Illustratorin scheitert gegen Filmproduzenten, Urheberrecht, Rechtsanwalt

Illustratorin

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Wann sind Figuren aus einem Kinderbuch urheberrechtlich gegen Filmadaptionen geschützt? Warum ist die Bestimmtheit des Klageantrags im Urheberrecht so entscheidend? Welche Lehren können Illustratoren und Lizenzgeber aus dem Verfahren ziehen?

Worum geht’s

Wer eine erfolgreiche Buchreihe illustriert, erlebt oft, dass später eine Verfilmung folgt. Dann stellt sich die Frage, wie weit die eigenen Bildrechte reichen und ob sie verletzt werden, wenn die Filmfiguren den Zeichnungen aus dem Buch stark ähneln.

Eine Illustratorin hat die sehr erfolgreiche deutsche Kinderbuchreihe „Die Schule der magischen Tiere”, die sich millionenfach verkauft hat, illustriert. Über viele Bände hinweg hat sie die Figuren der Geschichten gezeichnet, darunter Menschen, Tiere und wiederkehrende Objekte wie einen markanten Bus. Ein Filmproduktionsunternehmen hat später auf Grundlage der Bücher eine Kinoreihe produziert und in die Kinos gebracht. Die Filme wurden zu einem großen kommerziellen Erfolg.

Die Illustratorin sah in der äußeren Gestaltung der Filmfiguren eine Übernahme wesentlicher Elemente ihrer Illustrationen. Haarfarben, Frisuren, Brillen, Kleidung, auffällige Stiefel oder typische Farbkombinationen der Tierfiguren seien aus ihren Zeichnungen übernommen worden. Sie machte geltend, dass die im Werknutzungsvertrag zwischen Verlag und Produktionsfirma ausdrücklich ausgeklammerten Illustrationsrechte bei ihr verblieben seien. Auf dieser Grundlage verlangte sie umfangreiche Auskünfte über die Verwertung ihrer Illustrationen in bearbeiteter Form sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht.

Die Produktionsfirmen verteidigten sich mit mehreren Argumenten. So hielten sie die Klageanträge für unbestimmt und damit unzulässig. In der Sache beriefen sie sich darauf, dass die Filmfiguren einen eigenen Gesamteindruck vermittelten und einzelne Merkmale wie eine Brille oder eine Frisur für sich genommen nicht schutzfähig seien. Zudem gehörten viele Motive, wie etwa ein doppelstöckiger roter Bus, der den bekannten Londoner Bussen nachempfunden ist, zum allgemein verfügbaren Gestaltungsreservoir.

Die Entscheidung

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 29.01.2026 – Az. 310 O 376/23 die Klage abgewiesen.

Der Hauptantrag auf Auskunft über den Figurenschutz war bereits unzulässig, da er keine ausreichend bestimmte Verletzungshandlung beschrieb. Nach Ansicht des Gerichts genügte die bloße Bezugnahme auf die eigenen Illustrationen und deren Verwendung in bearbeiteter Form nicht, um den Kreis der gemeinten Handlungen klar abzugrenzen. Weder den Beklagten noch dem Gericht war aus dem Antrag zu entnehmen, welche konkreten Szenen oder Figuren in welcher Weise angegriffen werden sollten. Ein Antrag, der die Konkretisierung auf die Vollstreckungsebene verlagert, ist auch im Urheberrecht nicht zulässig.

Der Hilfsantrag, der sich auf einzelne Illustrationen in Gegenüberstellung mit konkreten Filmszenen stützte, war zwar hinreichend bestimmt, aber unbegründet. Die Kammer hat jede der beanstandeten Figuren und jedes der Objekte einzeln geprüft und jeweils den Gesamteindruck der Illustration mit dem Gesamteindruck der Filmszene verglichen.

Das Ergebnis war für die klagende Illustratorin durchgehend ungünstig. Einzelne Gestaltungsmerkmale wie eine Brille, eine Hochsteckfrisur, bestimmte Stiefel oder eine Fellfarbe sind für sich genommen banal und erreichen keine Schöpfungshöhe.

Die Schutzfähigkeit beruht auf der jeweiligen konkreten Zusammenstellung der Gestaltungsmerkmale und deren zeichnerischer Umsetzung – mit Blick etwa auf den Stil, die Farbgebung und Linienführung. Hier wurden allerdings gerade nicht die Illustrationen als Ganze mit zeichnerischen Mitteln übernommen, sondern – wenn überhaupt – lediglich einzelne Gestaltungsmerkmale als solche, die für sich genommen nicht schutzfähig sind.

Die Filmumsetzung unterschied sich jeweils in so vielen Details, dass die schöpferischen Merkmale der Zeichnungen nicht wiedererkennbar blieben. Dies galt auch für auffällige Objekte wie den roten Doppeldeckerbus, dessen Gestaltung erkennbar auf das allgemein bekannte Londoner Vorbild zurückgriff.

Was die Entscheidung für die Praxis bedeutet

Das Urteil zeigt wie fein die Grenze zwischen legitimer Inspiration und unfreier Bearbeitung im Bereich der Figurenschöpfung verläuft. Wer seine Rechte verteidigen will, sollte sich nicht nur auf einzelne äußere Merkmale konzentrieren, sondern darlegen, dass der prägende Gesamteindruck einer bestimmten Zeichnung in der neuen Gestaltung wiederkehrt. Dafür ist eine ausführliche Gegenüberstellung konkreter Illustrationen mit konkreten Szenen Pflicht; reine Verweise auf einzelne Details genügen nicht.

Das Urteil liefert Verlagen und Filmproduzenten Rechtssicherheit bei der Adaption illustrierter Buchvorlagen. Solange der gezeichnete Stil einer Illustratorin nicht ins Bewegtbild überführt wird und die Filmfiguren einen eigenständigen visuellen Gesamteindruck erzeugen, bleibt die Verfilmung urheberrechtlich regelmäßig auf der sicheren Seite. Vertraglich sinnvoll ist es dennoch, die Rechtslage bei illustrierten Vorlagen in Werknutzungsverträgen klar zu regeln. Das gilt insbesondere für den Fall, dass Illustratorin und Autorin unterschiedliche Personen sind und ihre Rechte einzeln einzuräumen wären.

Fazit

Wer als Illustrator gegen eine Filmadaption vorgehen möchte, muss präzise vortragen, welche konkrete Illustration in welchem konkreten Filmausschnitt mit welchem Gesamteindruck übernommen wurde.

Dabei reichen einzelne Äußerlichkeiten nicht aus, sondern entscheidend ist der prägende schöpferische Gesamteindruck. Gleichzeitig unterstreicht das Urteil, wie sorgfältig Klageanträge im Urheberrecht formuliert werden müssen, um die Bestimmtheitsanforderungen zu erfüllen.

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