
Screenshots
beweisen keine
Offenlegung.
Screenshots
beweisen keine
Offenlegung.
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Reicht ein Katalogfoto oder ein Screenshot aus den sozialen Medien als Beweis für die Offenlegung eines Designs? Die Beschwerdekammer des EUIPO hat in einem Nichtigkeitsverfahren um eine gemusterte Gummi-Fußmatte klargestellt, welche Anforderungen an solche Nachweise zu stellen sind.
Zwei türkische Hersteller streiten um ein Pfotenmuster
Im Zentrum des Verfahrens steht ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster für einen Bodenbelag. Beka, meldete das Muster am 04.10.2023 beim EUIPO an. Es zeigt eine texturierte Fläche mit einem sich wiederholenden Pfotenabdruck innerhalb eines quadratischen Rahmens.
Am 30.11.2023 beantragte HDM, beim EUIPO die Nichtigerklärung dieses Designs wegen fehlender Neuheit. Ein Design gilt nur dann als neu, wenn es vor der Anmeldung noch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, also offengelegt wurde. Zur Begründung legte HDM mehrere Unterlagen vor. Dazu gehörten ein eigenes türkisches Design, angemeldet am 27.11.2020 und veröffentlicht am 24.12.2020 im türkischen Amtsblatt, ein undatierter Produktkatalog, Rechnungen aus den Jahren 2020 bis 2023 sowie Screenshots von Beiträgen auf Facebook und Instagram, von denen einer das Datum 01.07.2022 trug.
Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO wies den Antrag am 12.06.2024 vollständig zurück. Nur das türkische Design ließ sie als hinreichend offengelegt gelten. Katalog, Rechnungen und Screenshots reichten ihr nicht als Beweis.
Was HDM mit der Beschwerde geltend machte
HDM legte am 12.08.2024 Beschwerde ein. Sie hielt daran fest, dass sämtliche vorgelegten Unterlagen die Offenlegung ihrer älteren Designs bewiesen, und reichte zusätzliche Screenshots nach, denen sie diesmal Hyperlinks voranstellte. Neu vorgebracht wurde außerdem, das angegriffene Muster stehe im Konflikt mit dem älteren türkischen Design. Diesen neuen Angriffsgrund ließ die Kammer nicht zu, weil er im ursprünglichen Nichtigkeitsantrag nicht enthalten war. Ergänzend stellte sie klar, ein türkisches Design könne ohnehin kein kollidierendes älteres Recht in diesem Sinne sein, weil die Türkei kein EU-Mitgliedstaat ist. Beka äußerte sich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens.
EUIPO Beschwerdekammer weist Beschwerde zurück
Die Beschwerdekammer des EUIPO hat die Beschwerde mit Entscheidung vom 12.05.2025 – Az. R 1620/2024-3 zurückgewiesen. Die Kammer bestätigte die Nichtigkeitsabteilung in beiden tragenden Punkten. Nur das türkische Design bewies aus ihrer Sicht eine Offenlegung vor dem Anmeldetag des angegriffenen Musters. Zudem unterscheide sich das angegriffene Muster selbst von diesem türkischen Design in mehreren Merkmalen, etwa weil die Pfotenabdrücke dort vertieft und beim angegriffenen Muster erhaben ausgeführt seien. Diese Unterschiede reichten aus, um die Neuheit zu bejahen.
Welcher Nachweis genügt für die Offenlegung eines Designs?
Die Beschwerdekammer bekräftigt in ihrer Entscheidung den Grundsatz, dass sich Offenlegung nicht durch Wahrscheinlichkeiten oder Vermutungen belegen lässt. Erforderlich sind belastbare, objektive Beweise. Einzelne Indizien könnten zwar für sich genommen unzureichend sein, in der Gesamtschau aber dennoch zum Nachweis beitragen.
Am türkischen Design zeigte sich, wie ein solcher Nachweis aussieht. Die vorgelegten Auszüge aus dem türkischen Amtsblatt belegten Datum und Inhalt der Veröffentlichung eindeutig. Damit stand für die Kammer fest, dass dieses Design vor der Anmeldung des angegriffenen Musters öffentlich zugänglich war.
Warum reichten Katalog und Rechnungen nicht aus?
Der von HDM vorgelegte Katalog trug kein Datum. Ohne Datum lasse sich aber nicht feststellen, ob und wann die dort gezeigten Bodenbeläge der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Auch die Rechnungen halfen nicht weiter. Sie lagen nur auf Türkisch vor, eine Übersetzung in die Verfahrenssprache fehlte. Zudem wichen die dort genannten Produktbezeichnungen von denen im Katalog ab, sodass sich beide Unterlagen der Kammer zufolge nicht eindeutig demselben Produkt zuordnen ließen.
Warum reichten die Social-Media-Screenshots nicht aus?
Auch mit den Screenshots von Facebook und Instagram konnte HDM die Kammer nicht überzeugen. Den Abbildungen fehlten Web-Adresse, Plattform-Logo und jede sonstige Kennzeichnung, aus der sich die Herkunft hätte ableiten lassen.
Den Screenshots fehle jedes Element, das sie als Instagram- oder Facebook-Beiträge identifizierbar mache, wie von HDM behauptet.
Selbst der einzige datierte Screenshot half nicht weiter, weil ihm ebenfalls jeder Herkunftsnachweis fehlte. Die Kammer vermisste außerdem jeden Hinweis auf öffentliche Interaktion, etwa Follower-Zahlen, Kommentare oder Shares, die zumindest indiziell für eine tatsächliche Zugänglichkeit gesprochen hätten.
Genügt ein bloßer Hyperlink als Nachweis?
Im Beschwerdeverfahren reichte HDM zusätzliche Screenshots nach, denen sie diesmal Hyperlinks voranstellte. Die Kammer ließ dieses neue Vorbringen zwar zu, hielt es aber ebenfalls für unzureichend. Unter Verweis auf ihre eigene Rechtsprechung zu Bauklötzen eines Spielbaukastens sowie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Duschabläufen stellte sie klar, ein Hyperlink allein beweise keine Offenlegung, weil sich sein Inhalt jederzeit ändern könne. Im vorliegenden Fall zeigten die Links selbst weder ein Datum noch eine Abbildung des Designs.
Fazit
Die Entscheidung zeigt, wie hoch die Beweishürde für die Offenlegung eines Designs inzwischen liegt, insbesondere bei Nachweisen aus sozialen Medien. Das ist nachvollziehbar, denn Datum und Herkunft eines Screenshots lassen sich leicht manipulieren, wenn zusätzliche Merkmale fehlen. Kritisch bleibt jedoch, dass gerade kleinere Unternehmen ihre Produkte oft über genau solche informellen Kanäle bewerben, ohne dabei an eine spätere Beweisführung vor dem EUIPO zu denken.
Offen bleibt deshalb die praktische Frage, wie Unternehmen ihre Social-Media-Kommunikation so dokumentieren können, dass sie im Ernstfall beweiskräftig bleibt, ohne dass jeder Beitrag von vornherein wie ein Beweismittel aufbereitet werden muss.
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