
Labubu
unterliegt
BUBU.
Labubu
unterliegt
BUBU.
von
Kann eine Marke scheitern, obwohl sie konzeptionell völlig anders ist als die ältere? Reicht es wirklich aus, dass eine einzige Sprachgruppe in der EU einen Klang ähnlich wahrnimmt, um eine EU-weite Markenanmeldung zu Fall zu bringen?
Zwei Marken, ein Wort – und ein Konflikt
Die Spielzeugfigur LABUBU erlangte in den vergangenen Jahren weltweite Bekanntheit. Ein italienisches Unternehmen wollte das zugehörige Bildzeichen als Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eintragen lassen.
Dagegen erhob ein türkisches Unternehmen Widerspruch. Es ist Inhaberin der älteren EU-Bildmarke BUBU, bestehend aus dem Schriftzug BUBU in Kombination mit einem stilisierten Schmetterlings- oder Schleifensymbol.
Konkret ging es um diese Zeichen:
Am 29.05.2026 gab die Widerspruchsabteilung des EUIPO dem Widerspruch vollständig statt und wies die Anmeldung von LABUBU in allen beanspruchten Warenklassen zurück.
Die besondere Rolle des französischsprachigen Publikums
Das EUIPO stellte in seiner Entscheidung auf die französischsprachigen Verbraucher ab. Französischsprachige Verbraucher würden das Wort LABUBU instinktiv in den bestimmten Artikel LA und den Wortstamm BUBU aufteilen. Der Artikel „LA” ist auf Französisch ein Alltagswort ohne prägende Kennzeichnungskraft. Übrig bleibt somit genau der Wortbestandteil der älteren Marke: BUBU.
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs haben bestimmte Artikel in Marken eine deutlich geringere Unterscheidungskraft als die inhaltlichen Bestandteile, die auf sie folgen. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zählt daher für das Amt vor allem der Wortkern „BUBU”.
Nach dem Unionsmarkenrecht reicht es aus, wenn die Verwechslungsgefahr nur in einem Teil der Europäischen Union besteht. Da der französischsprachige Bevölkerungsanteil in Ländern wie Frankreich, Belgien und Luxemburg erheblich ist, genügte dieser Befund, um die gesamte Anmeldung zu Fall zu bringen.
Klang schlägt Bild
Die Zeichen wurden visuell als unterdurchschnittlich ähnlich eingestuft. Zwar teilen beide das Wortelement „BUBU”, doch unterscheiden sie sich deutlich in der Gestaltung. Während die ältere Marke einen stilisierten Schmetterling oder eine Schleife als Bildelement zeigt, ist auf der jüngeren Marke eine markante Zeichentrickfigur zu sehen: das LABUBU-Monster auf rotem Grund mit weißem Schriftzug.
Klanglich sah das EUIPO eine hohe Ähnlichkeit. Wer „LABUBU” ausspricht und dabei „LA” als Artikel wahrnimmt, hört im Kern dasselbe wie bei „BUBU”. Da sich Verbraucher Marken erfahrungsgemäß leichter klanglich als visuell erinnern, räumt das EUIPO dem Klang strukturell höheres Gewicht ein.
Begrifflich stellte das EUIPO hingegen Ungleichheit fest. Die Wortelemente beider Marken haben keine eigenständige Bedeutung. Die Bildelemente hingegen vermitteln klar unterschiedliche Konzepte: ein dekorativer Schmetterling auf der einen und eine Cartoon-Kreatur auf der anderen Seite.
Es ist sehr wahrscheinlich, dass das französischsprachige Publikum den Wortbestandteil der angegriffenen Marke in die Bestandteile „LA“ und „BUBU“ aufteilen wird. Diese sprachliche Wahrnehmung trägt zur Ähnlichkeit zwischen den Zeichen bei.
Konzeptionell sind die Zeichen verschieden
Das Amt hat selbst festgestellt, dass die beiden Marken konzeptionell ungleich sind. Das LABUBU-Zeichen ist kein neutrales Bildzeichen. Die dargestellte Figur hat durch das Unternehmen Pop Mart eine eigenständige, weltweit erkennbare Identität entwickelt. Die BUBU-Marke hingegen zeigt einen schlichten Schmetterling oder eine dekorative Schleife – ein grundlegend anderes visuelles Konzept.
