Fotografien von gemeinfreien Werken

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Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass auch Fotografien von gemeinfreien Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig urheberrechtlich geschützt sind.

Im Jahr 2007 fertigte eine Privatperson Fotografien im Reiss-Engelhorn-Museum der Stadt Mannheim an – trotz Fotografierverbot. Diese Fotografien und eingescannte Fotografien eines Mitarbeiters der Stadt Mannheim lud er auf die Mediendatenbank von Wikipedia – Wikimedia Commons – hoch. FotografienDie Fotografien bildeten im Eigentum der Stadt Mannheim stehende Ausstellungsobjekte ab. Die Ausstellungsobjekte selbst waren sog. gemeinfreie Werke, d.h. sie waren nach Ablauf der Schutzfrist nicht mehr urheberrechtlich geschützt.

Das LG Stuttgart hatte im Jahr 2016 das öffentliche Zugänglichmachen der hochgeladenen Bilder untersagt (wir berichteten).

Das OLG Stuttgart bestätigte das erstinstanzliche Urteil überwiegend mit Urteil vom 31.05.2017 – Az. 4 U 204/16 (wir berichteten).

Die Entscheidung des BGHzu Fotografien von gemeinfreien Werken

Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BGH wies die Revision mit Urteil vom 20.12.2018 – Az. I ZR 104/17 (Pressemitteilung) zurück.

Der BGH begründete die Urheberrechtsverletzung, die durch das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation der Stadt Mannheim erfolgte, mit dem Lichtbildschutz, das die Fotografie eines Gemäldes regelmäßig genieße – unabhängig von der Gemeinfreiheit des fotografierten Gemäldes. Bei der Anfertigung habe der Fotograf nämlich Entscheidungen über gestalterische Umstände zu treffen, beispielsweise den Standort, die Entfernung oder die Belichtung.

Ferner bejahten die Karlsruher Richter einen Unterlassungsanspruch auch in Bezug auf die von dem Beklagten selbst gefertigten Fotografien. Sie leiteten diesen aus dem vertraglich vereinbarten Fotografierverbot ab.

Fazit

Der BGH bestätigte, dass die Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke urheberrechtswidrig sein kann.

Ein Unterlassungsanspruch bezüglich eigens angefertigter Fotografien gemeinfreier Kunstwerke kann aus einem vereinbarten Fotografierverbot abgeleitet werden.

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