
EUIPO
hält Design einer
Toilette.
EUIPO
hält Design einer
Toilette.
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Wie genau müssen die Ansichten eines Designs zueinander passen? Und was geschieht, wenn eine gestrichelte Linie in einer von sieben Zeichnungen plötzlich durchgezogen ist?
Eine Toilettenbank aus dem Jahr 2003
Die US-amerikanische Thetford LLC ist Inhaberin eines eingetragenen EU-Designs für eine sogenannte Toilettenbank. Gemeint ist ein kastenförmiges Toilettenmodul. Die Anmeldung stammt aus dem Jahr 2003, das Design wurde seitdem verlängert.
Dargestellt ist das Design in sieben Strichzeichnungen. Sie zeigen das Erzeugnis in einer Schrägansicht, von vorn und hinten, von beiden Seiten sowie von oben und unten. Deckel, Innenleben und das Innere der Schüssel sind gestrichelt gezeichnet. Gestrichelte Linien sind ein sogenannter Disclaimer, also ein visueller Hinweis, dass für diese Teile kein Schutz beansprucht wird. Geschützt ist im Designrecht nur, was die eingetragenen Ansichten zeigen.
Sechs Widersprüche in sieben Zeichnungen
Am 22.02.2024 beantragte die chinesische Jiangsu Sanjo Intelligent Technology Co., Ltd. beim EUIPO, das Design für nichtig zu erklären. Sie machte geltend, die Ansichten zeigten kein einheitliches Erzeugnis. Ein Design, dessen Ansichten verschiedene Gegenstände abbilden, erfüllt nicht den gesetzlichen Designbegriff und kann für nichtig erklärt werden.
Die Antragstellerin listete sechs Widersprüche auf. In der Schrägansicht sei die Hinterkante des Deckels durchgezogen gezeichnet, in zwei anderen Ansichten dagegen gestrichelt. Die Wölbungslinien an der Front seien in einer Ansicht acht, in einer anderen neun, teils gerade, teils gebogen. Die Ansicht von oben zeige eine Abflussöffnung, die Schrägansicht nicht. Zudem verlaufe dieselbe Seitenkante einmal nach unten und einmal nach oben.
Die Inhaberin hielt die Abweichungen für geringfügig. Sie beträfen überwiegend nicht beanspruchte Teile und ergäben sich aus unterschiedlichen Blickwinkeln. Außerdem sei das Design noch auf Papier angemeldet worden. Die Nichtigkeitsabteilung wies den Antrag am 21.05.2025 zurück. Dagegen legte die Antragstellerin am 18.07.2025 Beschwerde ein.
Beschwerdekammer hält das Design aufrecht
Die Beschwerdekammer des EUIPO hat die Beschwerde mit Entscheidung vom 05.03.2026 – Az. R 1283/2025-3 zurückgewiesen. Das Design bleibt damit eingetragen.
Wegen des Anmeldedatums wandte die Kammer inhaltlich noch die frühere Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung an. Für das Verfahren galt dagegen bereits die neue Verordnung (EU) 2024/2822.
Wann sind Ansichten eines Designs widersprüchlich?
Nach Auffassung der Kammer bestimmen allein die eingetragenen Ansichten den Schutzgegenstand. Sie seien im Zusammenhang zu lesen. Geringfügige Abweichungen seien hinnehmbar, solange sich die Ansichten zu einem einzigen Design zusammenführen ließen. Die Kammer knüpfte damit an das Urteil des Gerichts der Europäischen Union zu Bodenmarkierung an. Den Maßstab fasste sie so zusammen:
Solange die verschiedenen Ansichten einander nicht eindeutig widersprechen, gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass sie sich nicht auf denselben Gegenstand des Designs beziehen.
