
Amazon-Screenshot
beweist keine
Offenbarung.
Amazon-Screenshot
beweist keine
Offenbarung.
von
Belegt ein heutiger Amazon-Screenshot mit dem Vermerk, ein Produkt sei seit 2015 im Angebot, wie dieses Produkt damals aussah? Und darf eine Designinhaberin erst in der Beschwerde mit neuen Belegen dagegenhalten?
Ein Werkzeughalter und ein Screenshot aus dem Jahr 2024
Die von uns vertretene iFixit GmbH ist Inhaberin eines eingetragenen Unionsdesigns. Das am 21.11.2016 angemeldete Design zeigt einen flachen, schwarzem Werkzeughalter und ist für Werkzeugtaschen und Werkzeughalter eingetragen.
Am 02.08.2024 beantragten zwei Unternehmen beim EUIPO, das Design für nichtig zu erklären. Es sei weder neu, noch habe es Eigenart. Eigenart bedeutet, dass ein Design einen anderen Gesamteindruck erzeugt als ältere Gestaltungen. Als Beleg legten die Antragstellerinnen Screenshots eines Amazon-Angebots für ein Werkzeugset von iFixit vor. Darauf war vermerkt, das Produkt sei seit dem 21.11.2015 im Angebot, also genau ein Jahr vor der Anmeldung des Designs.
Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO gab dem Antrag am 04.09.2025 statt und erklärte das Design wegen fehlender Eigenart für nichtig. Der Screenshot weise darauf hin, dass das Produkt jedenfalls seit dem 21.11.2015 in der abgebildeten Form angeboten worden sei. Den Einwand, das Angebot könne sich seither verändert haben, hielt sie für eine bloße Behauptung. Hiergegen legten wir Beschwerde ein.
Was wir für die Designinhaberin vorgetragen haben
Mit der Beschwerde haben wir geltend gemacht, dass der Screenshot aus dem Jahr 2024 nur die damals aktuelle Ausstattung zeigt. Das Angebotsdatum hänge an der ASIN, der Amazon-Standardidentifikationsnummer. Es belege, wann diese Nummer angelegt wurde, nicht aber, welche Bilder damals zu sehen waren. Die iFixit GmbH und ihr Mutterunternehmen iFixit in den USA hätten Ausstattung und Produktfotos über die Jahre geändert, stets unter derselben ASIN.
Zum Beleg haben wir drei Unterlagen vorgelegt. Eine archivierte Fassung desselben Angebots vom 21.06.2020 zeigte andere Fotos als der Screenshot aus 2024. Ein Testbericht vom 27.08.2017 und ein Produktvideo vom 23.11.2015 zeigten zudem eine abweichende Ausführung des Produkts. Hilfsweise haben wir uns auf die Neuheitsschonfrist berufen. Sie schützt ein Design vor Veröffentlichungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers in den zwölf Monaten vor der Anmeldung.
Die Antragstellerinnen hielten dagegen, unter derselben ASIN könne kein verändertes Produkt angeboten werden. Zudem schütze das Design nur den Werkzeughalter und nicht die darin liegenden Werkzeuge. Der Werkzeughalter sei aber unverändert geblieben. Die neuen Unterlagen seien verspätet und deshalb nicht zu berücksichtigen.
Beschwerdekammer weist Nichtigkeitsantrag zurück
Die Beschwerdekammer des EUIPO hat mit Entscheidung vom 26.08.2026 – Az. R 1718/2025-3 die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung aufgehoben und den Nichtigkeitsantrag zurückgewiesen. Das Design bleibt damit eingetragen.
Was beweist ein Amazon-Screenshot?
Nach Auffassung der Kammer lässt sich die Offenbarung eines älteren Designs nicht mit Wahrscheinlichkeiten oder Vermutungen belegen. Erforderlich seien konkrete und objektive Umstände. Die Nichtigkeitsabteilung habe sich zu Unrecht auf ein Urteil des EuG gestützt (Urteil vom 27.02.2018 – Az. T-166/15). Dort habe der Antragsteller neben archivierten Amazon-Seiten auch eine Rechnung, E-Mails und Erklärungen Dritter vorgelegt. Das Urteil besage gerade nicht, dass ein Amazon-Ausdruck unabhängig von den Umständen stets genüge.
Zur ASIN verwies die Kammer auf eigene frühere Feststellungen. Die ASIN werde vergeben, wenn die Produktinformation erstmals angelegt wird. Sie zeige deshalb nur den frühestmöglichen Zeitpunkt einer Veröffentlichung, nicht deren tatsächliches Datum. Das Angebotsdatum könne der Verkäufer frei wählen und jederzeit ändern, technisch sogar rückdatieren.