Letztlich half dieser Unterschied aber nicht. Das EUIPO verwies darauf, dass eine konzeptionelle Ungleichheit eine bestehende klangliche und visuelle Ähnlichkeit nur dann neutralisieren kann, wenn zumindest einer der verglichenen Begriffe für das relevante Publikum eine klare und eindeutige Bedeutung hat. Da sowohl BUBU als auch LABUBU für das französischsprachige Publikum bedeutungslose Fantasieworte sind, konnte der konzeptionelle Unterschied aus Sicht der Behörde keine ausreichende Trennwirkung entfalten. Der Schmetterling und die Cartoon-Figur sind Bildelemente, keine Begriffe im sprachlichen Sinne.
Dieser Ansatz ist nicht unumstritten. Man könnte argumentieren, dass gerade bei Bildmarken mit stark individualisierter Figur – wie dem LABUBU-Monster – die Gesamtwirkung des Zeichens durch das Bildelement geprägt wird und der Wortklang in den Hintergrund tritt. Insbesondere bei Verbrauchern, die die LABUBU-Figur aus dem Pop-Mart-Kontext kennen, dürfte die bildliche Prägung erheblich sein. Das EUIPO hat diesen Bekanntheitsgrad der LABUBU-Figur jedoch nicht zugunsten des Anmelders gewertet, da eine etwaige Bekanntheit nach Einreichung der Anmeldung nicht die ältere Priorität der BUBU-Marke überwinden kann.
Was man aus der Entscheidung lernen kann
Das EUIPO hat die Verwechslungsgefahr auf einer konkreten linguistischen Analyse des französischsprachigen Publikums begründet. Diese Vorgehensweise ist durchaus üblich. Gleichwohl bleibt die Frage, ob es tatsächlich wahrscheinlich ist, dass jemand, der eine bekannte Spielzeugfigur vor Augen hat, den Wortklang „LABUBU” reflexhaft in den französischen Artikel „LA” und das Fantasiewort „BUBU” zerlegt und daraus auf eine wirtschaftliche Verbindung schließt.
Für eine Unionsmarke genügt es, wenn die Verwechslungsgefahr nur in einem Sprachraum der EU besteht. Das ist für Inhaber älterer Rechte ein wirksames Instrument. Für Anmelder bedeutet es aber, dass eine Marke, die in 26 von 27 Mitgliedstaaten problemlos eintragungsfähig wäre, an einem einzigen sprachlichen Teilpublikum scheitert.
Das Amt hat ausdrücklich festgestellt, dass die Marken LABUBU und BUBU konzeptionell und visuell unterschiedlich sind. Dieser Befund hat die Entscheidung jedoch nicht beeinflusst, da keine der beiden Marken eine für das Publikum fassbare Bedeutung trägt. Markenanmelder:innen können sich nicht darauf verlassen, dass ein eigenständiges, unverwechselbares Bildkonzept eine klangliche Ähnlichkeit neutralisiert.
Das EUIPO hat explizit darauf hingewiesen, dass Verbraucher LABUBU als Untermarke oder Variation von BUBU wahrnehmen könnten. Wer den Kern einer älteren Marke in sein eigenes Zeichen integriert, läuft Gefahr, als wirtschaftlich verbunden wahrgenommen zu werden – unabhängig davon, wie unterschiedlich die übrigen Markenbestandteile sind.
Fazit
Ob französischsprachige Verbraucher, die eine weltweit bekannte Spielzeugfigur vor Augen haben, das Wort „LABUBU” reflexhaft in den französischen Artikel „LA” und das Fantasiewort „BUBU” zerlegen, ist diskutabel.
Wichtiger ist jedoch, dass sich Markenanmelder laut EUIPO bei begrifflicher Ähnlichkeit nicht darauf verlassen können, dass eine komplett abweichende visuelle oder konzeptionelle Gestaltung ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
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