Obelix als Waffe, Markenrecht, Rechtsanwalt

Obelix

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Darf jemand den Namen einer weltberühmten Comicfigur als Marke für Schusswaffen eintragen lassen? Reicht es aus, dass der Name seit Jahrzehnten auf Spielzeug und Büchern erscheint, um eine Markenbekanntheit zu beweisen? Und wann müssen Ämter alle relevanten Beweise wirklich prüfen, bevor sie eine Entscheidung treffen?

Worum geht es in diesem Streit?

Das polnische Unternehmen hat beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Marke „Obelix” für eine lange Liste von Waffen und Munition – von Pistolen über Handgranaten bis hin zu Panzern – eintragen lassen. Der Antrag datiert aus dem Jahr 2020, die Eintragung erfolgte Ende 2022.

Der französische Verlag Les Éditions Albert René, dem die Rechte an der Comicreihe „Astérix & Obélix“ gehören, wollte dies nicht hinnehmen. Er beantragte beim EUIPO die Nichtigerklärung dieser Marke und stützte sich dabei auf seine eigene, seit 1996 beim EUIPO eingetragene EU-Wortmarke „Obelix“. Diese Marke ist für eine Vielzahl von Alltagsprodukten eingetragen, darunter Bücher, Spielzeug, Kleidung und Unterhaltungsprodukte.

Das EUIPO wies den Nichtigkeitsantrag zunächst zurück und auch die Beschwerdekammer bestätigte diese Entscheidung. Das EuG hat diese Entscheidung mit Urteil vom 13.05.2026 – Az. T-24/25 nun jedoch aufgehoben und zurückverwiesen. Das EUIPO muss den Fall neu prüfen und dabei sämtliche relevanten Faktoren vollständig würdigen.

Die bekannt Marke

Das europäische Markenrecht schützt bekannte Marken auch dann, wenn der Verletzer völlig andere Waren oder Dienstleistungen anbietet. So kann zum Beispiel der Inhaber der Marke „Coca-Cola“ gegen jemanden vorgehen, der dasselbe Zeichen für Motorenteile nutzt, auch wenn Limonade und Motorenteile nichts miteinander zu tun haben. Das setzt aber voraus, dass drei Dinge gleichzeitig erfüllt sind:

  • Die ältere Marke muss in der EU einen guten Ruf genießen (sogenannte Bekanntheit im Sinne des Markenrechts).
  • Das Publikum muss eine gedankliche Verknüpfung zwischen der bekannten Marke und der jüngeren Marke herstellen.
  • Aus dieser Verknüpfung muss ein Nachteil für die ältere Marke entstehen oder entstehen können.

Das EUIPO hatte den Antrag des Verlags schon deshalb abgewiesen, weil es die Bekanntheit der Marke „Obelix“ als eigenständige Marke nicht als ausreichend bewiesen ansah.

Fehler bei der Beweiswürdigung

Die Beschwerdekammer des EUIPO hatte argumentiert, dass der Verlag zwar viele Belege für die Bekanntheit des Duos „Astérix & Obélix“ eingereicht habe, nicht aber dafür, dass der Name „Obelix“ allein als Marke wahrgenommen werde. Dokumente, die die Kombi-Bezeichnung betrafen, ließ das Amt kurzerhand außer Acht.

Das EuG sah das anders und stellte fest, dass auf zahlreichen Produkten jeweils separat das ®-Symbol hinter den Namen „Obelix“ oder „Astérix“ angebracht war. Dieses Zeichen ist international bekannt und steht für eine eingetragene Marke. Wer ein solches Produkt kauft, wird den Namen also nicht nur als Hinweis auf eine Figur, sondern auch als Herkunftszeichen verstehen. Die Beschwerdekammer hätte diesen Umstand berücksichtigen müssen.