Bereits aus diesen Feststellungen folgt, dass sich dem von den Antragstellerinnen vorgelegten Screenshot aus dem Jahr 2024 nicht zuverlässig entnehmen lässt, wann unter der ASIN […] erstmalig ein Produkt veröffentlicht wurde und welche Erscheinungsform dieses Produkt hatte.
Hinzu kam der Gegenbeweis. Die archivierte Seite aus dem Jahr 2020 zeigte unter derselben ASIN andere Bilder als der Screenshot aus 2024. Das Argument, jede Produktänderung erfordere eine neue ASIN, entbehre damit der Grundlage.
Reicht es, wenn der Halter gleich geblieben ist?
Die Antragstellerinnen hatten argumentiert, die Unterschiede beträfen nur die Werkzeuge und nicht den geschützten Halter. Die Kammer ließ das nicht gelten. Video und Testbericht zeigten ein anderes Produkt als der Screenshot aus 2024, erkennbar etwa an der blauen Endkappe des Bitschraubers. Damit stehe fest, dass der Screenshot nicht das Produkt zeige, wie er zuvor offenbart gewesen sein soll.
Wer die Nichtigkeit beantragt, müsse ein älteres Design nachweisen, dessen Gesamteindruck sich als Ganzes mit dem angegriffenen Design vergleichen lasse. Der Nachweis, dass einzelne Gestaltungsmerkmale vorbekannt waren, genüge nicht. Die Kammer stützt sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Urteil vom 19.06.2014 – Az. C-345/13). Danach ist ein Design mit einzelnen älteren Designs zu vergleichen und nicht mit einem Mosaik aus Merkmalen verschiedener Vorbilder.
Einen erst nachträglich eingereichten Artikelscreenshot vom 25.11.2015 ließ die Kammer außer Betracht. Der Nichtigkeitsantrag lege den Streitgegenstand fest, weitere ältere Designs könnten nicht nachgeschoben werden.
Dürfen neue Beweise erst in der Beschwerde kommen?
Das Verfahren fiel in die Übergangsphase der EU-Designrechtsreform. Ob das Design schutzfähig ist, beurteilte die Kammer nach altem Recht, weil es im Jahr 2016 angemeldet wurde. Für das Verfahren selbst wandte sie dagegen die seit dem 01.07.2026 geltenden neuen Vorschriften an.
Danach kann das EUIPO verspätete Beweise zurückweisen, muss es aber nicht. Die Kammer betonte ihr weites Ermessen. Zu berücksichtigen seien verspätete Beweise etwa, wenn sie auf den ersten Blick entscheidungserheblich sind. Gleiches gelte, wenn sie frühere Beweise ergänzen oder erstinstanzliche Feststellungen angreifen. Beides traf auf unsere Unterlagen zu.
Die Antragstellerinnen hatten gefordert, die Inhaberin müsse erklären, warum sie die Unterlagen nicht früher vorgelegt habe. Eine solche Pflicht lasse sich nach Auffassung der Kammer weder den Vorschriften noch der Rechtsprechung entnehmen. Eine schon in erster Instanz eingereichte eidesstattliche Versicherung sei fristgerecht eingegangen.
Wie passt das zur bisherigen Rechtsprechung?
Das Gericht der Europäischen Union misst Amazon-Angeboten bislang einen hohen Beweiswert bei. In einem Streit um ein Stuhldesign (EuG Urteil vom 15.03.2023 – Az. T-89/22) billigte es die Auffassung, die bloß abstrakte Möglichkeit einer Manipulation erschüttere einen Screenshot nicht. Angebotsdaten auf Amazon seien weit weniger leicht veränderbar als etwa Einträge bei Wikipedia.
Die neue Entscheidung stellt sich nicht offen gegen diese Linie. Schon 2018 verlangte das Gericht nach Darstellung der Kammer ernsthafte und substantiierte Anhaltspunkte für eine Veränderung. Solche lagen hier mit der archivierten Fassung und dem Video vor. Neu ist die Deutlichkeit, mit der die Kammer zwischen ASIN-Datum und Produktgestaltung trennt. Über die Anforderungen an Social-Media-Belege haben wir bereits im Beitrag zu Screenshots als Offenbarungsnachweis berichtet.
Fazit
Die Entscheidung stärkt Designinhaber gegenüber Nichtigkeitsanträgen, die allein auf aktuelle Plattformausdrucke gestützt sind. Sie zeigt aber auch, wie viel vom Gegenbeweis abhängt. Offen bleibt, wie die Kammer entschieden hätte, wenn die Inhaberin Änderungen am Angebot nur hätte behaupten, aber nicht belegen können.
Ungeklärt ist zudem die Frage der Neuheitsschonfrist im Konzern. Die Kammer musste nicht entscheiden, ob eine Veröffentlichung durch die Muttergesellschaft der Tochter als Designinhaberin zugutekommt. Für Konzerne mit verteilten Rechten am Entwurf ist das praktisch bedeutsam.
Wir beraten
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