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Offline,

aber nicht

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Wenn man bei Spotify einen Song oder bei Netflix einen Film herunterlädt, um ihn offline anzuschauen, haben Musiker bzw. Filmschaffende einen Anspruch auf eine zusätzliche Abgabe? Müssen Hersteller von Computern, Tablets und Smartphones dafür zahlen, dass ihre Geräte solche Downloads speichern können?

Worum geht’s?

In Deutschland und anderen EU-Ländern müssen Hersteller von Computern, Tablets und Smartphones eine Geräteabgabe zahlen. Diese Abgabe landet bei den Urhebern, also beispielsweise bei Musikern, Filmemachern oder Autoren. Der Grundgedanke dahinter ist, dass ein Käufer ein Gerät auch dazu nutzt, urheberrechtlich geschützte Werke zu kopieren, etwa indem er ein Lied von einer CD auf seinen Laptop kopiert. Für diesen erlaubten privaten Gebrauch steht den Urhebern eine Entschädigung zu, die pauschal über die Geräteabgabe finanziert wird.

Als Streaming-Dienste wie Spotify und Netflix die Offline-Funktion einführten, stellte sich die Frage: Gilt das auch für solche Downloads? Zwei niederländische Stiftungen, die Vergütungen für Urheber einsammeln, verlangten von den Computerbauern HP und Dell entsprechende Zahlungen. HP und Dell lehnten ab. Der Streit zog sich durch die Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof.

Was passiert eigentlich beim Offline-Speichern?

Viele denken: Wenn ich auf „Offline speichern“ drücke, liegt der Song oder Film auf meinem Gerät, so wie eine heruntergeladene Datei. Tatsächlich ist der Vorgang aber ganz anders. Der EuGH hat dies sehr genau untersucht.

Wenn die Offline-Funktion aktiviert wird, legt der Streaming-Anbieter den Inhalt in einem von ihm ausgewählten Bereich des Gerätespeichers ab. Der Nutzer kann weder bestimmen, wo dies geschieht, noch die Datei anschließend verschieben oder auf ein anderes Gerät kopieren. Der Inhalt ist durch ein Verschlüsselungsverfahren gesichert, das nur der Anbieter selbst rückgängig machen kann. Wird das Abo gekündigt oder zieht der Rechteinhaber seine Zustimmung zurück, verschwindet der Inhalt automatisch vom Gerät.

Entscheidend ist, dass der Nutzer keine Kontrolle über diese Datei hat. Sie gehört ihm nicht. Er kann sie nur innerhalb der App des Anbieters abspielen, solange er zahlt und der Anbieter dies erlaubt.

Warum ist das keine Privatkopie?

Das Urheberrecht kennt eine wichtige Ausnahme: die Privatkopie. Sie erlaubt Privatpersonen, urheberrechtlich geschützte Werke für den eigenen Gebrauch zu kopieren, ohne die Genehmigung des Urhebers einzuholen. Ein klassisches Beispiel ist eine gekaufte CD, die auf den eigenen Computer gezogen wird. Als Ausgleich für diese erlaubte Handlung erhalten die Urheber die erwähnte Geräteabgabe.

In seinem Urteil vom 16.04.2026 – Az. C-496/24 stellt der EuGH zunächst fest, dass das Offline-Speichern bei Streaming-Diensten keine Privatkopie im Sinne des Gesetzes ist, sondern eine öffentliche Zugangsmöglichkeit. Das klingt paradox, ist aber folgendermaßen zu erklären: Ein Streaming-Dienst stellt sein gesamtes Angebot, einschließlich der Offline-Funktion, einer unbegrenzten Zahl von Abonnenten zur Verfügung. Jeder Abonnent kann jederzeit und von überall auf denselben Inhalt zugreifen. Rechtlich gesehen ist das eine öffentliche Bereitstellung des Werkes, kein privates Kopieren.

Die Bereitstellung eines urheberrechtlich geschützten Werks mittels einer Offline-Streaming-Kopie […] ist als öffentliche Zugänglichmachung eines Werks anzusehen, die es Mitgliedern der Öffentlichkeit ermöglicht, von einem Ort und zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl darauf zuzugreifen.

