Verlinkung auf Bachblütenprodukte

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Welche Konsequenzen kann ein Link auf Bachblütenprodukte bei Amazon haben? Führt bereits die Verlinkung auf ein solches Angebot zu einer geschäftlichen Handlung, was wiederum die Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts ermöglicht? Der Bundesgerichtshof meint, dass das durchaus der Fall sein kann.

Bachblütenprodukte
frotos / Shutterstock.com

Der Betreiber von www.bach-bluetentherapie.de hielt auf der Webseite Informationen über die „Original Bach Blütentherapie“ bereit. Unter dem Stichwort Bezugsquellen fand sich folgender Text:

„Seine  letzten  Lebensjahre  verbrachte  Edward  Bach  in „Mount Vernon“,  einem kleinen Haus in der Grafschaft Oxfordshire in England. Das Haus ist inzwischen als „The  Bach  Centre“ bekannt  geworden.  Dort  werden  auch  heute  noch von den Kustoden des Werkes des Dr. Bach die sog. „Mothertinctures“ (die Urtinkturen der Bach-Blüten für die weitere Verdünnung und Abfüllung) wie zu seinen Lebzeiten zubereitet. Sie werden größtenteils von Pflanzen gewonnen, die hier in der Gegend natürlich wachsen, von Standorten, die vielfach von Bach selbst bestimmt wurden.

Abfüllung und weiterer Vertrieb sind in den Händen des homöopathischen Herstellers  A. N. & Co  in  London.  Die  Original  Bach-Blütenkonzentrate  erkennen Sie am Original-Schriftzug Bach™.

Bezugsquellen in Deutschland
Die Original Bach-Blütenkonzentrate (Stockbottles = Verkaufsflaschen) können in  jeder  Apotheke  rezeptfrei  bestellt  werden.  Die  Preise  müssen  dort  erfragt werden.
Der  Bezug  der  Original  Bach-Blütenkonzentrate  über  das  Institut  für  Bach-Blütentherapie, Hamburg, ist nicht möglich.

Alle Bachblüten können Sie auch direkt bestellen bei Amazon.“

Das Wort Amazon war dabei auf eine Produktseite für „Original-Bach-Blüten“-Produkte bei Amazon verlinkt.

Ein Wettbewerber hielt die Aussagen auf der Webseite www.bach-bluetentherapie.de für irreführend. Außerdem fördere Sie den Absatz des Herstellers der „Original-Bach-Blüten“-Produkte.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Während die Vorinstanz eine geschäftliche Handlung durch die Verlinkung noch verneinte, bejaht diese der BGH (Urteil vom 11.12.2014 – Az. I ZR 113/13).

Eine geschäftliche Handlung sei jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, dass mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren und Dienstleistungen zusammenhänge. Maßgeblich sei ein objektiver Zusammenhang, der voraussetze, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sei, die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern zu beeinflussen.

Zwar ergebe sich die Förderung fremden Wettbewerbs in dem zu entscheidenden Fall noch nicht unmittelbar aus den Äußerungen, da diese nur allgemein die Grundgedanken der Bach-Blüten-Lehre darstellen. Allerdings führe die Verlinkung auf die Bachblütenprodukte auf Amazon zu einer entsprechende Förderung fremden Wettbewerbs, so dass eine geschäftliche Handlung vorliege.

Der BGH verwies die Sache daher an das OLG Köln zur erneuten Entscheidung zurück.

Fazit

Durch Verlinkungen auf Produktangebote können auch rein informationelle Internetauftritte als Handeln im geschäftlichen Verkehr qualifiziert werden. Dies bedeutet, dass hierdurch auch Internetauftritte die an sich nicht geschäftlich sind, sich an den Vorgaben des Wettbewerbsrechts messen lassen müssen.

 

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