
Die MAUS
besiegt den
Elefantenexpress.
Die MAUS
besiegt den
Elefantenexpress.
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Darf ein Modellbahnhersteller eine Lok mit der Maus und dem Elefanten drauf einfach nachbauen und verkaufen? Wann schützt das Argument der Originaltreue – und wann nicht?
Worum geht es in diesem Fall?
Anlässlich des 50-jährigen Jubiläums des „blauen Elefanten” aus der „Sendung mit der Maus” ließ eine Tochtergesellschaft des WDR im Jahr 2025 eine einzelne Elektrolokomotive besonders gestalten. Die Baureihe 110 der Eisenbahngesellschaft TRI erhielt einen Anstrich mit dem Elefanten-Motiv und dem Schriftzug „Die Maus“ – sie wurde der sogenannte „Elefantenexpress“. Das Design basierte auf einer Lizenzvereinbarung zwischen der WDR-Tochter und TRI.
Ohne die entsprechende Genehmigung bewarb und bot ein Modellbahnhersteller wenig später genau diesen Zug als maßstabsgetreuen Modellnachbau zum Verkauf an und bezeichnete das Modell in seinem Katalog sogar selbst als „Maus-Lok“.
Warum ist das markenrechtlich problematisch?
Die WDR-Tochtergesellschaft ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „Die Maus“ sowie der deutschen Bildmarke „Elefant“. Beide Marken sind dem deutschen Publikum vor allem aus dem Bereich der Kinder- und Familienunterhaltung bekannt – und genau das ist markenrechtlich entscheidend. Wer eine bekannte Marke ohne Erlaubnis des Inhabers im Geschäftsverkehr nutzt, riskiert eine Verletzungsklage – selbst wenn er gar keine identischen Produkte herstellt. Das Gesetz schützt bekannte Marken auch dann, wenn keine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne besteht. Es reicht, wenn jemand die Wertschätzung einer Marke ausnutzt, um die Attraktivität des eigenen Produkts zu steigern.
Was entschied das Gericht?
Mit seinem Urteil vom 19.03.2026 – Az. 33 O 400/25 bestätigte das Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung aus dem November 2025 und gab dem WDR recht. Demnach darf der Modellbahnhersteller die Nachbildung des „Elefantenexpress” nicht bewerben oder anbieten, solange darauf die „Maus”-Marke oder das „Elefanten”-Motiv zu sehen sind, es sei denn, er hat die Zustimmung der Markeninhaberin.
Das Gericht stellte fest, dass der Hersteller die Marken ohne Erlaubnis verwendet und damit deren Wertschätzung ausgenutzt hat. Die Käufer würden aufgrund der verwendeten Zeichen davon ausgehen, dass zwischen den Parteien eine Lizenzbeziehung bestehe oder das Modell in Zusammenarbeit mit dem WDR auf den Markt gebracht worden sei.
Das Versehen der angebotenen Lok mit den Zeichen „Die Maus“ und dem „Elefanten“ steigert aufgrund deren Bekanntheit die Attraktivität der beworbenen Lok und ist geeignet, für eine stärkere Nachfrage zu sorgen.
Was ist mit dem Argument der Originaltreue?
Der Modellbauer berief sich darauf, dass er lediglich die Realität nachgebildet habe. Ein maßstabsgetreues Modell müsse schließlich so aussehen wie das Original, einschließlich der aufgedruckten Zeichen. Im Markenrecht ist bereits mehrfach entschieden worden, dass der Hersteller von Modellautos die Marke des Fahrzeugherstellers abbilden darf, da diese Marke stets auf dem Originalfahrzeug zu sehen ist.
Das Landgericht Köln lehnte diesen Vergleich jedoch ab. Der Elefantenexpress ist schließlich keine gewöhnliche Lokomotive, die jedem Bahnreisenden vertraut ist. Es handelt sich um ein einzigartiges Sonderfahrzeug, das anlässlich eines Jubiläums gefertigt wurde und dem breiten Publikum nicht regelmäßig im Alltag begegnet. Das Modell wird deshalb nicht als schlichte Realitätsabbildung wahrgenommen, sondern weckt gezielt Assoziationen zu den bekannten Maus-Marken.
Hinzu kommt, dass die Maus und der Elefant keine Hersteller- oder Unternehmensmarken der TRI sind. Sie wurden ausschließlich zu Werbezwecken anlässlich eines Jubiläums auf der Lok angebracht. Anders als beim Opel-Blitz auf einem Modellauto gibt es also keinen Grund, warum die Marke zwingend auf einem originalgetreuen Modell erscheinen müsste.
Fazit
Das Urteil verdeutlicht, dass das Argument der Originaltreue zwar einen markenrechtlichen Schutzbereich hat, aber keinen Freifahrtschein für jeden Fall der wirklichkeitsgetreuen Nachbildung darstellt.
Entscheidend ist, ob die verwendeten Marken Herstellerkennzeichen des nachgebildeten Gegenstands sind oder ob es sich – wie in diesem Fall – um fremde Marken handelt, die lediglich aus besonderem Anlass aufgebracht wurden.
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