Zeugnisverweigerungsrecht einer Bank bei Markenrechtsverletzung?

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Um gegen Produktfälschungen und Markenpiraterie vorzugehen ist der Markeninhaber mitunter auf Auskünfte Dritter z.B. einer Bank über den Kontoinhaber angewiesen. Aber muss eine Bank bei einer solchen offensichtlichen Rechtsverletzung die Auskunft über Name und Anschrift des Kontoinhabers erteilen oder nicht.

Ein Verkäufer auf einer Internetplattform bot 2011 das Parfum „Davidoff Hot Water“ an. Die Zahlung sollte auf ein Konto der Sparkasse erfolgen.

Der Markeninhaber erwarb im Wege eines Testkaufs dieses Parfum, zahlte den Kaufpreis auf das Konto bei der Sparkasse und erhielt daraufhin das Parfum, bei welchem es sich um eine auch für den Laien erkennbare Produktfälschung handelte. Der angegebene Name des Verkäufers war nach dessen Auskunft falsch, so dass der Markeninhaber nicht wusste, wer tatsächlich hinter dem Verkauf steckt.

Um an den Namen des Verantwortlichen zu kommen, begehrte die Markeninhaberin Auskunft von der Bank über den Kontoinhaber des Kontos auf den der Kaufpreis bezahlt wurde.

Die Bank verweigerte die Auskunft unter Verweis auf ein ihr zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Beschluss vom 17.10.2013 – Az. I ZR 51/12) hatte nun die Frage zu beantworten, ob der Bank in diesem Fall ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

Die Karlsruher Richter nahmen insoweit eine Abwägung der Rechte einerseits des Markeninhabers vor, welchem nach der europäischen Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums Auskunftsansprüche zustehen und andererseits einem Zeugnisverweigerungsrecht welches den Banken regelmäßig nach der deutschen Zivilprozessordnung zugestanden wird.

Im Ergebnis tendieren die Bundesrichter dazu, zu Gunsten des Markeninhabers der Bank kein Zeugnisverweigerungsrecht in einem solchen Fall zuzugestehen. Da es aber hier um eine Frage der Auslegung europäischen Rechts geht, entschied sich der 1. Zivilsenat die Frage dem EUGH vorzulegen.

Fazit

Die Reichweite von Auskunftsansprüchen ist für Rechteinhaber im Kampf gegen Produktpiraterie von hoher Bedeutung. Zwar ist vielfach der Umweg über die Strafverfolgungsbehörden möglich, aber auch der direkte zivilrechtliche Auskunftsanspruch ist von hoher Bedeutung. Es bleibt abzuwarten, wie der EUGH die Frage entscheidet, aber vermutlich wird er sich der Auffassung des BGH anschließen und die Rechte des Markeninhabers jedenfalls in einer solchen Konstellation höher bewerten.

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