Was ist

ein

MItbewerber?

Mitbewerber

Im Wettbewerbsrecht ist der Begriff des „Mitbewerbers“ zentral für die Beurteilung von Rechtsfragen. Aber was ist ein Mitbewerber im Sinne des UWG und wer kann alles ein Mitbewerber sein?

Mitbewerber ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht

Damit jemand als Mitbewerber im wettbewerbsrechtlichen Sinne eingestuft werden kann, bedarf es eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten.

Konkretes Wettbewerbsverhältnis

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des Wettbewerbsrechts liegt vor, wenn zwischen zwei Unternehmen ein tatsächlicher Wettbewerb auf einem relevanten Markt besteht, das heißt, wenn beide Unternehmen gleichartige oder substituierbare Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die sich an denselben Abnehmerkreis richten. Ein solches Verhältnis besteht, wenn die Tätigkeiten der Unternehmen in einem solchen Grad miteinander konkurrieren, dass die geschäftlichen Interessen des einen durch das wettbewerbswidrige Verhalten des anderen unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden können.

Kriterien für das Konkrete Wettbewerbsverhältnis

Ob ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegt oder nicht, ist auf die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung abzustellen. Es kommt also auf die konkrete Handlung und nicht das Unternehmen im Allgemeinen an. Daher ist es auch unerheblich, ob die Beteiligten unterschiedlichen Branchen angehören. Auch rein nebengewerbliche Tätigkeiten können zu einem konkreten Wettbewerbsverhältnis führen. Für die Beurteilung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses werden z.B. folgende Kriterien angewandt:

  • Gleichartigkeit der Leistungen: Die angebotenen Waren oder Dienstleistungen müssen vergleichbar oder substituierbar sein. Entscheidend ist die Sichtweise der Nachfrager.
  • Übereinstimmender Abnehmerkreis: Die Produkte oder Dienstleistungen müssen sich an dieselbe Zielgruppe richten.
  • Relevanter Markt: Das Wettbewerbsverhältnis muss sich auf demselben räumlichen, sachlichen und zeitlichen Markt abspielen.
  • Gefahr der Beeinträchtigung: Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn ein wettbewerbswidriges Verhalten des einen Unternehmens geeignet ist, die geschäftlichen Interessen des anderen zu beeinträchtigen.

Beispiele für MItbewerber

  • Anlageberater und Steuerberater, wenn ein Anlageberater mit steuerlichen Argumenten für ein Immobilienanlagenmodell wirbt.
  • Kaffeehersteller und Blumenhändler, wenn dieser mit „Kaffee statt Blumen“ wirbt
  • Hotelbetreiber und Onlinereisebüro, wenn das Reisebüro mit einem Hotelbewertungsportal verknüpft ist
  • Lizenzgeber und Händler, wenn der Händler Produkte anbietet, die vom Schutzrecht des Lizenzgebers umfasst sind.

Einschränkungen des Mitbewerbers bei der Durchsetzung

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche können von Mitbewerbern grundsätzlich durchgesetzt werden. Allerdings hat der Gesetzgeber den Kreis der anspruchsberechtigten Mitbewerber eingeschränkt, in dem nun nur noch diejenigen Mitbewerber wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen können, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. ach der Gesetzesbegründung sollte hiermit der Anspruchsverfolgung von Unternehmen entgegengewirkt werden, deren geschäftliche Tätigkeit ihrem Umfang nach in keinem Verhältnis zum Ausmaß der Zahl von Abmahnungen entspricht. Mit diesen Anforderungen sollten also schwarze Schafe, deren Hauptzweck die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche zu sein scheint, nicht mehr anspruchsberechtigte Mitbewerber sein. Leider kann diese Ausnahme auch Start-Ups und neu gegründete Unternehmen treffen.

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