Mogelpackung

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Sind Verpackungen die nach mehr Inhalt aussehen als tatsächlich drin ist unzulässige Mogelpackungen? Wie sehr ist die Gestaltungsfreiheit des Herstellers beeinträchtigt? In einem Rechtsstreit darüber hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Cebas / Shutterstock.com
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Vor Gericht wurde über die Verpackung von PRÉSIDENT Rondelé gestritten. Der Hersteller bot Frischkäse in Fertigpackungen mit je 125g an. Um den Kunststoffbehälter mit dem Frischkäse war eine Außenverpackung aus Pappe, die das doppelte Volumen des darin enthaltenen Kunststoffbehälters hatte. Die Füllmenge von 125g war an vier Stellen auf der Packung angebracht. Die Außenpackung hatte ein schmales „Fenster“ mit dem man den Inhalt erkennen konnte. Die Verpackung wurde als täuschend und Verstoß gegen das Eichgesetz angegriffen. Nach den für den Fall maßgeblichen Vorschriften des Eichgesetzes, müssen Fertigpackungen so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 20.03.2014 – Az. 4 U 196/14) beurteilte die Umverpackung als Mogelpackung und stufte diese als wettbewerbswidrig ein.

Die Fertigpackung sei aufgrund ihrer gesamten äußeren Gestaltung und Befüllung geeignet, einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher über die in der Packung enthaltene Menge an Frischkäse zu täuschen.

Zwar sei der Formunterschied zwischen runder Innenverpackung und eckiger Außenverpackung durch die „Fenster“ erkennbar, allerdings reiche dies nicht aus, um einer Täuschung der Verbraucher entgegenzuwirken. Auch die richtige gut zu erkennende Füllmengenbezeichnung auf vier Seiten der Umverpackung reiche nicht aus um eine Täuschung zu vermeiden, da ein erheblicher Anteil der Verbraucher diese nicht zur Kenntnis nehme oder die Entscheidung alleine aufgrund des optischen Gesamteindrucks treffe.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass man eine Täuschung durch die Verpackungsgröße nicht unbedingt mit aufklärenden Hinweisen beseitigen kann. Nach der Argumentation der Karlsruher Oberlandesrichter ignoriert der Kunde nämlich diese Hinweise, so dass man den täuschenden Eindruck durch die Verpackungsgestaltung durch Aufklärung im Grunde nicht oder nur sehr schwer beseitigen kann. Hersteller sollten daher bei der Verpackungsgestaltung aufpassen.

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