Warenbeschreibung benötigen? Und wo verläuft die Grenze zwischen einem schutzfähigen Markennamen und einer freizuhaltenden Farbangabe?
Was wollte Rose Bikes erreichen?
Die Rose Bikes GmbH, ein bekanntes Unternehmen aus der Fahrradbranche, versuchte, ihr Firmenstichwort „ROSE” als Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen eintragen zu lassen. Das Unternehmen meldete das Zeichen im Februar 2024 beim EUIPO an. Sowohl der zuständige Prüfer als auch die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO lehnten die Anmeldung jedoch ab. Das Wort sei beschreibend und unterscheidungskräftig unzureichend. Dagegen zog Rose Bikes vor das Europäische Gericht.
Warum wurde „ROSE“ als beschreibend beurteilt?
Das Wort „rose“ bedeutet im Englischen und Französischen unter anderem die Farbe Rosa. Diese Bedeutung ist in der gesamten EU einem breiten Publikum geläufig. Markenrechtlich ist eine Bezeichnung dann nicht schutzfähig, wenn sie ein Merkmal der betreffenden Waren beschreibt, das für den Kauf relevant ist und das Mitbewerber zur Warenbeschreibung frei verwenden müssen.
Das Gericht bestätigte mit Entscheidung vom 22.04.2026 – Az. T-56/25, dass eine Farbe grundsätzlich als solches Merkmal gelten kann, sofern sie nicht lediglich zufällig oder beliebig mit der Ware verbunden ist, sondern ihr wesensmäßig innewohnt. Dabei ist der jeweilige Einzelfall entscheidend: Um welche Farbe geht es, um welche Waren und wie direkt ist der Zusammenhang?
Die Farbe Rosa kann nicht als ein für diese Waren irrelevantes oder willkürliches Merkmal im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden.
Entscheidend war die Babybekleidung
Das Gericht erkannte, dass Bekleidung grundsätzlich in allen erdenklichen Farben erhältlich ist und die Farbe Rosa in der gesamten Warenklasse daher nur eine von vielen Optionen darstellt. Für die Kategorie „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ allein wäre die Ablehnung daher nicht ohne Weiteres begründet gewesen.
Anders liegt es jedoch bei Babybekleidung: Hier ist allgemein bekannt, dass Säuglingskleidung typischerweise in den Farben Rosa oder Hellblau angeboten wird. Rosa ist somit eng mit dieser spezifischen Unterkategorie verknüpft und stellt kein bloß zufälliges, sondern ein wesensmäßig innewohnendes Merkmal dar. Entsprechendes gilt für Jugendbekleidung, für die die Farbe Rosa ebenfalls eine besondere Bedeutung hat.
Da Rose Bikes die Anmeldung nicht auf bestimmte Warenuntergruppen beschränkt hatte, umfasste die angemeldete Kategorie zwangsläufig auch Babywaren. Damit war die Beschreibungstauglichkeit des Zeichens für die gesamte Klasse zu bejahen.
Was bedeutet das für Unternehmen mit Farbbedeutung im Namen?
Das Urteil zeigt, dass Namen, die gleichzeitig Farben bezeichnen, im Markenrecht auf besondere Schwierigkeiten stoßen können, wenn die betreffende Farbe für bestimmte Waren oder deren Untergruppen typisch ist. Es reicht aus, dass die Beschreibungseignung nur für einen Teil der angemeldeten Waren besteht. Solange der Anmelder keine entsprechende Beschränkung vornimmt, gilt die Sperrwirkung für die gesamte Kategorie.
Unternehmen sollten daher vor der Markenanmeldung prüfen, ob ihr Zeichen in einer der Amtssprachen der EU eine Farbe oder ein anderes warenbeschreibendes Merkmal bezeichnet. Wenn Ihr Firmenname zugleich eine Farbbedeutung hat, kann eine präzise Einschränkung der Warenliste auf Untergruppen, für die diese Farbe nicht typisch ist, zu einer erfolgreichen Markenanmeldung führen.
Fazit
Dieser Fall zeigt, wie wichtig eine durchdachte Markenstrategie für eine erfolgreiche Markenanmeldung ist.
Rose Bikes scheiterte letztlich an der engen Verbindung von Rosa mit Babybekleidung. Dadurch wurde die Farbe zu einem dem Wesen der Ware innewohnenden Merkmal. Hätte man Babykleidung außen vor gelassen, wäre der Fall womöglich anders ausgegangen. Das Urteil verdeutlicht, wie sorgfältig Markenanmeldungen auf potenzielle Doppelbedeutungen, wie sie beispielsweise in Farbbedeutungen in europäischen Sprachen auftreten können, geprüft werden müssen.
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