Zudem gibt es laut Gericht im EU-Markenrecht keine Regel, nach der eine Marke nur dann als bekannt gilt, wenn sie allein – ohne eine weitere Marke daneben – benutzt wird. Zwei Marken können nebeneinander verwendet werden, ohne dass die eine die andere verdrängt. Deshalb durfte das EUIPO die Belege zur Kombi-Bezeichnung „Astérix & Obélix” nicht ignorieren.

Die Beschwerdekammer ließ zu Unrecht den größten Teil der Beweise mit der Begründung außer Acht, dass sich diese auf die Verwendung des Zeichens Obelix in Kombination mit dem Zeichen Asterix bezogen und nicht auf eine isolierte Verwendung.

Die gedankliche Verknüpfung wurde zu eng beurteilt

Das EUIPO hatte zusätzlich festgestellt, dass das Publikum ohnehin keine gedankliche Verknüpfung zwischen „Obelix“ für Comicwaren und „Obelix“ für Waffen herstellen würde. Als Begründung diente hauptsächlich, dass die Waren völlig unterschiedlich seien und sich die betroffenen Käuferkreise nicht überschnitten.

Das EuG erkannte jedoch, dass das EUIPO damit nur zwei von fünf für die Beurteilung einer solchen Verknüpfung maßgeblichen Faktoren geprüft hatte. Vollständig berücksichtigt werden müssen dem Grunde nach: der Grad der Ähnlichkeit der Marken selbst, die Stärke der Bekanntheit der älteren Marke, die Art der Waren oder Dienstleistungen, der Grad der Unterscheidungskraft der älteren Marke sowie das Bestehen einer Verwechslungsgefahr.

Insbesondere die Unterscheidungskraft des Zeichens „Obelix” hatte das EUIPO überhaupt nicht untersucht. Es ist ein Fantasiename ohne Bedeutung in irgendeiner Sprache und wurde seit über 60 Jahren ausschließlich von einem einzigen Unternehmen genutzt. Dieser Umstand könnte erheblichen Einfluss darauf haben, ob das Publikum trotz ungleicher Waren eine Verbindung herstellt.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Bei der gedanklichen Verknüpfung zählt die Einzigartigkeit des Zeichens. Je fantasievoller und unverwechselbarer eine Marke ist, desto leichter kann auch bei sehr unterschiedlichen Produkten eine Verbindung zu ihr hergestellt werden.

Bekanntheit als Figur ist nicht dasselbe wie Bekanntheit als Marke. Dass Millionen Menschen einen Namen kennen, reicht allein nicht aus. Es muss nachgewiesen werden, dass das Publikum den Namen auch als Herkunftszeichen wahrnimmt.

Kombinationsmarken sind dabei jedoch kein Beweisnachteil. Wer seine Marken üblicherweise zusammen einsetzt, kann Belege für die Kombination nutzen, um die Bekanntheit einer einzelnen Marke zu begründen.

Das ®-Symbol kann dabei eine Rolle spielen. Wer es konsequent auf seinen Produkten einsetzt, liefert einen Beleg dafür, dass das Zeichen als Marke – und nicht nur als Name – wahrgenommen werden soll und wird.

Fazit

Mit diesem Urteil hat das EuG Maßstäbe präzisiert, die über den Fall „Obelix” hinaus von Bedeutung sind. Demnach ist das bloße Bekanntwerden eines Namens durch Filme, Bücher oder Comics nicht gleichbedeutend mit markenrechtlicher Bekanntheit im Rechtssinne. Gleichzeitig stellt das Gericht klar, dass das Amt alle Beweise vollständig prüfen muss, bevor es entscheidet, und dabei auch solche, bei denen mehrere Marken gemeinsam auftreten.

Das Urteil zeigt, dass sich eine bekannte Marke nicht von selbst schützt. Benötigt werden eine sorgfältige Dokumentation und Strategie, ein konsequentes Auftreten im Markt und im Streitfall eine fundierte Beweisführung.

Nun bleibt abzuwarten, wie das Verfahren vor dem EUIPO ausgeht.

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