
EU RefoRM
im
Designrecht.
EU RefoRM
im
Designrecht.
von
Die EU hat das Geschmacksmusterrecht in der EU modernisiert. Kurz vor Anwendung der Neuerungen stellen wir nochmal die Änderungen durch die neuen Regelungen im Designrecht dar.
Reform des EU Designrechts
Die Verordnung (EU) 2024/2822 vom 23. Oktober 2024 modernisiert die bisherige Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung und entwickelt das europäische Designrecht weiter. Diese Reform zielt darauf ab, den Schutz von Designs an die Anforderungen des digitalen Zeitalters anzupassen, Verfahren zu vereinfachen und die Harmonisierung innerhalb der EU zu fördern.
Die Notwendigkeit dieser Reform ergibt sich aus der rasanten technologischen Entwicklung, insbesondere im Bereich digitaler Designs und neuer Fertigungstechnologien wie dem 3D-Druck. Zudem soll der Wettbewerb im Ersatzteilmarkt gestärkt und die Rechtssicherheit für Unternehmen erhöht werden.
Die Verordnung trat am 8. Dezember 2024 in Kraft, wobei die Anwendung gestaffelt erfolgt, um Unternehmen und Behörden die Möglichkeit zu geben, sich schrittweise an die neuen Vorschriften anzupassen:
- 1. Mai 2025: Beginn der Teilanwendung der neuen Regelungen.
- 1. Juli 2026: Vollständige Anwendung der Verordnung.
Namensänderung
Aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird das Unionsgeschmacksmuster. Warum man nicht gleich den Schritt zum Unionsdesign gegangen ist, bleibt unverständlich. Es wäre an der Zeit den veralteten Begriff Geschmacksmuster wie im deutschen Recht auch hier aufzugeben. Im Englischen heißt es bereits EU Design.
Erweiterter Schutzumfang
Die Definition des Begriffs „Erzeugnis“ wurde erweitert und umfasst nun ausdrücklich auch nicht-physische Gegenstände. Dazu zählen beispielsweise:
- Grafische Benutzeroberflächen
- Animierte Designs
- Hologramme
- Virtuelle und erweiterte Realitäten
Diese Erweiterung trägt der zunehmenden Digitalisierung und den damit verbundenen Designformen Rechnung und ermöglicht nun auch mehr Designschutz im digitalen Bereich.
Schutz im Kontext des 3D-Drucks
Die Verordnung erweitert die Rechte von Designinhabern auf Handlungen im Zusammenhang mit dem 3D-Druck. Künftig ist es untersagt, Dateien mit geschütztem Design zu erstellen, herunterzuladen, zu kopieren, zu teilen oder zu verbreiten. Dies erhöht den Schutz vor unautorisiertem Nachbau durch additive Fertigungsverfahren. Bislang mussten Designrechtsinhaber hier tatenlos zusehen.
Neue Beschränkungen
Es werden zwei neue Beschränkungen der ausschließlichen Rechte eingeführt.
- Identifizierung und Bezugnahme: Handlungen, die vorgenommen werden, um ein Erzeugnis als das des Inhabers des Geschmacksmusterrechts zu identifizieren oder sich auf dieses zu beziehen. Damit soll die Interoperabilität der Waren ermöglicht werden.
- Kommentierung, Kritik oder Parodie: Handlungen zum Kommentieren, Kritisieren oder Parodieren sind zulässig, um das Recht auf freie Meinungsäußerung zu wahren.
Reparaturklausel für Ersatzteile
Eine bedeutende Neuerung betrifft die sogenannte Reparaturklausel. Ersatzteile, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Erscheinungsbildes eines komplexen Erzeugnisses notwendig sind (z. B. Kotflügel bei Fahrzeugen), sind vom Designschutz ausgenommen. Dies soll den Wettbewerb im Ersatzteilmarkt fördern und zu niedrigeren Reparaturkosten für Verbraucher führen.
Einführung eines Kennzeichnungssymbols
Nachdem es im Urheberrecht bereits lange ein C im Kreis als Hinweis auf Copyright gibt und im Markenrecht das R im Kreis als Hinweis auf eine eingetragene Marke, kommt nun das D im Kreis für Designs. Die Verwendung ist zwar freiwillig und hat keine rechtlichen Auswirkungen auf den Schutzstatus, fungiert jedoch als Hinweis für Dritte. Ein Problem dürfte aber sein, das viele Schriftarten dieses neue Symbol noch gar nicht beinhalten, was eine Umsetzung zu Beginn vielfach schwierig gestalten dürfte.
Berechtigung
Die geänderten Bestimmungen zur Inhaberschaft dienen der Klarstellung der Zuständigkeiten und legen fest, dass Anträge auf Änderung der Inhaberschaft im Rahmen von Verfahren zur Feststellung der Berechtigung von der dazu befugten Person eingereicht werden können.
Durch diese Änderungen wird sichergestellt, dass rechtmäßige Inhaber direkt eine Änderung der Inhaberschaft beantragen können, ohne zuerst die Nichtigerklärung des Geschmacksmusters beantragen zu müssen.
Änderungen bei Sammelanmeldungen
Die bisherige Voraussetzung, dass alle Designs in einer Sammelanmeldung derselben Klasse angehören müssen, entfällt. Künftig können bis zu 50 verschiedene Designs, auch aus unterschiedlichen Klassen, in einer einzigen Anmeldung zusammengefasst werden. Zwar wird die maximale Anzahl auf 50 begrenzt, aber durch die Möglichkeit unterschiedlicher Klassen in derselben Sammelanmeldung dürfte diese Änderung für viele Designanmelder zu einer erheblichen Reduzierung der Kosten führen.
Automatische Veröffentlichung und Möglichkeit der Aufschiebung
Designanmeldungen werden künftig automatisch publiziert. Anmelder haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, die Veröffentlichung durch Zahlung einer zusätzlichen Gebühr von 40 Euro aufzuschieben. Dies ermöglicht weiterhin eine strategische Flexibilität, insbesondere in Fällen, in denen ein Design noch nicht öffentlich zugänglich gemacht werden soll.
Überarbeitung der Gebührenstruktur
Die Gebührenstruktur wurde vereinfacht. Die Anmeldegebühr für ein Design, bzw. das erste Design in einer Sammelanmeldung beträgt künftig 350 €. Die Aufteilung in Anmelde- und Veröffentlichungsgebühr entfällt. Für jedes zusätzliche Design in einer Sammelanmeldung fällt eine zusätzliche Gebühr von 125 € an. Der bisherige Rabatt ab dem 11 Design entfällt, so dass sich die Amtsgebühren bei Sammelanmeldungen erhöhen. Zudem wurden auch die Verlängerungsgebühren erheblich erhöht.
Sammelanmeldungen und Verlängerungen werden ab dem 01.05.2025 aufgrund der gestiegenen Amtsgebühren etwas teurer.
Fazit
Die Reform des europäischen Geschmacksmusterrechts bringt umfassende Modernisierungen mit sich, die den Schutz von Designs an die Erfordernisse des digitalen Zeitalters anpassen. Unternehmen sollten sich mit den neuen Regelungen vertraut machen und ihre Anmelde- sowie Schutzstrategien entsprechend anpassen. Die gestaffelte Einführung bietet dabei die Möglichkeit, sich schrittweise auf die Änderungen einzustellen.
Wer noch Kosten sparen will, sollte sich insbesondere bei Sammelanmeldungen überlegen, ob er Designs in der EU noch vor dem 01.05.2025 anmeldet.
Wir beraten
Sie gerne zum
Designrecht!
