Wiederholungsgefahr, Erstbegehungsgefahr, Unterlassung, Rechtsanwalt, Fachanwalt, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Patentrecht, Designrecht

Hintergrundwissen

Wieder

Holungs

Die Wiederholungsgefahr

Begeht jemand eine Rechtsverletzung (z.B. im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Designrecht, Patentrecht), so begründet dies eine Wiederholungsgefahr. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der einmal eine Rechtsverletzung begangen hat, dies wahrscheinlich wieder tun wird. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Wiederholungsgefahr automatisch gegeben ist, wenn eine Rechtsverletzung bereits einmal stattgefunden hat. Dies bedeutet, dass der Verletzer dafür Sorge tragen muss, diese Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Die Erstbegehungsgefahr

Im Gegensatz zur Wiederholungsgefahr bezieht sich die Erstbegehungsgefahr auf die drohende erstmalige Begehung eines Rechtsverstoßes. Sie liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass ein Verstoß unmittelbar bevorsteht. Ein Beispiel hierfür ist z.B. eine Markenanmeldung ohne die Marke bereits genutzt zu haben.

Wie kann die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden bzw. wegfallen?

Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr reicht es nicht aus, die Rechtsverletzung einfach abzustellen. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung konkrete Maßnahmen, um eine Wiederholung nachweislich auszuschließen.

Gründe für den Wegfall einer Wiederholungsgefahr können z.B. sein:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
    Der Verletzer verpflichtet sich, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen. Bei erneuter Zuwiderhandlung droht eine Vertragsstrafe. Eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen oder nicht ausreichender Vertragsstrafe reicht nicht aus.
  • Notarielle Unterwerfungserklärung
    Der Verletzer kann sich durch eine notarielle Unterwerfungserklärung zur Unterlassung verpflichten. Die notarielle Unterwerfungserklärung erfordert kein Vertragsstrafeversprechen, aber eine Ordnungsmittelandrohung. Der Abmahnende muss sich hierauf aber einlassen.
  • Vergleich
    Die Parteien können die Wiederholungsgefahr auch durch einen außergerichtlichen Vergleich beseitigen. Auch hier müssen sich aber beide Parteien darauf einlassen.
  • Abschlusserklärung
    Ist bereits eine einstweilige Verfügung über die zu unterlassende Handlung ergangen, kann der Verletzer diese durch eine Abschlusserklärung als endgültige Regelung anerkennen.
  • Rechtskräftige gerichtliche Entscheidung
    Eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung lässt die Wiederholungsgefahr für diesen Verstoß entfallen.

Im Gegensatz dazu kann es zur Ausräumung einer Erstbegehungsgefahr bereits ausreichen, eine entgegengesetzte Handlung vorzunehmen und dadurch die Umstände zu beseitigen, die zu einer Erstbegehungsgefahr geführt haben, z.B. durch Rücknahme einer Markenanmeldung.

Wiederaufleben der Wiederholungsgefahr bei einem erneuten Verstoß

Auch wenn die Wiederholungsgefahr durch eine Unterlassungserklärung oder andere Maßnahmen zunächst beseitigt wurde, kann sie bei einem weiteren gleichartigen Verstoß erneut entstehen. Ein erneuter Verstoß ist ein starkes Indiz dafür, dass die ursprünglichen Maßnahmen nicht ausgereicht haben, um eine Wiederholung dauerhaft zu verhindern. In diesem Fall kann die Wiederholungsgefahr wieder aufleben, so dass erneut Unterlassungsansprüche und ggf. erhöhte Vertragsstrafen oder gerichtliche Sanktionen drohen. Unternehmen sollten daher nach einem ersten Verstoß nicht nur einmalige Maßnahmen ergreifen, sondern ihre Prozesse kontinuierlich überwachen und anpassen, um zukünftige Verstöße zu vermeiden.

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