Gute Laune Drops

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Wie verhält es sich, wenn eine Marke bereits jahrelang eingetragen war und dann im Wege der Löschung wegen Verletzung absoluter Schutzhindernisse angegriffen wird? Hat der Markeninhaber hier eine schutzwürdige Position? Der Bundesgerichtshof meint nein.

Shebeko/Shutterstock.com
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2002 wurde eine Wort-/Bildmarke angemeldet, die sich im Wesentlichen in den Worten

Gute
Laune
Drops

erschöpfte. Die Marke wurde für diverse Süßwaren angemeldet.

Gegen die Marke strengte jemand viele Jahre später ein Löschungsverfahren an, da die Marke entgegen absoluter Schutzhindernisse eingetragen worden sei. Insbesondere fehle es an der erforderlichen unterschiedungskraft.

Das Deutsche Patent- und Markenamt und das Bundespatentgericht gaben dem Löschungsantrag statt.

Entscheidung des Gerichts

Mit Beschluss vom 10.07.2014 – Az. I ZB 18/13 bestätigte der BGH die Löschung jedenfalls für einen Teil der angemeldeten Waren, da insoweit tatsächlich keine Unterscheidungskraft vorliege.

Soweit die Marke keine Unterscheidungskraft habe, könne sich der Markeninhaber nicht auf einen allgemeinen Vertrauensschutz berufen. Der Gesetzgeber hat im Markengesetz geregelt, dass ein Löschungsantrag wegen bestimmter absoluter Schutzhindernisse, z.B. mangelnder Unterscheidungskraft, nur innerhalb von 10 Jahren ab Eintragung gestellt werden kann. Da vorliegend die 10 Jahre noch nicht abgelaufen waren komme daher ein Vertrauensschutz aus anderen Gesichtspunkten nicht in Betracht.

Fazit

Ärgerlich für den Markeninhaber dürfte im vorliegenden Fall sein, dass dieser zunächst über eine identische Marke für einen Teil der Waren verfügte, die allerdings aufgrund der Nichtverlängerung im Jahre 2009 gelöscht wurde. Bei dieser Marke hätte der Markeninhaber wohl Bestandsschutz gehabt.

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