
Vernichten
statt nur
entfernen.
Vernichten
statt nur
entfernen.
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Was passiert, wenn ein Händler immer wieder Autos verkauft, die aussehen wie Klassiker aus Stuttgart, aber keinen Cent an Porsche kosten? Was wird aus den Fahrzeugen, wenn der Zoll sie an der Grenze aufgreift? Und reicht es, die Markenlogos einfach abzukratzen, um einer Vernichtung zu entgehen?
Worum geht’S?
Autohändler importierten Fahrzeuge aus Brasilien, die als Nachbauten von Porsche-Klassikern, insbesondere dem Porsche 550 Spyder und dem Porsche 356 Speedster, gestaltet waren. Mehrere dieser Fahrzeuge trugen offen erkennbare Markenzeichen wie den Schriftzug „PORSCHE“, das Porsche-Wappen und das Zeichen „Spyder“. Der Zoll hielt die Fahrzeuge bei der Einreise in Frankfurt auf, nachdem Porsche einen entsprechenden Hinweis gegeben hatte.
Das wäre für sich genommen schon brisant genug. Besonders schwer wog jedoch der Umstand, dass die Beklagten bereits 2019 und 2022 wegen ähnlicher Vorfälle markenrechtlich abgemahnt worden waren und jeweils Unterlassungserklärungen abgegeben hatten.
Hilft es, die Logos nachträglich zu entfernen?
Die Autohändler hatten die Markenzeichen von den Fahrzeugen entfernen lassen, nachdem die Auseinandersetzung eskaliert war. Sie argumentierten, damit sei das mildere Mittel bereits umgesetzt worden und eine Vernichtung der Fahrzeuge sei somit überflüssig. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. Main folgte dieser Argumentation im Urteil vom 19.02.2026 – Az. 6 U 14/25 jedoch nicht.
Das Gericht stellte klar, dass das eigenmächtige Entfernen der Zeichen nichts an der grundsätzlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung ändere. Entscheidend sei, ob die Vernichtung als Reaktion auf den gesamten Sachverhalt verhältnismäßig ist, nicht, ob die Zeichen noch physisch vorhanden sind. Das Entfernen der Logos stelle im Wesentlichen nur den vorweggenommenen Rückgriff auf das mildere Mittel dar. Das Gericht prüfte dann, ob dieses mildere Mittel ausreiche, und verneinte dies. Bei einem Wiederholungstäter würde eine bloße Zeichenentfernung die gebotene Abschreckungswirkung zunichtemachen.
Wenn hiernach ein Anspruch auf Vernichtung der Ware grundsätzlich als verhältnismäßig zu bejahen ist, können durch das eigenmächtige oder drittveranlasste Entfernen der Kennzeichen keine vollendeten Tatsachen auf Tatbestandsebene geschaffen werden, die einen Vernichtungsanspruch ausschließen würden.
Warum reichte die WhatsApp-Nachricht vom Lieferanten nicht?
Die Autohändler hatten ihren brasilianischen Lieferanten per WhatsApp angewiesen, alle Markenzeichen vor dem Versand zu entfernen. Der Lieferant bestätigte dies. Die Autohändler beriefen sich darauf, dass sie sich auf diese Bestätigung verlassen hätten.
Das Gericht sah darin jedoch keine ausreichende Sorgfalt. Der Lieferant hatte die Anweisung zunächst nicht befolgt, sodass wiederholt nachgehakt werden musste. Allein das minderte die Vertrauensgrundlage erheblich. Hinzu kam, dass der Lieferant nicht bestätigte, die Zeichen selbst entfernt zu haben, sondern lediglich weiterleitete, was seine Mitarbeiter angeblich getan hatten. Das OLG wertete dies als bloßes Hörensagen. Auch die vorgelegten Fotos halfen nicht weiter, da sie keine Nahaufnahmen der Stellen zeigten, an denen die Markenzeichen üblicherweise angebracht sind. Der Hupenknopf von Fahrzeug Nr. 3 erschien auf den Bildern lediglich als schwarzer Fleck.
Das Gericht qualifizierte das Verhalten des Geschäftsführers als grob fahrlässig. Wer bereits zweimal wegen ähnlicher Verstöße in Anspruch genommen wurde, muss bei einem weiteren Import besondere Sorgfalt walten lassen und darf sich nicht auf vage Zusicherungen Dritter verlassen.
Was war mit dem Fahrzeug, dessen Logos schon entfernt waren?
Bei einem der Fahrzeuge waren die Schriftzüge „Porsche” und „Spyder” bereits vor dem streitgegenständlichen Angebot entfernt worden. Auf den übermittelten Fotos waren lediglich Schmutzabdrücke an den Stellen zu sehen, an denen die Zeichen zuvor gesessen hatten. Porsche sah darin eine Markenverletzung. Die Autohändler hielten dies für abwegig.
Das OLG Frankfurt gab Porsche recht. Ein Schmutzabdruck, der deutlich erkennen lässt, wo ein Markenzeichen einmal angebracht war und wie leicht es wieder angebracht werden könnte, kann als markenbezogene Benutzung im geschäftlichen Verkehr gewertet werden. Bei einem noch nicht aufbereiteten Gebrauchtfahrzeug stellt genau dieser Abdruck für potenzielle Käufer ein Argument dar. Das Fahrzeug lässt sich unkompliziert wieder mit dem begehrten Markenzeichen versehen. Das Gericht wies auch darauf hin, dass durch die Übersendung von Fotos eine dauerhafte Darstellung dieser Situation geschaffen wurde.
Bedeutung für die Praxis
Wer Fahrzeuge oder andere Waren importiert, ist dazu verpflichtet, vor dem Grenzübertritt lückenlos sicherzustellen, dass keine geschützten Zeichen an den Waren angebracht sind.
Das nachträgliche Entfernen von Markenzeichen beendet den Anspruch des Markeninhabers auf Vernichtung nicht automatisch. Insbesondere bei wiederholten Verstößen kann dies dazu führen, dass die Ware vernichtet werden muss.
Auch sichtbare Schmutzabdrücke an den Stellen, an denen sich zuvor Markenzeichen befanden, können als markenbezogene Benutzung gewertet werden, wenn die Ware im geschäftlichen Kontext präsentiert wird.
Fazit
Das Urteil des OLG Frankfurt am Main zeigt, dass Markeninhaber bei wiederholten Verstößen sehr weitreichende Rechte haben.
Wer zweimal eine Unterlassungserklärung abgegeben hat und dennoch Fahrzeuge mit Markenzeichen importiert, muss mit der vollständigen Vernichtung der Fahrzeuge rechnen. Auch das nachträgliche Entfernen der Logos hilft nicht, wenn das Gericht dies angesichts der Gesamtlage als zu milde einstuft.
Die Entscheidung macht deutlich, wie ernst deutsche Gerichte das Instrument des Vernichtungsanspruchs nehmen – insbesondere, wenn Abschreckungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen.
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