Die falsche Person erstellt die Kopie

Selbst wenn das Offline-Speichern als Kopiervorgang eingestuft würde, wäre die Ausnahme für Privatkopien nicht anwendbar. Denn diese gilt nur für Kopien, die von der Privatperson selbst erstellt wurden. Beim Offline-Streaming ist es aber nicht die Privatperson, sondern der Anbieter, der die Kopie erstellt. Er legt die Datei technisch ab. Wenn der Nutzer auf „Offline speichern“ drückt, löst er lediglich einen Befehl an den Anbieter aus. Zum Zeitpunkt, an dem die Kopie entsteht, hat der Nutzer noch gar keinen Zugang zum Inhalt.

Der Urheber behält die Kontrolle

Die Privatkopie-Ausnahme dient dazu, Urheber für Kopien zu entschädigen, die sie nicht verhindern können und die ihnen daher einen Schaden zufügen. Beim Offline-Streaming kann der Urheber diesen Vorgang jedoch jederzeit unterbinden. Er hat dem Dienst die Nutzung seiner Werke per Vertrag erlaubt und kann diese Erlaubnis jederzeit widerrufen. Es entsteht kein Schaden, der ausgeglichen werden müsste. Damit entfällt auch der Anlass für eine Geräteabgabe.

Was ist, wenn der Urheber über den Streaming-Vertrag ohnehin Geld bekommt?

Über ihren Vertrag mit dem Streaming-Dienst erhalten manche Urheber bereits eine Vergütung, die sich auch danach richtet, wie oft ein Werk online abgespielt wird. Macht das einen Unterschied für die Geräteabgabe?

Der EuGH verneint dies zumindest im Normalfall. Entscheidend ist, ob der Urheber die technische Kontrolle über sein Werk behält und die Offline-Nutzung ausdrücklich genehmigt. Wenn ja, dann ist die Lage klar. Es liegt kein unkontrollierter Eingriff in sein Urheberrecht vor, es entsteht kein Schaden und es wird keine pauschale Abgabe fällig. Was der Urheber über seinen Vertrag mit dem Dienst verdient, ist sein gutes Recht, beruht jedoch auf einer anderen Rechtsgrundlage.

Anders liegt der Fall nur, wenn ein Urheber überhaupt keine Kontrolle über die Kopien seiner Werke hat. In diesem Fall kann er sich nicht auf eine Vertragsvergütung berufen, um die Privatkopie-Abgabe auszuschließen.

Was bedeutet das Urteil konkret?

Wer ein Gerät wie einen Laptop oder ein Smartphone kauft, zahlt darin eine Geräteabgabe, die an Urheber fließt. Das ändert sich durch dieses Urteil nicht. Es stellt aber klar, dass Offline-Downloads bei Streaming-Diensten nicht zusätzlich in diese Berechnung einfließen.

Hersteller und Importeure von Computern, Tablets und Smartphones müssen keine zusätzliche Abgabe für Offline-Streaming-Funktionen zahlen, solange der Streaming-Anbieter die technische Kontrolle über die gespeicherten Inhalte behält.

Streaming-Anbieter wie Spotify oder Netflix sollten sicherstellen, dass ihre technischen Schutzmaßnahmen für Offline-Inhalte lückenlos sind. Genau diese Kontrolle ist der Grund, warum die Privatkopie-Ausnahme nicht greift.

Urheber erhalten ihre Vergütung für Offline-Streaming über den Lizenzvertrag mit dem Dienst, nicht über die Geräteabgabe. Das Urteil bestätigt diesen Weg als den rechtlich richtigen.

Fazit

Offline-Downloads bei Spotify, Netflix und ähnlichen Plattformen sehen zwar aus wie eine persönliche Kopie, sind es aber laut EuGH rechtlich nicht. Der Anbieter behält zu jeder Zeit die Kontrolle, und der Urheber hat dem Ganzen zugestimmt. Es gibt keinen unkontrollierten Eingriff in das Urheberrecht, also auch keine Grundlage für eine pauschale Geräteabgabe.

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