Entscheidend war für die Kammer die Art der Darstellung. Zeichnungen könnten nicht so präzise sein wie 3D-Modelle oder Fotografien. Linien auf gewölbten Flächen dienten dazu, Rundungen sichtbar zu machen. Dass ihre Zahl und Form von Ansicht zu Ansicht schwanke, sei bei der Übertragung eines räumlichen Körpers auf die Fläche zu erwarten. Die Wölbung der Front bleibe in allen Ansichten gleich erkennbar.
Auch die übrigen Einwände hielt die Kammer für erklärbar. Die Abflussöffnung sei aus der Schrägansicht schlicht nicht zu sehen und im Übrigen vom Schutz ausgenommen. Bei den Seitenkanten räumte die Kammer ein, dass eine Ansicht mehrdeutig sein könne. Die übrigen Ansichten zeigten die Kanten aber stimmig. Erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegte Produktfotos ließ die Kammer zur Veranschaulichung zu.
Was leisten gestrichelte Linien?
Für Anmelder ist der erste Einwand am aufschlussreichsten. Die Kammer bestätigte zunächst, dass Disclaimer in allen Ansichten einheitlich verwendet werden müssen, in denen das betreffende Merkmal erscheint. Die durchgezogene Linie an der Deckelhinterkante verstoße dagegen aber nicht.
Diese Linie markiere lediglich eine Begrenzung und erweitere den Schutz nicht auf den Deckel. Die Unterschiede in Strichlänge und Linienstärke seien mit bloßem Auge kaum wahrnehmbar. Sichtbar würden sie erst in den Vergrößerungen der Antragstellerin. Aus der Gesamtschau aller Ansichten ergebe sich eindeutig, dass der Deckel nicht geschützt sei.
Warum scheiterte dagegen die Bodenmarkierung?
Wie schmal der Grat ist, zeigt das Urteil, auf das sich die Kammer stützte (EuG Urteil vom 23.10.2024 – Az. T-25/23, Orgatex/EUIPO – Longton). Dort hatte die Beschwerdekammer ein Design für eine Bodenmarkierung für nichtig erklärt. Das Gericht der Europäischen Union bestätigte das.
Die vier computergenerierten Ansichten zeigten Konturlinien und Schattierungen, die sich weder mit der Perspektive noch mit Lichteffekten erklären ließen. Nach Auffassung des Gerichts gebe es im Nichtigkeitsverfahren keine Auslegung zugunsten des Inhabers. Der Anmelder habe selbst dafür zu sorgen, dass seine Ansichten zusammenpassen. Fotos des tatsächlich vertriebenen Produkts könnten Widersprüche in der Eintragung nicht heilen.
Beide Entscheidungen verwenden denselben Maßstab. Sie unterscheiden sich im Ergebnis vor allem in der Frage, wie viel Ungenauigkeit das jeweilige Darstellungsmittel erklären kann. Nach unserer Einschätzung wird die Toleranz umso geringer ausfallen, je präziser die gewählte Darstellung ist.
Fazit
Für Designinhaber ist die Entscheidung eine gute Nachricht. Sie zeigt, dass ein Design nicht schon deshalb fällt, weil ein Angreifer in Vergrößerungen einzelne Unstimmigkeiten findet. Gerade ältere, gezeichnete Designs erhalten einen gewissen Spielraum.
Überzeugend ist die Begründung aber nicht in jeder Hinsicht. Die Nichtigkeitsabteilung sprach noch von computergenerierten technischen Zeichnungen. Die Kammer stützte sich dagegen maßgeblich auf die begrenzte Präzision von Zeichnungen. Zudem räumte sie ein, dass eine Ansicht mehrdeutig sein könne, und löste dies mit Hilfe der übrigen Ansichten auf. Das kommt einer Auslegung zugunsten des Inhabers nahe, die das Gericht der Europäischen Union bei der Bodenmarkierung ausdrücklich abgelehnt hat.
Offen bleibt, wo die Grenze zwischen geringfügiger und unauflösbarer Abweichung verläuft. Das Kriterium der Wahrnehmbarkeit mit bloßem Auge ist wenig trennscharf.
Wir beraten
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